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Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

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Monograph

Persistent identifier:
pannier_verfassung_preussen_1906
Title:
Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
nebst den gesetzlichen Bestimmungen über die Bildung der beiden Kammern, dem Wahlreglement, der Verordnung über das Versammlungs- und Bereinigungsrecht und dem Gesetze über den Belagerungszustand.
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Philipp Reclam jun.
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Anhang.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
6. Reglement -- über die Ausführung der Wahlen zum Hause der Abgeordneten vom 14. März 1903 / 20. Oktober 1906.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Wahl der Wahlmänner.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 17.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850.
  • Title page
  • Erklärung der Abkürzungen.
  • Vorbemerkung.
  • Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850.
  • Titel I. Vom Staatsgebiete.
  • Titel II. Von den Rechten der Preußen.
  • Titel III. Vom Könige.
  • Titel IV. Von den Ministern.
  • Titel V. Von den Kammern.
  • Titel VI. Von der richterlichen Gewalt.
  • Titel VII. Von den nicht zum Richterstande gehörigen Staatsbeamten.
  • Titel VIII. Von den Finanzen.
  • Titel IX. Von den Gemeinden, Kreis-, Bezirks- und Provinzialverbänden.
  • Titel X. Allgemeine Bestimmungen.
  • Titel XI. Übergangsbestimmungen.
  • Anhang.
  • 1. Verordnung — wegen Bildung der ersten Kammer vom 12. Oktober 1854.
  • 2. Verordnung — betreffend die definitive Erledigung der Vorbehalte wegen Bildung der Verbände des alten Grundbesitzes -- Landschaftsbezirke — und wegen Wahl der seitens dieser Verbände und der Provinzialverbände der Grafen zu präsentierenden Mitglieder des Herrscherhauses, vom 10. November 1885.
  • 3. Verordnung — über die Ausführung der Wahl der Abgeordneten zur Zweiten Kammer (jetzt: Haus der Abgeordneten) vom 30. Mai 1849.
  • 4. Gesetz — betreffend die Feststellung der Wahlbezirke für das Haus der Abgeordneten, vom 27. Juni 1860.
  • 5. Gesetz — betreffend Änderung des Wahlverfahrens, vom 29. Juni 1893.
  • 6. Reglement -- über die Ausführung der Wahlen zum Hause der Abgeordneten vom 14. März 1903 / 20. Oktober 1906.
  • I. Wahl der Wahlmänner.
  • § 1.
  • § 2.
  • § 3.
  • § 4.
  • § 5.
  • § 6.
  • § 7.
  • § 8.
  • § 9.
  • § 10.
  • § 11.
  • § 12.
  • § 13.
  • § 14.
  • § 15.
  • § 16.
  • § 17.
  • § 18.
  • § 19.
  • § 19a.
  • § 20.
  • § 21.
  • § 22.
  • II. Wahl der Abgeordneten.
  • III. Schlußvorschriften.
  • Anhang Wahlreglement
  • 7. Verordnung — über die Verhütung eines die gesetzliche Freiheit und Ordnung gefährdenden Mißbrauchs des Versammlungs- und Vereinigungsrechts vom 11. März 1850.
  • 8. Gesetz — über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851.
  • Sachregister.
  • A.
  • B.
  • C. (s. auch K. und Z.)
  • D.
  • E.
  • F.
  • G.
  • H.
  • I.
  • J.
  • K.
  • L.
  • M.
  • N.
  • O.
  • P.
  • R.
  • S.
  • T.
  • U.
  • V.
  • W.
  • Z.
  • Inhalt.
  • Anhang.

Full text

76 Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat. 
§ 17. 
Soweit sich bei der ersten Abstimmung absolute Stimmen- 
mehrheit nicht ergibt, kommen diejenigen, welche die meisten 
Stimmen erhalten haben, in der aus der Stimmenzahl sich 
ergebenden Reihenfolge bis zu doppelter Anzahl der noch zu 
wählenden Wahlmänner auf die engere Wahl. 
Ist die Auswahl der hiernach zur engeren Wahl zu brin- 
genden Personen zweifelhaft, weil auf zwei oder mehrere eine 
gleiche Stimmenzahl gefallen ist, so entscheidet zwischen ihnen 
das Los darüber, wer auf die engere Wahl zu bringen ist. 
Sind bei der ersten Abstimmung oder bei der engeren Wahl 
die Stimmen zwischen nur zwei oder — wenn es sch um die 
Wahl zweier Wahlmänner handelt — zwischen nur vier Personen 
ganz gleich geteilt, so entscheidet das Los zwischen den zwei 
oder vier Personen darüber, wer gewählt ist (Art. 1 § 2 des 
Gesetzes vom 28. Juni 1900). 
Erhält bei der engeren Wahl nur ein Wahlmann die absolute 
Stimmenmehrheit, während zwei zu wählen waren, so ist der 
zweite Wahlmann in einer zweiten engeren Wahl gemäß den 
vorstehenden Bestimmungen zu wählen. Im übrigen findet 
eine zweite engere Wahl nicht statt. 
Wenn bei einer Abstimmung die absolute Stimmenmehr- 
heit auf mehr Personen gefallen ist, als Wahlmänner zu wählen 
waren, so sind diejenigen gewählt, welche die höchste Stimmen- 
sahl erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet auch 
hier das Los. 
Das Los wird durch die Hand des Wahlvorstehers gezogen. 
Vgl. Anhang Nr. 3, §5 23. — Vgl. oben S. 56. 
§ 18. 
Die gewählten Winn müssen sic wenn sie im 
Wahltermine anwesend sind, sofort, sonst binnen drei Tagen, 
nachdem ihnen die Wahl angezeigt ist, erklären, ob sie diese 
annehmen, und, wenn sie in mehreren Abteilungen gewählt 
sind, für welche Abteilung sie die Wahl annehmen wollen. 
Annahme unter Protest oder Vorbehalt, sowie das Aus- 
bleiben der Erklärung über die dreitägige Frist hinaus gilt
	        

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