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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

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fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

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Monograph

Persistent identifier:
p_gesch_sachsen
Title:
Geschichte des Königreichs Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der wichtigsten culturgeschichtlichen Erscheinungen.
Subtitle:
Für den Unterricht in vaterländischen Schulen.
Author:
Petermann, Karl
Buchgattung:
Schulbuch
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Julius Klinkhardt
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1881
Edition title:
Zweite, verbesserte Auflage
Scope:
513 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
XI. Sachsen als Königreich.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Bis zu seiner Theilung 1815.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
100. Die Schlacht bei Leipzig.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)
  • Title page
  • Vorwort zur sechsten Auflage.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Literatur-Uebersicht.
  • I. Abschnitt: Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • II. Abschnitt: Die rechtliche Natur des Reichs und sein Verhältnis zu den Gliedstaaten.
  • III. Abschnitt: Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Land und Volk.)
  • IV. Abschnitt: Die Organisation des Reiches.
  • V. Abschnitt: Die Funktionen des Reiches.
  • VI. Abschnitt : Das Reichsland und die Schutzgebiete.
  • VII. Abschnitt : Die einzelnen Zweige der Verwaltung.
  • VIII. Abschnitt : Das Gerichtswesen.
  • § 35. Die Gerichtsbarkeit.
  • § 36. Die Gerichtsverfassung.
  • § 37. Der Gerichtsdienst.
  • § 38. Die Zeugenpflicht.
  • § 39. Das Begnadigungsrecht.
  • IX. Abschnitt : Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • X. Abschnitt : Das Finanzrecht.
  • Anhang.
  • Sachregister.

Full text

c) 
or 
330 Achter Abschnitt: Das Gerichtswesen. $ 
Achter Abschnitt. 
Das Gerichtswesen. 
$ 35. Die Gerichtsbarkeit. 1. Der Ausdruck ‚‚gerichtsbar‘‘ besagt, dass 
eine Angelegenheit zur Zuständigkeit der Gerichte gehört, dass sie geeignet 
ist, vor Gericht gebracht und daselbst verhandelt und erledigt zu werden; 
Gerichtsbarkeit im objektiven Sinne ist die Gesamtheit dieser Angelegen- 
heiten; Gerichtsbarkeit im subjektivem Sinne ist die Befugnis, diese Ange- 
legenheiten in rechtswirksamer Weise zu erledigen, resp. die zu ihrer Erledi- 
gung bestimmten Gerichte einzusetzen und die Art und Weise der Erledigung 
zu regeln. Da unter der Bezeichnung ‚‚Gericht‘‘ sehr zahlreiche und verschie- 
denartige Behörden verstanden werden und die Abgrenzung der Geschäfte, 
welche den als Gerichten bezeichneten Behörden zugewiesen sind, eine wech- 
selvolle und willkürliche ist, so lässt sich eine materielle, juristisch verwend- 
bare Definition im allgemeinen nicht geben, sondern man kann nur mit Rück- 
sicht auf ein bestimmtes positives Recht und eine bestimmte positive Behör- 
denorganisation diejenigen Angelegenheiten aufzählen, welche ‚gerichtsbar“ 
sind. Die Gerichtsbarkeit bildet den Gegensatz zu den durch die Verwaltungs- 
behörden zu führenden Geschäften; aber dieser Gegensatz fällt nicht zusam- 
men mit dem Gegensatz der Verwaltung und Rechtsprechung; denn die Ge- 
richtsbarkeit umfasst auch Verwaltungsgeschäfte, soweit dieselben nämlich 
den „Gerichten“ obliegen, und eskann andererseits den ‚Gerichten‘ die Er- 
ledigung gewisser Rechtsstreitigkeiten entzogen und Verwaltungsbehörden 
übertragen sein. 
Nach den verschiedenen Kategorien von Gerichten oder nach den ver- 
schiedenen Kategorien der den Gerichten übertragenen Geschäfte lassen sich 
z&hllose Einteilungen der Gerichtsbarkeit aufstellen. Für das Reichsstaats- 
recht aber ist eine Einteilung von hervorragender Wichtigkeit, nach welcher 
das Gesamtgebiet der Gerichtsbarkeit in zwei Teile zerfällt, von denen 
dereine von der ‚ordentlichen streitigen“ Gerichtsbarkeit, der an- 
dere von allen übrigen zur Gerichtsbarkeit gehörenden Betätigungen 
der Staatsgewalt gebildet wird. Die eingreifende staatsrechtliche Bedeutung 
dieser Unterscheidung besteht darin, dass die Ausübung der ordentlichen 
streitigen Gerichtsbarkeit durch Reichsgesetze geregelt, die der übrigen Ge-
	        

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