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Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.

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Monograph

Persistent identifier:
pannier_verfassung_preussen_1906
Title:
Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
nebst den gesetzlichen Bestimmungen über die Bildung der beiden Kammern, dem Wahlreglement, der Verordnung über das Versammlungs- und Bereinigungsrecht und dem Gesetze über den Belagerungszustand.
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Philipp Reclam jun.
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Titel V. Von den Kammern.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Artikel 64.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Artikel 65—68.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erster Teil.
  • I. Fürsorge für Kriegsteilnehmer und ihre Familien.
  • II. Wirtschaftliche Maßnahmen zur Linderung der Kriegsnot.
  • III. Städtische und private Wohlfahrtspflege.
  • Während des Druckes vollzogene Abänderungen früherer Bestimmungen und Neuerlasse.
  • Zweiter Teil.
  • Einleitung.
  • I. Gesetzliche (Berufs-) Vormundschaft.
  • II. Waisenpflege.
  • III. Ziehkinderaufsicht.
  • IV. Fürsorgeerziehung.
  • V. Gemeindewaisenrats-Angelegenheiten.
  • VI. Säuglingsfürsorge.
  • VII. Die dem Pfleg- und Jugendfürsorgeamt unterstehenden Anstalten.
  • VIII. Anstalten, die dem Armenamte unterstehen.
  • IX. Unterhaltspflicht.
  • X. Leistungen der Allgemeinen Ortskrankenkasse für die Stadt Leipzig.
  • XI. Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung.
  • XII. Angestellten-Versicherung.
  • XIII. Leipziger Wohlfahrtseinrichtungen.
    XIII. Leipziger Wohlfahrtseinrichtungen.

Full text

zeugnis beantragt, stets zu prüfen und zu begutachten, ob auch 
der Mann außerstande ist, die Prozeßkosten zu tragen. 
Für Personen, welche unter Vormundschaft stehen, kann 
das Zeugnis auch von der Vormundschaftsbehörde ausgestellt 
werden. 
ber die Bewilligung des Armerrechts selbst entscheidet 
das Hrozeßgericht auf Grund des dort angebrachten Gesuches 
und des vorgelegten Armutszeugnisses. Das Gericht ist dabei 
nicht an das Zeugnis der Verwaltungsbehörde gebunden und 
das Gericht allein prüft auch, ob der Rechtsstreit mutwillig 
oder aussichtslos ist. 
Durch die Bewilligung des Armenrechts erlangt die Partei: 
1. die einstweilige Befreiung von der Berichtigung der 
rückständigen und künftig erwachsenden Gerichtskosten, 
einschließlich der Gebühren der Beamten, der den Zeugen 
und Sachverständigen zu gewährenden Vergütung und 
der sonstigen baren Auslagen, sowie der Stempelsteuer; 
2. die Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Pro- 
zeßfkosten; 
J. das Recht, daß ihr zur vorläufig unentgeltlichen Be- 
wirkung von Justellungen und von Vollstreckungshand- 
lungen ein Gerichesvollzieher und, soweit eine Vertretung 
durch Anwälte geboten ist, zur vorläufig unentgeltlichen 
Wahrnehmung ihrer Rechte ein Rechtsanwalt beige- 
ordnet werde. 
Der Rechtsanwalt wird vom Gericht — nicht von der 
Verwaltungsbehörde — beigeordnet. Die baren Auslagen, die 
durch Bewilligung des Armenrechts etwa entstehen (das Ge- 
richt und die Rechtsanwälte arbeiten in Armensachen vorläufig 
ohne Kostenberechnung), werden vorläufig von der Staatskasse 
nicht von der Armenkasse — getragen. 
Die zum Armerrechte zugelassene Partei ist aber zur Nach- 
zahlung der Beträge, von deren Berichtigung sie einstweilen 
befreit war, verpflichtet, sobald sie ohne Beeinträchtigung des 
für sie und ihre Familie notwendigen Unterhalts dazu im- 
stande ist. 
Das Armenrecht kann vom Gericht zu jeder Zeit entzogen 
29
	        

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