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Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

Monograph

Persistent identifier:
p_gesch_sachsen
Title:
Geschichte des Königreichs Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der wichtigsten culturgeschichtlichen Erscheinungen.
Author:
Petermann, Karl
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Julius Klinkhardt
Document type:
Monograph
Collection:
sachsen
Publication year:
1881
Edition title:
Zweite, verbesserte Auflage
Scope:
513 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Für den Unterricht in vaterländischen Schulen.

Chapter

Title:
IX. Die Kurfürsten von Sachsen und Könige von Polen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
86. Die Hofnarren.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft.
  • Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Introduction
  • § 1. Der Begriff der Verwaltung.
  • § 2. Verwaltungsrecht und Verwaltungsrechtswissenschaft.
  • Allgemeiner Teil.
  • Besonderer Teil. Erstes Buch.

Full text

$ 1. Der Begriff der Verwaltung. 3 
Das Ergebnis ist für unsere heutige Auffassung, daß alle Be- 
sorgung von Staatsgeschäften an diese selbständigen Begriffe ver- 
teilt ist. Für die Regierung ist nichts übrig geblieben, als das 
Allgemeine, das darüber steht. Man begreift darunter die Ober- 
leitung des Ganzen, das einheitliche Richtunggeben für die 
politischen Geschicke des Staates und die Kulturentwicklung im 
Innern. Ausgehend von der Zentralstelle, vom Fürsten und seinen 
Gehilfen, beeinflußt sie alle Arten der wirksamen Staatstätigkeit, 
ist aber für sich selbst keine davon und kommt hier nicht weiter 
in Betracht ®. 
II. Unsere drei Staatstätigkeiten unterscheiden sich nach der 
Art, wie sie den Staatszweck verwirklichen sollen. 
Wir haben sie dabei in ihrer geschichtlich gewordenen 
Bestimmtheit zu nehmen. Es handelt sich nicht um begriffs- 
notwendig so sich gliedernde Ausflüsse des Wesens des Staates. 
Es geht aber ebensowenig an, sich einfach an die schlichten Wort- 
bedeutungen zu halten: alle drei haben sie als Ergebnis bestimmter 
geschichtlicher Vorgänge bestimmte Zutaten in ihren Begriff auf- 
genommen, über die das Wort selbst nichts sagt. 
Nur so grenzt sich in dieser Dreiteilung ein für uns brauch- 
barer Begriff der Verwaltung ab, der Begriff der Staatstätigkeit 
unmittelbare reelle Versorgung des Staates“ im Gegensatz zu den Verrich- 
tungen der Justiz und zur Gesetzgebung); endlich v. Roenne, St.R. d. Preuß. 
Mon. III S. 1 Note 3 („Die Trennung von Regierung und Verwaltung gehört 
zu den Grundideen der repräsentativen Monarchie“). 
8 Zuchariae, Vierzig Bücher I S. 124: „Bei dem Regieren ist der Blick 
auf das Ganze, bei dem Verwalten ist er auf das Besondere und Einzelne 
zu richten“. Zöpfl, Staatsrecht II S. 352: „Regieren ist freie Selbsttätigkeit 
des Souveräns in der obersten Leitung des Staatswesens.“ — Wenn man jetzt 
noch zuweilen „Regierung“ als eine Art Oberbegriff für die anderen Staats- 
tätigkeiten behandelt, so klingt darin nur jene ursprüngliche umfassendere 
Bedeutung des Wortes nach. So L. Stein, Lehre v. d. vollziehenden Gewalt 
S. 92 („Regierung als Einheit der einzelnen Zweige der Verwaltung“); Schulze, 
D.St.R. I S. 184 (Gesetzgebung Justiz und Verwaltung werden unter dem 
Namen „Regierungsrecht“* zusammengefaßt). — 
Es ist mehrfach und in verschiedener Weise der Versuch gemacht worden, 
in unserer naturwüchsigen Einteilung auch der gelehrteren „Vollziehung“ einen 
Platz einzuräumen. So Haenel, St.R. IS. 121ff.;, Jellinek, R. d. mod. St.‘ 
S. 580ff.; Merkel, Jur. Enzyklopäd. $ 416; G. Meyer-Anschütz, D.St.R. 
S. 27; Fleiner, Institutionen des Verw.R. S. 4f. Allein dieser Begriff ge- 
hört, richtig verstanden, zu dem besonderen Gedankenkreise der Trennung 
der Gewalten und der dadurch in alle staatliche Tätigkeit zu bringenden 
Rechtsordnung; das kommt später (vgl. unten S. 57). 
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