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Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

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fullscreen: Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

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Monograph

Persistent identifier:
pannier_verfassung_preussen_1906
Title:
Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
nebst den gesetzlichen Bestimmungen über die Bildung der beiden Kammern, dem Wahlreglement, der Verordnung über das Versammlungs- und Bereinigungsrecht und dem Gesetze über den Belagerungszustand.
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Philipp Reclam jun.
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Preface

Title:
Vorbemerkung.
Author:
Pannier, Karl
Document type:
Monograph
Structure type:
Preface

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850.
  • Title page
  • Erklärung der Abkürzungen.
  • Vorbemerkung.
  • Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850.
  • Titel I. Vom Staatsgebiete.
  • Titel II. Von den Rechten der Preußen.
  • Titel III. Vom Könige.
  • Titel IV. Von den Ministern.
  • Titel V. Von den Kammern.
  • Titel VI. Von der richterlichen Gewalt.
  • Titel VII. Von den nicht zum Richterstande gehörigen Staatsbeamten.
  • Titel VIII. Von den Finanzen.
  • Titel IX. Von den Gemeinden, Kreis-, Bezirks- und Provinzialverbänden.
  • Titel X. Allgemeine Bestimmungen.
  • Titel XI. Übergangsbestimmungen.
  • Anhang.
  • 1. Verordnung — wegen Bildung der ersten Kammer vom 12. Oktober 1854.
  • 2. Verordnung — betreffend die definitive Erledigung der Vorbehalte wegen Bildung der Verbände des alten Grundbesitzes -- Landschaftsbezirke — und wegen Wahl der seitens dieser Verbände und der Provinzialverbände der Grafen zu präsentierenden Mitglieder des Herrscherhauses, vom 10. November 1885.
  • 3. Verordnung — über die Ausführung der Wahl der Abgeordneten zur Zweiten Kammer (jetzt: Haus der Abgeordneten) vom 30. Mai 1849.
  • 4. Gesetz — betreffend die Feststellung der Wahlbezirke für das Haus der Abgeordneten, vom 27. Juni 1860.
  • 5. Gesetz — betreffend Änderung des Wahlverfahrens, vom 29. Juni 1893.
  • 6. Reglement -- über die Ausführung der Wahlen zum Hause der Abgeordneten vom 14. März 1903 / 20. Oktober 1906.
  • 7. Verordnung — über die Verhütung eines die gesetzliche Freiheit und Ordnung gefährdenden Mißbrauchs des Versammlungs- und Vereinigungsrechts vom 11. März 1850.
  • 8. Gesetz — über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851.
  • Sachregister.
  • A.
  • B.
  • C. (s. auch K. und Z.)
  • D.
  • E.
  • F.
  • G.
  • H.
  • I.
  • J.
  • K.
  • L.
  • M.
  • N.
  • O.
  • P.
  • R.
  • S.
  • T.
  • U.
  • V.
  • W.
  • Z.
  • Inhalt.
  • Anhang.

Full text

8 Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat. 
kommenheit der Monarchie eine Verfassung mit zwei Kammern verlieh, 
Neuwahlen anordnete und die Eröffnung der neuen Kammern auf den 
26. Februar 1849 festsetzte. Diese Verfassung ist als Verfassungs= 
urkunde vom 5. Dezember 1848 in der Gesetzsammlung publiziert 
und wird die oktroyiterte genannt, weil sie ohne Mitwirkung der 
Nationalversammlung zustande gekommen ist. Sie fußt auf den wich- 
tigsten Beschlüssen und Entwürfen der Nationalversammlung und den 
Vorschlägen des Frankfurter Parlaments und sollte durch die nächsten 
Kammern einer Revision unterzogen werden. 
In Ausführung der Verfassungsbestimmungen wurden am 6. De- 
zember 1849 die Wahlgesetze für die beiden Kammern veröffentlicht. 
Hinsichtlich der Wahlen zur zweiten Kammer waren die Bestimmungen 
des Wahlgesetzes vom 8. April 1848 im wesentlichen aufrecht erhalten, 
für die erste Kammer knüpfte sich die Berechtigung eines Urwählers 
an ein Alter von dreißig Jahren und an einen gewissen Grundbesitz 
oder ein bestimmtes Einkommen oder einen festen Betrag der direkten 
Steuern. Zur ersten Kammer waren wählbar Personen, welche das 
vierzigste Lebensjahr üÜberschritten hatten. 
Die oktroyierte Verfassung war der Gegenstand vielfacher Anfein- 
dungen und nicht geeignet, die Opposition zum Schweigen zu bringen. 
Die Beratungen des am 26. Februar 1849 zusammengetretenen Land- 
tags hatten keinen Erfolg: die zweite Kammer wurde am 27. April 
1849 vom König aufgelöst, die erste aber vertagt. Ohne Mitwirkung 
der Kammern erschien am 30. Mat 1849 ein neues Wahlgesetz, die 
heute noch gültige, unter Nr. 3 des Anhangs abgedruckte Verordnung 
über die Ausführung der Wahl zur zweiten Kammer. 
Eine Verordnung vom gleichen Tage rief die Kammern zur Re- 
vision der Verfassung vom 5. Dezember 1848 auf den 7. August 1849 
nach Berlin zusammen. Die erste Kammer begann ihre Beratungen 
über die Verfassung am 8., die zweite Kammer am 19. September 1849. 
Unter dem 31. Januar 1850 erklärte eine Königliche Botschaft die 
Verfassungsrevision für beendet und ordnete die Publikation der Ver- 
fassung an, welche als Verfassungsurkunde für den preußi- 
schen Staat vom 31. Januar 1850 in der Gesetzsammlung er- 
schien. — Die Allerhöchste Botschaft vom 31. Januar 1850 lautet 
wörtlich: 
„Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. haben aus den Uns vorgelegten letzten Beschlüssen 
der Kammern mit Befriedigung ersehen, daß dieselben der großen 
Mehrzahl Unserer auf die Verfassungsrevision bezüglichen Propo- 
sitionen vom 7. d. M. beigetreten sind. In Ansehung der die Auf- 
hebung der Familienfideikommisse betreffenden Vorlage ist zu Unserem
	        

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