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Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Monograph

Persistent identifier:
piloty_friedensangebot_1917
Title:
Das Friedensangebot der Mittelmächte.
Subtitle:
Eine Zusammenstellung des Wortlautes der auf den Frieden bezüglichen Noten und Kundgebungen der Kriegführenden und Neutralen vom Dezember 1916 und vom Januar 1917 nebst Betrachtungen über den Geist und die Folgen dieser Kundgebungen.
Author:
Piloty, Robert
Buchgattung:
Dokumente
Keyword:
Weltkrieg
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1917
Scope:
106 Seiten
DDC Group:
Politik
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Der Wortlaut der Friedenskundgebungen: Verzeichnis der Noten und Kundgebungen zum Frieden, welche im Dezember 1916 und Januar 1917 durch die Zeitungen bekannt gemacht wurden.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
18. Deutsche Note vom 31. Januar 1917 an die Vereinigten Staaten von Amerika mit Ankündigung des verschärften U-Bootkrieges.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)
  • Title page
  • Register (L-Z).
  • Lachsfischerei - Lyzeen.
  • Mädchengymnasien - Mutung.
  • Nachbarhilfe - Notwehr.
  • Obdachlosigkeit - Ostmarkenzulage.
  • Pacht - Punktationen.
  • Quarantäne - Quotitätssteuern.
  • Rabatt - Rußhütten.
  • Saatenstandsberichte - Syphilis.
  • Tabakarbeiter - Typhus.
  • Überbrand - Utraquistische Schulen.
  • Vagabunden - Vorübergehende Beschäftigung.
  • Wachen - Wüste Hufen.
  • Zählkarten - Zwischenurteile.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

Obduktion — Oberfischmeister 
während welcher er zu Arbeiten, die seinen Fähig- 
keiten und Verhältnissen angemessen sind, inner- 
halb und, sofern er von anderen freien Arbeitern 
getrennt gehalten wird, auch außerhalb der 
Strafanstalt angehalten werden darf. Außerdem 
kann als Nebenstrafe die Überweisung an die 
Landespolizeibehörde zur korrektionellen Nach- 
haft (s. d.) erkannt werden (St GB. §§ 361 Ziff. 8; 
362). Daß das Unterkommen auf ehrliche Weise 
erworben ist, ist nicht erforderlich (R# St. 36, 59). 
Über die Frist entscheidet ausschließlich die Poli- 
zeibehörde. 
II. Jedem hilfsbedürftigen Deutschen ist von 
dem zu seiner Unterstützung verpflichteten Armen- 
verbande Obdach zu gewähren (G. vom 8. März 
1871 — GS. 130 — § 1). Um Obdachlosen vor- 
übergehend ein Unterkommen zu bieten und weil 
die von Privaten zum Erwerbe betriebenen An- 
stalten (Schlafhäuser, Armenherbergen usw.) 
trotz polizeilicher Uberwachung sowohl in sitt- 
licher als in polizeilicher Beziehung zu vielen 
Unzuträglichkeiten geführt haben, sind von Be- 
hörden, namentlich Stadtverwaltungen, vielfach 
Asyle für Obdachlose eingerichtet worden, in 
denen diesen für kurze, nur nach Nächten be- 
messene Zeit unentgeltlich oder gegen eine ge- 
ringfügige Bezahlung oder eine bestimmte Ar- 
beitsleistung (Steineklopfen, Lesen von Hülsen- 
früchten, Reinigungsarbeiten u. dgl.) Obdach 
und eine beschränkte Verpflegung gewährt wer- 
den. Häufig sind damit Arbeitsnachweise ver- 
bunden. Die Geschlechter werden streng getrennt, 
ebenso die Jugendlichen von den Erwachsenen. 
Für polizeiliche Kontrolle und ärztliche Unter- 
suchung ist gesorgt. Jedem wird Gelegenheit ge- 
boten, sich durch Waschen und Baden zu reinigen. 
Die mitgebrachte Kleidung wird desinfiziert. In 
baulicher Beziehung kommen drei Systeme zur 
Anwendung, je nachdem die Beherbergung in 
größeren gemeinschaftlichen Räumen oder in 
Einzelzellen erfolgt oder diese beiden Systeme 
miteinander verbunden sind. In großen Städ- 
ten sind die Asyle von besonderer Wichtigkeit. — 
Im weiteren Sinne gehören zu den Asylen für 
Obdachlose die Wärmstuben, d. i. in 
großen Städten an verkehrsreichen Stellen er- 
richtete wohlgewärmte Hallen, die in der kalten 
Jahreszeit tagsüber für jedermann zu kurzem 
Aufenthalte geöffnet sind. Ofter sind diese mit 
Bolkskaffeehäusern verbunden, in de- 
nen, um dem Alkoholmißbrauch entgegenzuwir- 
ken, billiger Kaffee, Milch und Tee verabreicht 
werden, und die von privaten Vereinen begründet 
worden sind. — Uber die Eigenschaft von Asylen 
als Bewahranstalten im Sinne der §§ 11, 23 
Abs. 2 UWG. s. BAß. 22, 11; auch 16, 3. — 
S. auch Armenunterstützung I u. II. 
Obduktion s. Leichenöffnungen. 
Obduktionen (bei Biehseuchen) haben den 
Zweck, über den Ausbruch einer Tierseuche Ge- 
wißheit zu verschaffen oder die Krankheit eines 
Tieres rücksichtlich der Entschädigungsleistung fest- 
ustellen (s. Entschädigung bei Vieh- 
hoen chen). Nach § 13 des Biehseuchengesetzes 
vom 1. Mai 1894 (RBl. 409) kann die Polizei- 
behörde allgemein die Tötung eines verdächtigen 
Tieres anordnen, wenn über den Ausbruch der 
Seuche nach dem Gutachten des beamteten Tier- 
arztes nur mittels Zerlegung dieses Tieres Ge- 
  
  
  
199 
wißheit zu erlangen ist (vgl. auch AG. vom 
12. März 1881 — GS. 128 — § 5). Die O. sind 
von dem beamteten Tierarzt in Gegenwart der 
Polizeibehörde auszuführen. Der Tierbesitzer 
ist berechtigt, die Zuziehung eines weiteren tier- 
ärztlichen Sachverständigen herbeizuführen. Über 
das bei den O. zu beobachtende Verfahren ist in 
der Anlage B zu der Bundesratsinstr. zum Vieh- 
seuchengesetz vom 30. Mai 1895 (Re#Bl. 357) 
eine Anweisung erlassen worden. Die zu den O. 
erforderlichen Hilfsmannschaften (auch Abdecker) 
hat die Gemeinde zu stellen (vgl. AG. vom 
12. März 1881 § 25 Ziff. 3). 
Oberamtmann in Hohenzollern. Die O. i. H. 
sind die Vorsteher der Oberamtsbezirke in den 
hohenzoll. Landen — nach der Hohenzoll. Amts- 
und Landesordnung vom 9. Okt. 1900 (GS. 323) 
8 1 vier — und nehmen eine den Landräten ana- 
loge Stellung ein, indem sie auf der einen Seite 
Organe der Regierung im weitesten Umfange 
mit den den Landräten zustehenden Befugnissen 
sind (V. vom 7. Jan. 1852 — GS. 35— 8§ 9, 10; 
LVG. § 5), auf der anderen Seite die Kom- 
munalverwaltung der Amtsverbände zu leiten 
haben (Amts- und Landesordnung §§ 28, 41, 
44, 45). Zum O. kann gemäß § 10 Ziff. 3 des G. 
vom 10. Aug. 1906 (GS. 378) nur ernannt wer- 
den, wer die Befähigung zum höheren Ver- 
waltungsdienst erlangt hat. Vertreter des O., 
jedoch nicht in der amtskommunalen Verwaltung 
und der kommunalen Aussicht, ist der Oberamts- 
sekretär. Von der Wählbarkeit zum Bez. sind 
die O. ausgeschlossen (LV G. § 35). 
Oberbaudirektoren s. Bauverwaltungs- 
beamte I A. 
Oberbauräte s. Bauverwaltungsbe- 
amte I A und Eisenbahndirek- 
tionen. 
Oberbergämter s. Bergbehörden II. 
Oberberghauptmann s. Ministerium für 
Handel und Gewerbe. 
Oberbürgermeister war nach § 144 der StO. 
für sämtliche Städte der preuß. Monarchie vom 
19. Nov. 1808 (GS. 324) die Amtsbezeichnung 
des Magistratsdirigenten in großen Städten. 
85 der Rev. St O. vom 17. März 1831 (GE. 10) 
behielt diese Bezeichnung mit der Maßgabe bei, 
daß in den größeren, vom Könige besonders zu 
bestimmenden Städten ein Oberbürgermeister an 
der Spitze des Magistratskollegiums stehen sollte, 
dem ein Bürgermeister als Stellvertreter und Ge- 
hilse beigegeben werden konnte. — Gegenwärtig 
wird der Titel O. kraft Gesetzes nur noch von den 
Bürgermeistern der vormals kurhessischen Städte 
Kassel, Hanau, Marburg und Fulda geführt 
(Hess Nass St O. vom 4. Aug. 1897 — GS. 254 — 
§ 32). Für die ersten Bürgermeister der Prov. 
Schleswig-Holstein sieht § 28 der StO. vom 
14. April 1869 (GS. 589) die Möglichkeit einer 
Annahme der Amtsbezeichnung O. im Wege 
ortsstatutarischer Regelung vor. Im übrigen 
wird der Titel nur noch als persönliche Auszeich- 
nung an Bürgermeister größerer Städte durch 
den König verliehen. 
Obere (geistliche) s. Kirchliche (geist- 
liche) Obere. 
Oberersatzkommissionen s. Militärersatz- 
wesen I. 
Oberfischmeister s. Fischereiaufsicht.
	        

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