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Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

Monograph

Persistent identifier:
knauth_handbuch_1870
Title:
Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.
Place of publication:
Würzburg
Publisher:
Stahelschen Buch-und Kunsthandlung
Document type:
Monograph
Collection:
bayern
Publication year:
1870
DDC Group:
350
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Full text

Tit. V. Armenwesen. 73 
letzte Ziel hingerichtet und dahin gearbeitet werden, daß die Klei— 
nen schon von Jugend auf Gott erkennen und lieben lernen, daß 
Lehre, Beispiel und Uebung sie fortwährend und in der rechten 
Art auf ihn und seine Gebote zurückweisen, daß sie sich früh ge— 
wöhnen, das zum Gegenstand ihrer Verehrung zu machen, was 
ihnen wie allen Menschen zeitlebens heilig und ehrwürdig bleiben 
soll, kurz, daß sie sich ganz von frommem, christlich-religiösen Sinne 
durchdrungen fühlen. Auf diesen Mittelpunkt aller wahren Erzieh- 
ung ist auch bei der übrigen Beschäftigung der Kinder stets die ge- 
eignete Rücksicht zu nehmen. 
Diese Beschäftigungsweise hat aber vornehmlich darin zu be- 
stehen, daß die Sinnes= und Verstandeskräfte der Kinder an manch- 
faltigen Aufgaben geübt werden, daß man ihnen lehrreiche und er- 
bauliche Geschichten erzählt, und sich dieselben in kindlicher Art 
wieder von ihnen erzählen läßt, ihnen bedeutungsvolle Bilder oder 
sonstige Gegenstände zur Betrachtung vorhält, und sich darüber mit 
ihnen unterredet; daß man kurze inhaltreiche Denksprüche und kleine 
Liederverse ihrem Gedächtniß einprägt und sie daran gewöhnt, die- 
selben einfach, ohne Ziererei wiederzugeben und daß man sie außer- 
dem anleitet, leichte Handarbeiten zu verrichten, sich dabei unter- 
einander selbst zu unterstützen, und so die erforderliche Gewandt- 
heit des Leibes und des Geistes sich allmählich anzueignen. 
8) Hiebei sollen die Pfleger und Aufseher wohl bedenken, daß sie es 
9 
10) 
mit kleinen Kindern zu thun haben, denen das Wahre und Gute 
noch nicht durch Verstandesgründe zur Ueberzeugung gebracht wer- 
den kann. Dieser Grundsatz muß die ganze Behandlung und Er- 
ziehungsweise in den Kleinkinderbewahranstalten leiten, deren große 
Aufgabe nur dann als gelöst betrachtet werden kann, wenn durch 
ebenso liebevolle als ernste Behandlung Aufrichtigkeit und Offen- 
heit, Schamhaftigkeit und Reinlichkeit, Ordnung und Pünktlichkeit, 
Dienstfertigkeit und Mäßigung, Dankbarkeit und Liebe, strenger 
Gehorsam und Freude an nützlicher Thätigkeit sammt anderen Tu- 
genden des kindlichen Alters den Kleinen zur Gewohnheit, ja gleich- 
sam zur anderen Natur werden, und jenen eigentlich sittlich frommen 
Sinn oder Charakter begründen, welcher dem Staate und der 
Kicche eine sichere und erfreuliche Bürgschaft für die Zukunft ge- 
währt. 
Die Aufsicht und Leitung der Kleinkinderbewahranstalten ist den 
Uebernehmern zu überlassen. Die öffentlichen Behörden aber haben 
durch wiederholte persönliche Besuche von dem genauen Vollzuge 
der vorgeschriebenen Grundsätze sich zu überzeugen, die Beschäftig- 
ungs= und sonstige Erziehungsweise sorgfältig zu überwachen, unge- 
eignete Abweichungen zu rügen und erforderlichen Falles ein ern- 
stes Einschreiten zu veranlassen. 
Die Aufstellung des benöthigten Personals ist gleichfalls Sache der 
Unternehmer. Diese haben jedoch die gewählten Individuen der 
treffenden Schul= und Polizeibehörde zur Anzeige zu bringen und 
sind gehalten, den Erinnerungen derselben Gehör zu geben, wenn 
gegründete Einwendungen gegen die Wahl erhoben werden können.
	        

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