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Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung.

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Bibliographic data

fullscreen: Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung.

Monograph

Persistent identifier:
petersilie_preussiche_staedteordnung_1908
Title:
Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung.
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Verlag der Dürrschen Buchhandlung
Document type:
Monograph
Collection:
preussen
Publication year:
1908
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Die Städteordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 30. Mai 1853, für Westfalen vom 19. März 1856 und für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Einleitung. Anordnung des Stoffes und Skizze des Gedankengangs.
  • Erster Abschnitt. Die deutschen Städte im Mittelalter: Ihre Blütezeit.
  • Die allgemeinen politischen und wirtschaftlichen Zustände im Reiche etwa seit 1200; die äußere machtvolle Stellung der Städte.
  • Die Zahl der Städte und ihre Größe.
  • Ein Städtebild über das Leben und Treiben im Inneren der mittelalterlichen Stadt.
  • Geistige Kultur.
  • Die wirtschaftliche Gliederung der Bevölkerung: ,,Genossenschaft".
  • Die äußere Verfassungsform.
  • Verwaltungsbefugnisse des Rates: freieste Selbstverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Die deutschen Städte im 16. und 17. Jahrhundert: Die Korruption der städtischen Verwaltung.
  • Die wirtschaftlichen und politischen Zustände im Reiche: Allmählicher Verfall des Bürgertums.
  • Zahlen.
  • Städtebild dieser Zeit.
  • Form der Verfassung des Stadtregiments und Art seiner Verwaltungstätigkeit.
  • Verhältnis der Stadtbehörde zur Bürgerschaft: keine Gemeindevertretung.
  • Lehre aus dieser historischen Entwicklung für die Anwendung des Prinzips der Selbstverwaltung.
  • Dritter Abschnitt. Die preußischen Städte im 17. und 18. Jahrhundert: Vernichtung städtischer Freiheit.
  • Die mit der Vernichtung städtischer Selbständigkeit endende Entwicklung eine historische Notwendigkeit.
  • Der Große Kurfürst. Mittel, um Einfluß auf die Städte zu gewinnen: Garnisonen und Akzise.
  • Friedrich Wilhelm I.: seine durchgreifenden Maßnahmen. Verhältnis der Staatsbehörde, insbesondere des Militärs zur Stadt.
  • Das kurze Zwischenspiel des Allgemeinen Landrechts.
  • Größe damaliger Städte
  • Ein Städtebild damaliger Zeit.
  • Schilderung der Einwohner: ihr bürgerliches und Familienleben.
  • Ihr politisches Leben.
  • Ursachen des Zusammenbruchs 1806.
  • Vierter Abschnitt. Die preußische Städteordnung vom 19. November 1808.
  • Erstes Kapitel. Die Stellung der Städteordnung im Gesamtreformwerk Stein-Hardenbergs.
  • Zweites Kapitel. Die Entstehungsgeschichte der Städteordnung.
  • Drittes Kapitel. Die Schöpfer der Städteordnung: Freiherr von Stein und Frey.
  • Viertes Kapitel. Der Inhalt und Geist der Städteordnung.
  • Fünftes Kapitel. Einführung und unmittelbare Wirkung der Städteordnung.
  • Sechstes Kapitel. Die Bedeutung der Städteordnung.
  • Literaturangaben.
  • Die Städteordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 30. Mai 1853, für Westfalen vom 19. März 1856 und für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856.

Full text

Die Städteordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 
30. Mai 1853, für Westfalen vom 19. März 1856 und für 
die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856. 
Vorbemerkungen. 
1. Der nachfolgende Abdruck der genannten Städteordnungen gibt den Text in 
der heute geltenden Gestalt. Eine solche Wiedergabe begegnet großen Schwierig- 
keiten, die hier im einzelnen nicht angeführt werden können. Die ausdrücklich auf- 
gehobenen und veralteten Bestimmungen sind weggelassen, neue dafür eingesü t 
worden. Es ist ausdrücklich hervorzuheben, daß ein in dieser eise 
zzusammengestellter Text bei prinzipiellen Entscheidungen nicht zu- 
grunde gelegt werden darf. In dieser Beziehung ist auf die Kommentare zu 
verweisen, von denen eine Reihe im Literaturverzeichnis genannt ist. 
7 Entstehungsgeschichte der drei Städteordnungen ist oben (S. 116) kurz 
angegeben. 
2. Die Bestimmungen der einzelnen Städteordnungen sind mit Abkürzungen 
bezeichnet. Es bedeutet O die Städteordnung für die Reben östlichen Provinzen, 
Wdie für Westfalen und Rh die für das Rheinland. Dieses raumsparende 
Verfahren stammt aus der „Preußisch-Deutschen Gesetz-Sammlung“ 
(herausgegeben früher von Grotefend, jetzt von Cretschmar), einem rühmlichst 
bekannten Werke, in dem in 5 Bänden der gesamte Rechtsstoff des Deutschen 
Reichs und Preußens seit dem Jahre 1806 systematisch geordnet und verarbeitet ist. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen usw. ver- 
ordnen, unter Zustimmung beider Kammern, was folgt: 
§ 1. [O. Die gegenwärtige Städteordnung soll in den bisher auf dem Pro- 
vinziallandtage, im Stande der Städte vertretenen Städten der Provinzen Preußen, 
Brandenburg, Pommern, Schlesien, Posen und Sachsen zur Anwendung kommen, 
desgleichen in den im Stande der Städte nicht vertretenen Ortschaften dieser Pro- 
vinzen, in welchen bisher eine der beiden Städteordnungen vom 19. November 1808 
und vom 17. März 1831 gegolten hat. 
In Ansehung derjenigen im Stande der Städite auf den Provinziallandtagen 
nicht vertretenen Ortschaften (Flecken), wo bisher weder eine dieser Städteordnungen 
gegolten, noch die ländliche Gemeindeverfassung bestanden hat, bleibt die nähere 
Festsetzung ihrer Gemeindeverhältnisse mit Berücksichtigung der Vorschriften im 
Titel VIII der gegenwärtigen Städteordnung der Bestimmung des Königs nach An- 
hörung des Provinziallandtages vorbehalten. 
egen der Städte in Neuvorpommern und Rügen ergeht ein besonderes Gesetz.] 
[W. Die gegenwärtige Städteordnung findet nur auf diejenigen Städte in 
der Provinz Westfalen Anwendung, in denen bei Verkündigung der Gemeinde- 
ordnung vom 11. März 1850 die revidierte Städteordnung vom 17. März 1831 galt, 
oder in denen gegenwärtig der Titel II der Gemeindeordnung vom 11. März 1850 
gilt, auf letztere jedoch nur dann, wenn sie — bei Einführung jener Gemeinde- 
ordnung in Stelle der daselbst geltend gewesenen Landgemeindeordnung vom
	        

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