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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

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Monograph

Persistent identifier:
piloty_friedensangebot_1917
Title:
Das Friedensangebot der Mittelmächte.
Subtitle:
Eine Zusammenstellung des Wortlautes der auf den Frieden bezüglichen Noten und Kundgebungen der Kriegführenden und Neutralen vom Dezember 1916 und vom Januar 1917 nebst Betrachtungen über den Geist und die Folgen dieser Kundgebungen.
Author:
Piloty, Robert
Buchgattung:
Dokumente
Keyword:
Weltkrieg
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1917
Scope:
106 Seiten
DDC Group:
Politik
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Der Wortlaut der Friedenskundgebungen: Verzeichnis der Noten und Kundgebungen zum Frieden, welche im Dezember 1916 und Januar 1917 durch die Zeitungen bekannt gemacht wurden.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
19. Rede des Deutschen Reichskanzlers hiezu vom 31. Januar 1917 an den Hauptausschuß des Deutschen Reichstags.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)
  • Short title page
  • Blank page
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis des zweiten Bandes.
  • Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
  • Dritter Abschnitt. Das Staatsbürgerrecht.
  • Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
  • §. 61. Allgemeines.
  • Erstes Kapitel. Die Einteilung des Preußischen Staates.
  • §. 62. I. Die Provinzen.
  • §. 63. II. Die Regierungsbezirke.
  • §. 64. III. Die Kreise.
  • §. 65. IV. Die Gemeinden.
  • Zweites Kapitel. Der Organismus der Verwaltungsbehörden.
  • Drittes Kapitel. Das Gerichtswesen.
  • Nachträge.
  • Alphabetisches Sachregister zum ersten und zweiten Bande.

Full text

340 Die Staatsbehörden. (8. 65.) 
demselben bisher angehört haben“ und „daß jedes Grundstück, welches bisher noch keinem 
Gemeinde= oder selbständigen Gutsbezirke angehört hat, nach Vernehmung der Beteiligten 
und nach Anhörung des Kreistages durch den Oberpräsidenten mit einem solchen Bezirke 
zu vereinigen“, sowie, „daß, wenn ein solches Grundstück sich nach seinem Umfange und 
seiner Leistungsfähigkeit zu einem besonderen Gemeinde- oder selbständigen Gutsbezirke 
eignet, dasselbe mit Genehmigung des Königs dazu erklärt werden kann“. An Stelle 
dieser Vorschriften sind jetzt die §§. 1—4 der Landgemeindeordnung v. 4. Juli 1892 
getreten. 
Das Gesetz v. 14. April 1869, betreffend die Verfassung und Verwaltung der 
Städte und Flecken in der Provinz Schleswig-Holstein 1, hat ferner (im §. 2) bestimmt, 
„daß den städtischen Gemeindebezirk (Stadtbezirk) alle diejenigen Grundstücke bilden, welche 
demselben bisher angehört haben“, und (im §. 3), „daß auf die Vereinigung solcher 
Grundstücke und Bezirke mit dem Stadtbezirke, welche demselben bisher nicht angehört 
haben, die vorgedachten Bestimmungen des §. 1 der Verordnung v. 22. Sept. 1867 
gleichfalls Anwendung finden sollen“. Jetzt gelten für Schleswig-Holstein die gleichen 
Vorschriften wie für die östlichen Provinzen (s. oben 3 zu c). Veränderungen der Stadt- 
kreise können nur durch Gesetz erfolgen.? 
7. Für das vormalige Königreich, die jetzige Provinz Hannover hat bereits der 
§. 12 des Verfassungsänderungsgesetzes v. 5. Sept. 1848 3 vorgeschrieben, „daß jedes 
Grundstück und jedes Haus in Beziehung auf die öffentlichen Verhältnisse einer Gemeinde 
angehören muß“, ferner „daß solche größeren Domanial-, Kloster= und sonstige Güter, 
welche sich mit einer einzelnen Gemeinde zweckmäßig nicht verbinden lassen, sofern von 
den Beteiligten ein übereinstimmender Antrag darauf gestellt wird, durch die oberen Ver- 
waltungsbehörden von dieser Bestimmung ausgenommen werden können, aber jedenfalls 
einem Verbande mehrerer Gemeinden beizulegen sind, falls ein solcher vorhanden ist, oder 
zweckmäßig gebildet werden kann“, und „daß gleiches von größeren unbebauten Be- 
sitzungen gilt“. 
Demnächst hat die revidierte Städteordnung v. 24. Juni 1858“ (§. 8) bestimmt, 
„daß die Grenze des Gemeindebezirkes in der Regel auch die Feldmark der Stadt um- 
faßt“ und (§. 9), „daß das äußere Stadtgebiet, wenn es mit der Stadt im Zusammen- 
hange steht, mit derselben vereinigt werden muß, auch wenn es bisher getrennt war“. 
Das Gesetz v. 28. April 1859, betreffend die Landgemeinden, enthält keine der- 
artige Bestimmung; es hat jedoch die Bekanntmachung des Ministeriums des Innern v. 
28. April 1859, betreffend die Regelung der Verhältnisse der Landgemeinden 5 (F. 18) 
angeordnet, „daß der örtliche Umfang jeder Gemeinde, wenn von den Beteiligten oder 
von der Gemeinde darauf angetragen wird, oder sonst im Falle des Bedürfnisses, fest- 
gestellt werden soll, wobei tunlich dahin zu sehen, daß jede Gemeinde einen zusammen- 
hängenden Gemeindebezirk erhalte“, und „daß die etwa erforderliche Entscheidung von 
der oberen Verwaltungsbehörde zu erlassen sei“. Die Vereinigung einer Gemeinde mit 
einer Stadt bedarf mangels der Übereinstimmung der Beteiligten in Hannover eines nach 
Anhörung des Provinziallandtages zu erlassenden Gesetzes. Anderweitige Veränderung von 
Landgemeindebezirken erfolgt durch den Kreisausschuß, nur bei vollständiger Vereinigung 
mehrerer Landgemeinden durch den Oberpräsidenten. 
8. Was das vormalige Kurfürstentum Hessen betrifft, so hatte die Gemeindeordnung 
v. 23. Okt. 1834 für die Städte und Landgemeinden § (§. 4) vorgeschrieben, „daß jede 
Stadt, jeder Marktflecken und jedes Dorf mit allen in der Gemarkung liegenden Wohn- 
stätten der Regel nach eine Orts-) Gemeinde bildet, und daß alle Liegenschaften, welche 
  
1 G. S. 1869, S. 589. à G. S. für Hannover 1848, Abt. I, S. 261. 
* Vgl. z. B. G. v. 30. März 1901 (G. S., 4 G. S. für Hannover 1858, Abt. I, S. 141. 
S. 81) über Erweiterung des Stadtkreises Kiel 5 A. a. O. 1859, Abt. I, S. 409. 
durch Eingemeindung der Landgemeinde Gaarden; " G. S. für Kurhessen 1834, S. 181. 
G. v. 9. April 1900 (G. S., S. 107), den Stadt- 
kreis Fleusburg betreffend.
	        

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