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Bismarck Die gesammelten Werke. Band 4. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Bismarck Die gesammelten Werke. Band 4. (4)

Multivolume work

Persistent identifier:
petersdorff_bismarck_werke
Title:
Bismarck Die gesammelten Werke.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
petersdorff_bismarck_werke_4_1927
Title:
Bismarck Die gesammelten Werke. Band 4.
Author:
Petersdorff, Herman
Volume count:
4
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Otto Stollberg & Co.
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1927
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Bismarck Die gesammelten Werke.
  • Bismarck Die gesammelten Werke. Band 4. (4)

Full text

482 Wortlaut der in Wien vorgelegten Anträge. 
einerseits und des Herzogtums Schleswig andererseits mit sich bringe. Diese Vachteile 
träten nunmehr bei dem Wiederausbruch der Feindseligkeiten mit verdoppeltem Gewicht 
hervor und könnten eventuell einen hemmenden Einfluß auf die freie Bewegung der Cpe- 
rationen ausüben. Zugleich seien diejenigen Gründe als im wesentlichen weggefallen zu 
betrachten, welche bisher eine gesonderte Behandlung der Herjogtümer motiviert hätten. 
Die Unabhängigkeit und unzertrennliche Verbindung derselben sei das stete Augenmerk der 
Regierungen gewesen und werde sich nunmehr auch in dem jetzigen prooiforischen Zustande 
ohne Bedenken berstellen lassen. 
Die Verwaltung des Herzogtums Lauenburg — obwohl sich nicht verkennen lasse, daß 
für dasselbe eigentümliche Verhältnisse obwalten — werde sich nicht ohne wesentliche Aach- 
teile von der der beiden anderen Herjogtümer trennen lassen. 
Es erscheine daher den Regierungen von Osterreich und Preußen angemessen, daß eine 
gemeinsame oberste Behörde als provisorische Regierung für die drei Herzogtümer Holstein, 
Schleswig und Lauenburg eingesetzt werde, welche ihre Sunktion mit ausgedehnten Befug- 
nissen im Namen der beiden kriegführenden Mächte und des Deutschen Bundes ausübe. 
Es würde dies am einfachsten geschehen können, wenn den beiden von Österreich und 
Preußen für Schleswig bestellten Kommissaren ein Kommissar des Bundes beigegeben und 
in deren gemeinsame Verwaltung die Herzogtümer Holstein und Lauenburg unter Sistierung 
des Exekutionsverfahrens in denjelben einbezogen werden. 
Zugleich würde sich der Bund aus den schon bei Gelegenheit des Antrages vom 
25. Gebruar d. J. entwickelten Motiven damit einverstanden erklären, daß die Regierungen 
von Sachsen und Hannover ihre im Herzogtum Holstein befindlichen Truppen unter den 
Oberbefehl des Kommandos der verbündeten Heere stellten. 
Zu dem Ende seien die Gesandten von Österreich und Preußen beauftragt, folgende 
Anträge zu stellen: 
1. Die hohe Bundesversammlung wolle die Regierungen von Sachsen und Hannover 
unter dem Ausdruck des Dankes für die bisher bewiesene Willfährigkeit in der Aus- 
führung der Exekution das ihren Kommissaren erteilte Kommissorium für die Exe- 
kution mrück ieben, und wolle zugleich die von ihr selbjt den letzteren erteilte In- 
Kruktion als erloschen erklären; 
die hohe Bundesversammlung wolle einen Kommissar ernennen, um in Gemeinschaft 
mit den Sioilkommissarien für Schleswig die prooiforische Verwaltung der drei 
Herzogtümer Holfstein, Lauenburg und Schleswig zu übernehmen; 
3. die bohe Bundesversammlung wolle sich damit einverstanden erklären, daß Truppen 
der beiden mit der Exekution beauftragten Regierungen in Holstein unter den Ober- 
befebl des Kommandos der verbündeten Armeen von Osterreich und reußen treten. 
% 
7424. Runderlaß an die Missionen bes den deuischen Höfen. 
(Konrept von der Hand des Vortragenden Rats Abeken.) 
Karlsbad, den 2. Juli 1864. 
Ew. pp. ist es bereits bekannt, daß Seine Königliche Hobeit der Großher#og loon 
Oldenburg] in der Bundestagssitzung vom 23. v. M. der Bundesversammlung von der seiten
	        

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