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Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

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Monograph

Persistent identifier:
pannier_verfassung_preussen_1906
Title:
Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
nebst den gesetzlichen Bestimmungen über die Bildung der beiden Kammern, dem Wahlreglement, der Verordnung über das Versammlungs- und Bereinigungsrecht und dem Gesetze über den Belagerungszustand.
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Philipp Reclam jun.
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Anhang.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
6. Reglement -- über die Ausführung der Wahlen zum Hause der Abgeordneten vom 14. März 1903 / 20. Oktober 1906.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Wahl der Abgeordneten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 27.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850.
  • Title page
  • Erklärung der Abkürzungen.
  • Vorbemerkung.
  • Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850.
  • Titel I. Vom Staatsgebiete.
  • Titel II. Von den Rechten der Preußen.
  • Titel III. Vom Könige.
  • Titel IV. Von den Ministern.
  • Titel V. Von den Kammern.
  • Titel VI. Von der richterlichen Gewalt.
  • Titel VII. Von den nicht zum Richterstande gehörigen Staatsbeamten.
  • Titel VIII. Von den Finanzen.
  • Titel IX. Von den Gemeinden, Kreis-, Bezirks- und Provinzialverbänden.
  • Titel X. Allgemeine Bestimmungen.
  • Titel XI. Übergangsbestimmungen.
  • Anhang.
  • 1. Verordnung — wegen Bildung der ersten Kammer vom 12. Oktober 1854.
  • 2. Verordnung — betreffend die definitive Erledigung der Vorbehalte wegen Bildung der Verbände des alten Grundbesitzes -- Landschaftsbezirke — und wegen Wahl der seitens dieser Verbände und der Provinzialverbände der Grafen zu präsentierenden Mitglieder des Herrscherhauses, vom 10. November 1885.
  • 3. Verordnung — über die Ausführung der Wahl der Abgeordneten zur Zweiten Kammer (jetzt: Haus der Abgeordneten) vom 30. Mai 1849.
  • 4. Gesetz — betreffend die Feststellung der Wahlbezirke für das Haus der Abgeordneten, vom 27. Juni 1860.
  • 5. Gesetz — betreffend Änderung des Wahlverfahrens, vom 29. Juni 1893.
  • 6. Reglement -- über die Ausführung der Wahlen zum Hause der Abgeordneten vom 14. März 1903 / 20. Oktober 1906.
  • I. Wahl der Wahlmänner.
  • II. Wahl der Abgeordneten.
  • § 23.
  • § 24.
  • § 25.
  • § 26.
  • § 27.
  • § 28.
  • § 29.
  • § 30.
  • III. Schlußvorschriften.
  • Anhang Wahlreglement
  • 7. Verordnung — über die Verhütung eines die gesetzliche Freiheit und Ordnung gefährdenden Mißbrauchs des Versammlungs- und Vereinigungsrechts vom 11. März 1850.
  • 8. Gesetz — über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851.
  • Sachregister.
  • A.
  • B.
  • C. (s. auch K. und Z.)
  • D.
  • E.
  • F.
  • G.
  • H.
  • I.
  • J.
  • K.
  • L.
  • M.
  • N.
  • O.
  • P.
  • R.
  • S.
  • T.
  • U.
  • V.
  • W.
  • Z.
  • Inhalt.
  • Anhang.

Full text

Anhang. 6. Wahlreglement. 81 
Abstimmungsfrist geschlossen; später dürfen keine Stimmen 
mehr entgegengenommen werden. 
Vgl. Anhang Nr. 3, §5| 30. 
Absatz 1 enthält gegenüber dem früheren Verfahren eine wesent- 
liche Anderung, indem bei der Wahl mehrerer Abgeordneter 
nur ein einmaltger Vorruf stattfindet. Vfgl. § 28 A. 1. — 
Das Erfordernis der Legitimatton ist neu. 
Absatz 2. Das Recht, den Namen des Abgeordneten selbst ein- 
zutragen, ist weggefallen. — Der Schlußsatz ist neu. 
Absatz 5 und 6 sind nen. 
§28. 
Gewählt ist, wer die absolute Stimmenmehrheit (mehr als 
die Hälfte der für die betreffende Abgeordnetenstelle abgegebenen 
giltigen Stimmen) erhalten hat. 
gibt sich keine absolute Stimmenmehrheit, so findet 
zwischen denjenigen beiden Kandidaten, welche die meisten 
Stimmen erhalten haben, eine engere Wahl statt; bei dieser 
ist jede Wahlstimme, welche auf einen anderen als die in der 
Wahl gebliebenen Kandidaten fällt, ungültig. 
Ist zweifelhaft, wer auf die engere Wahl zu bringen ist, 
weil bei der ersten Abstimmung auf zwei oder mehr Kandi- 
daten gleichviel Stimmen gefallen sind, so entscheidet zwischen 
diesen das Los darüber, wer auf die engere Wahl zu bringen ist. 
Erhalten bei der ersten Abstimmung nur zwei oder bei der 
engeren Wahl beide Kandidaten gleichviel Stimmen, so ent- 
scheidet zwischen ihnen das Los darüber, wer gewöählt ist. 
Das Los wird durch die Hand des Wahlkommissars gezogen. 
Vgl. Anhang Nr. 3, 8 30. 
g 209. 
über die Gültigkeit einzelner Wahlstimmen entscheidet der 
Wahlvorstand. 
§ 30. 
Der Gewählte ist von der auf ihn gefallenen Wahl durch 
den Wahlkommissar in Kenntnis zu setzen und zur Erklärun 
über die Annahme, sowie zum Nachweise, daß er nach § 29 
der Verordnung wählbar ist, aufzufordern. 
Annahme unter Protest oder Vorbehalt, sowie das Aus- 
bleiben der Erklärung über eine Woche hinaus, vom Tage
	        

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