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Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

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fullscreen: Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

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Monograph

Persistent identifier:
pannier_verfassung_preussen_1906
Title:
Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
nebst den gesetzlichen Bestimmungen über die Bildung der beiden Kammern, dem Wahlreglement, der Verordnung über das Versammlungs- und Bereinigungsrecht und dem Gesetze über den Belagerungszustand.
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Philipp Reclam jun.
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Preface

Title:
Vorbemerkung.
Author:
Pannier, Karl
Document type:
Monograph
Structure type:
Preface

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850.
  • Title page
  • Erklärung der Abkürzungen.
  • Vorbemerkung.
  • Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850.
  • Titel I. Vom Staatsgebiete.
  • Titel II. Von den Rechten der Preußen.
  • Titel III. Vom Könige.
  • Titel IV. Von den Ministern.
  • Titel V. Von den Kammern.
  • Titel VI. Von der richterlichen Gewalt.
  • Titel VII. Von den nicht zum Richterstande gehörigen Staatsbeamten.
  • Titel VIII. Von den Finanzen.
  • Titel IX. Von den Gemeinden, Kreis-, Bezirks- und Provinzialverbänden.
  • Titel X. Allgemeine Bestimmungen.
  • Titel XI. Übergangsbestimmungen.
  • Anhang.
  • 1. Verordnung — wegen Bildung der ersten Kammer vom 12. Oktober 1854.
  • 2. Verordnung — betreffend die definitive Erledigung der Vorbehalte wegen Bildung der Verbände des alten Grundbesitzes -- Landschaftsbezirke — und wegen Wahl der seitens dieser Verbände und der Provinzialverbände der Grafen zu präsentierenden Mitglieder des Herrscherhauses, vom 10. November 1885.
  • 3. Verordnung — über die Ausführung der Wahl der Abgeordneten zur Zweiten Kammer (jetzt: Haus der Abgeordneten) vom 30. Mai 1849.
  • 4. Gesetz — betreffend die Feststellung der Wahlbezirke für das Haus der Abgeordneten, vom 27. Juni 1860.
  • 5. Gesetz — betreffend Änderung des Wahlverfahrens, vom 29. Juni 1893.
  • 6. Reglement -- über die Ausführung der Wahlen zum Hause der Abgeordneten vom 14. März 1903 / 20. Oktober 1906.
  • 7. Verordnung — über die Verhütung eines die gesetzliche Freiheit und Ordnung gefährdenden Mißbrauchs des Versammlungs- und Vereinigungsrechts vom 11. März 1850.
  • 8. Gesetz — über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851.
  • Sachregister.
  • A.
  • B.
  • C. (s. auch K. und Z.)
  • D.
  • E.
  • F.
  • G.
  • H.
  • I.
  • J.
  • K.
  • L.
  • M.
  • N.
  • O.
  • P.
  • R.
  • S.
  • T.
  • U.
  • V.
  • W.
  • Z.
  • Inhalt.
  • Anhang.

Full text

6 Die Verfassungsurkunde sür den preußischen Staat. 
Die dem Patente beigegebene Verordnung über die Bildung des 
vereinigten Landtages vom 3. Februar 1847 verordnete, daß die acht 
Provinziallandtage zu einem Landtage vereinigt werden sollten, so oft 
dazu nach dem Patente Veranlassung gegeben sei oder der König es 
fitr angemessen erachte. Der vereinigte Landtag war in zwei Kurien 
geteilt, die Herrenkurie (Fürsten, Grafen und Herren) und die 
Kurie der drei Stände (Ritterschaft, Städte, Landgemeinden). 
Jede Kurie sollte in getrennter Versammlung beraten und eine ge- 
meinschaftliche Beratung nur bei Vorlagen über Staatsanleihen und 
Steuerveränderungen stattfinden. 
Durch weitere Verordnung wurden die Einrichtung des vereinigten 
ständischen Ausschusses und der ständischen Depntation für das Staats- 
schuldenwesen geregelt; der Ausschuß sollte spätestens alle vier Jahre, 
die Deputation jährlich zusammentreten. 
Man sieht, es waren von der Verordnung Friedrich Wilhelms III. 
vom 22. Mai 1815 bis zur Einführung von Provinzialständen acht 
Jahre, vom Provinztalständegesetz bis zum Patente vom 3. Februar 
1847 gar vierundzwanzig Jahre ins Land gegangen. 
Wie wenig das Patent vom 3. Februar 1847 befriedigte, geht 
daraus hervor, daß der am 11. April 1847 in Berlin zusammengetretene 
und vom Könige selbst mit einer längeren Rede eröffnete vereinigte 
Landtag in einer bald nach der Eröffnung an den König gerichteten 
Adresse um Vermehrung seiner Rechte und namentlich um Verleihung 
der Periodizität vorstellig wurde. Der König verhielt sich auf diese 
Anforderungen ablehnend. Der Landtag antwortete mit der Ableh- 
nung einer zur Erbauung der Eisenbahnlinien Berlin-Königsberg er- 
betenen Anleihe von zweiunddreißig Millionen Talern und der König 
verabschiedete darauf den Landtag (26. Juni 1847). 
Gedrängt durch die immer stärker anwachsende Opposition und 
unter dem Eindrucke der inzwischen eingetroffenen Nachrichten von der 
französischen Februarrevolution, versprach ein Königliches Patent vom 
6. März 1848 den zur Begutachtung eines Strafgesetzentwurfes ver- 
sammelten ständischen Ausschüssen, daß die in dem Patent vom 3. Februar 
1847 den vereinigten Ausschüssen gewährte Periodizität auf den ver- 
einigten Landtag Üübertragen werden solle. 
Die Februar= und März-Ereignisse in Paris und Wien entfachten 
den auch in der preußischen Monarchie angesammelten Zündstoff zu 
hellen Flammen. Die Königliche Proklamation vom 18. März 1848, 
in welcher eine Reorganisation der Bundesverfassung für notwendig 
erachtet und anerkannt wurde, daß eine solche Umgestaltung „eine 
konstitutionelle Verfassung aller deutschen Länder notwendig erheische“, 
konnte den Ausbruch der Revolution nicht mehr hindern. Am Nach-
	        

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