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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publisher:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
bayern
Publication year:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1918
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918.
Volume count:
45
Publisher:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
bayern
Publication year:
1918
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Full text

M### 
20 
Der Verkauf der Frachtzettelblöcke erfolgt ausschließlich durch die Rentämter. Die aus- 
gegebenen Blöcke sind (für jeden Betriebsunternehmer mit 1 beginnend) fortlaufend zu num- 
merieren und die Nummern in die dafür vorgesehene Spalte des Merkbuchs einzutragen. 
Ebenso ist die Rückgabe unter Eintragung der Nummer der zurückgegebenen Blöcke in der 
hierzu bestimmten Spalte des Buches zu vermerken. Ist ein Block, weil er noch leere Blätter 
enthielt, dem Unternehmer zurückgegeben worden, so ist die Wiederaushändigung in der Be- 
merkungsspalte ersichtlich zu machen. Werden ausgegebene Blöcke nicht in angemessener Zeit 
zurückgeliefert, so sind von Zeit zu Zeit über die Aufbrauchung Nachforschungen anzustellen. 
Betriebe, denen die Entrichtung der Abgabe im Wege der Abfindung gestattet ist, sind 
in eine besondere Abteilung des Merkbuchs einzutragen. Auf Grund der Eintragung ist 
die rechtzeitige Entrichtung der Abfindungssumme zu überwachen. 
3. Die Rentämter haben die Zahl der von den Betriebsunternehmern bei ihnen be- 
stellten Frachtzettelblöcke (§ 40 Abs. 2 Satz 3 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats) 
k anzuzeigen; diese bezieht die Blöcke von der Reichsdruckerei und 
weist die Kreiskasse zur vorschußweisen Zahlung der Kosten an. Die Rentämter ziehen 
die Kosten von den Bestellern ein und übermitteln die eingehobenen Beträge der Kreiskasse. 
Der Preis beträgt bis auf weiteres 3 für das Stück 
4. Erfolgt die Beförderung auf Grund veröffentlichter Tarife und ist die Abgabe in 
diese eingerechnet (§ 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes), so ist im Frachtzettelblock und zwar 
sowohl im Stammabschnitt A wie im Abschnitt B von einer besonderen Berechnung der 
Abgabe abzusehen und der Vordruck: „Hiervon sind 7 v. H. als Reichsabgabe mit ... Mark 
.. Pfennig zu entrichten“ unausgefüllt zu lassen. In der Nachweisung Muster 12 ist 
der Gesamtbetrag des die Abgabe in sich schließenden Beförderungspreises aufzuführen und 
hiervon die Abgabe nach 7/107 des die Abgabe einschließenden Beförderungspreises zu be- 
rechnen. Der Vordruck zum Muster 12 ist gegebenenfalls entsprechend zu ändern (vgl. das 
anliegende Muster 3). 
: #. 
der Regierungsfi 
V. Buchführung, Verrechuung und Ablieferung. 
1. Das Einnahmebuch ist nach dem den Ausführungsbestimmungen des Bundesrats 
beigegebenen Muster 13, das Anmeldungsbuch nach dem Muster 14 zu führen. In das 
Einnahmebuch und das Anmeldungsbuch sind sowohl die von den Steuerstellen selbst ein- 
gehobenen wie die an sie abgelieferten Beträge (vgl. II 6) einzutragen. 
2. Die Einnahmeergebnisse sind monatlich und vierteljährlich zusammenzustellen und 
in die monatlichen und vierteljährlichen allgemeinen Reichssteuerübersichten nach Maßgabe 
der für die Aufstellung dieser Übersichten geltenden Vorschriften (Zentralblatt für das Deutsche 
Reich 1910 S. 352, GVBl. 1917 S. 103) aufzunehmen.
	        

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