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Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

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fullscreen: Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

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Monograph

Persistent identifier:
pannier_verfassung_preussen_1906
Title:
Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
nebst den gesetzlichen Bestimmungen über die Bildung der beiden Kammern, dem Wahlreglement, der Verordnung über das Versammlungs- und Bereinigungsrecht und dem Gesetze über den Belagerungszustand.
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Philipp Reclam jun.
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Preface

Title:
Vorbemerkung.
Author:
Pannier, Karl
Document type:
Monograph
Structure type:
Preface

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850.
  • Title page
  • Erklärung der Abkürzungen.
  • Vorbemerkung.
  • Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850.
  • Titel I. Vom Staatsgebiete.
  • Titel II. Von den Rechten der Preußen.
  • Titel III. Vom Könige.
  • Titel IV. Von den Ministern.
  • Titel V. Von den Kammern.
  • Titel VI. Von der richterlichen Gewalt.
  • Titel VII. Von den nicht zum Richterstande gehörigen Staatsbeamten.
  • Titel VIII. Von den Finanzen.
  • Titel IX. Von den Gemeinden, Kreis-, Bezirks- und Provinzialverbänden.
  • Titel X. Allgemeine Bestimmungen.
  • Titel XI. Übergangsbestimmungen.
  • Anhang.
  • 1. Verordnung — wegen Bildung der ersten Kammer vom 12. Oktober 1854.
  • 2. Verordnung — betreffend die definitive Erledigung der Vorbehalte wegen Bildung der Verbände des alten Grundbesitzes -- Landschaftsbezirke — und wegen Wahl der seitens dieser Verbände und der Provinzialverbände der Grafen zu präsentierenden Mitglieder des Herrscherhauses, vom 10. November 1885.
  • 3. Verordnung — über die Ausführung der Wahl der Abgeordneten zur Zweiten Kammer (jetzt: Haus der Abgeordneten) vom 30. Mai 1849.
  • 4. Gesetz — betreffend die Feststellung der Wahlbezirke für das Haus der Abgeordneten, vom 27. Juni 1860.
  • 5. Gesetz — betreffend Änderung des Wahlverfahrens, vom 29. Juni 1893.
  • 6. Reglement -- über die Ausführung der Wahlen zum Hause der Abgeordneten vom 14. März 1903 / 20. Oktober 1906.
  • 7. Verordnung — über die Verhütung eines die gesetzliche Freiheit und Ordnung gefährdenden Mißbrauchs des Versammlungs- und Vereinigungsrechts vom 11. März 1850.
  • 8. Gesetz — über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851.
  • Sachregister.
  • A.
  • B.
  • C. (s. auch K. und Z.)
  • D.
  • E.
  • F.
  • G.
  • H.
  • I.
  • J.
  • K.
  • L.
  • M.
  • N.
  • O.
  • P.
  • R.
  • S.
  • T.
  • U.
  • V.
  • W.
  • Z.
  • Inhalt.
  • Anhang.

Full text

Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat. 9 
Bedauern eine gleiche Übereinstimmung nicht zu erreichen gewesen; 
Wir werden daher, im Sinne dieser Vorlage, dem in der Verfassungs- 
urkunde verheißenen Gesetze über die Familienfideikommisse sowohl 
die Wahrung der erworbenen Rechte der Anwärter, als auch die 
Erhaltung einer der verfassungmäßig gesicherten künftigen Bildung 
der ersten Kammer entsprechenden Grundlage vorbehalten. 
Die in der Verfassungsurkunde vom 5. Dezember 1848 vorbehaltene 
Revision derselben sehen Wir jetzt als beendigt an, haben die Ver- 
fassung mit sämtlichen von den Kammern übereinstimmend beschlossenen 
Zusätzen und Abänderungen vollzogen und deren Publikation durch 
die Gesetzsammlung angeordnet. Der Schlußbestimmung der Ver- 
fassung gemäß, werden Wir nunmehr das in derselben vorgeschriebene 
eidliche Gelöbnis in Gegenwart der vereinigten Kammern ablegen 
und zugleich den Eid Unserer Minister und der Mitglieder beider 
Kammern entgegennehmen. Zu dieser feierlichen Handlung haben 
Wir den nächsten Mittwoch, den 6. Februar d. J., bestimmt und for- 
dern die Kammern auf, an diesem Tage um 11 Uhr vormittags zu 
dem angegebenen Zwecke in Unserem Residenzschlosse zu Berlin zu- 
sammenzutreten. 
Gegeben Charlottenburg, den 31. Januar 1850.“ 
Am 6. Febrnar 1850 leistete der König Friedrich Wilhelm 1V. im 
Rittersaale des Königlichen Schlosses den Eid auf die Verfassung, in- 
dem er nach einer längeren Ansprache gelobte, die Verfassung seines 
Landes und Reiches fest und unverbrüchlich zu halten und in Über- 
einstimmung mit ihr und den Gesetzen regieren zu wollen. 
Die Verfassung ist im Laufe der Jahre verschiedenen Abänderungen 
unterworfen worden: 
1. durch Gesetz vom 21. Mai 1852, Art. 2 und 3 haben die Art. 94 
und 95, 
2. durch Gesetz vom 5. Juni 1852, Art. 2 und 3 haben die Art. 40 
und 41 
eine andere Fassung erhalten; 
.lp durch Artikel 2 des Gesetzes, betr. die Bildung der ersten Kammer, 
vom 7. Mai 1853 sind die früheren Artikel 65—68 aufgehoben 
und au ihre Stelle der Wortlaut des Artikel 1 des Gesetzes getreten; 
4. durch Gesetz vom 24. Mai 1853, welches dem Artikel 105 eine 
neue Fassung gab; 
5. durch Gesetz, betr. die Abänderung der Verfassungsurkunde in 
Ansehung der Benennung der ersten Kammer 2c., vom 30. Mai 
1855, welches im § 1 bestimmte: 
„Die erste Kammer wird fortan das Herrenhaus, die zweite 
das Haus der Abgeordueten genannt,“ 
□2
	        

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