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Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
petersdorff_bismarck_werke
Titel:
Bismarck Die gesammelten Werke.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Sammlung:
deutschesreich
DDC-Sachgruppe:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund

Band

Persistenter Identifier:
petersdorff_bismarck_werke_2_1924
Titel:
Bismarck Die gesammelten Werke. Band 2.
Autor:
Petersdorff, Herman
Bandzählung:
2
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Otto Stollberg & Co.
Dokumenttyp:
Band
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1924
DDC-Sachgruppe:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
421. Privatschreiben an Minister v. Manteuffel. 2. September 1858. Manteuffels Antwort an Buol. Regentschaftsfrage. Wahlen.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)
  • Titelseite
  • Chronologische Übersicht.
  • Stück No. 1 (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • 17. Regierungs-Bekanntmachung zur Abänderung der Regierungs-Bekanntmachung vom 23. Mai 1901 über das Verfahren bei Landesgrenzrevisionen. (17)
  • 18. Regierungs-Bekanntmachung, die von Amts wegen zu bewirkenden Zustellungen und Bekanntmachungen gerichtlicher Verfügungen betreffend. (18)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Sachregister.

Volltext

18. R 4 4 2. M# 4 4. 
vom 11. April 1910, 
die von Amts wegen zu bewirkenden Zustellungen und Bekannt- 
machungen gerichtlicher Verfügungen betreffend. 
Hinsichtlich der von Amts wegen zu bewirkenden Zustellungen und Be- 
kanntmachungen gerichtlicher Verfügungen (ef. #s#§ 208—213 der Zivilprozeßord- 
nung, § 37 der Strafprozesordnung, § 16 Abs. 2, 3 des Reichsgesetzes über die 
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) wird unter Aufhebung der Re- 
gierungs-Bekanntmachungen vom 16. März und 6. November 1900 (Gesetzsammlung 
S. 22 f. und S. 236 f.) folgendes angeordnet: 
I. Allgemeines. 
81. 
In Strassachen hat bei Zustellungen, die von der Staatsanwaltschaft ver- 
anlaßt werden, das Sekretariat der Staatsanwaltschaft die dem Gerichtsschreiber ob- 
liegenden Verrichtungen wahrzunehmen. 
Dasselbe gilt von Zustellungen, die von dem Amtsanwalt erlassen werden, 
soweit die Geschäfte des Amtsanwalts von dem Staatsanwalt am Fürstlichen Land- 
gericht oder dessen Vertreter in diesen Funktionen zu erledigen sind. Im übrigen 
haben; die Amtsanwälte die von Amts wegen erfolgenden Zustellungen entweder 
selbst, in der Regel durch die Post, zu bewirken oder von einem Gerichtsschreiber 
und einem Gerichtsdiener des Amtsgerichts vornehmen zu lassen. 
8 2. 
Für die Bekanntmachung gerichtlicher Verfügungen in Angelegenheiten der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit bewendet es bei den Vorschriften der 88 21—23 des 
Ausführungsgesehes vom 27. Oktober 1899. 
Sind der Verfügung wichtige Urkunden (z. V. Wechsel, Hypothekenbriefe, 
Testamentsausfertigungen u. dergl.) beigegeben, so ist bei Uebersendung durch die
	        

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