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Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
pohl_handbuch_s_v_bayern
Title:
Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
Author:
Pohl, Carl
Place of publication:
München
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Bavaria.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
pohl_handbuch_s_v_bayern_band_1
Title:
Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern.
Subtitle:
Mit besonderer Rücksicht auf die Geschäftsthätigkeit der rechtsrheinischen Gemeindebehörden, sowie auf die einschlägige Literatur und Rechtssprechung.
Author:
Pohl, Carl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Reservatrechte
Volume count:
1
Publishing house:
J. Schweitzer Verlag (Arthur Sellier)
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1898
Scope:
629 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Abschnitt. Das deutsche Reich.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kapitel I. Entstehung. Verfassung und Gebiet. Reichsmitglieder. Reichsangehörige.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 4. Die Reichsangehörigen, deren Rechte und Pflichten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)
  • Title page
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abschnitt. Das deutsche Reich.
  • Kapitel I. Entstehung. Verfassung und Gebiet. Reichsmitglieder. Reichsangehörige.
  • § 1. Gründung und Entstehung des Reiches.
  • § 2. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • § 3. Das Verhältnis des Reiches zu den Einzelstaaten.
  • § 4. Die Reichsangehörigen, deren Rechte und Pflichten.
  • § 5. Erwerb und Verlust der Reichs- (und der Staats) -angehörigkeit.
  • § 6. Das deutsche Indigenat nach Art. 3 der Reichsverfassung.
  • § 7. Das Reichsgebiet.
  • Kapitel II. Die Reichsgewalt und die Organe zur Ausübung derselben.
  • Kapitel III. Die Reichsbehörden und die Reichsbeamten.
  • Kapitel IV. Das Reichsfinanzwesen.
  • Kapitel V. Die Reichsgesetzgebung.
  • Kapitel VI. Verhältnis der Reichsgesetzgebung und Reichsverwaltung zur Landesgesetzgebung und Landesverwaltung. Die Staatsverträge.
  • II. Abschnitt. Das Verhältnis Bayerns zum Reiche.
  • III. Abschnitt. Das Königreich Bayern.
  • Werbung.

Full text

8 5. Erwerb und Verlust der Reichs= (und der Staats)-angehörigkeit. 11 
meinsamer konsularischer Vertretung, welche vom Reiche aus- 
gestattet wird", ferner „die Kolonisation und die Auswan- 
derung nach außerdeutschen Ländern“, endlich „das Militär- 
wesen des Reiches und die Kriegsmarine.“ Die Organe des 
Reiches: Gesandtschaften, Konsulate und Auswärtiges Amt 
sind jedem Deutschen allenthalben zugänglich. 4) 
b. Das Recht an den Wohlthaten und den gemeinnützigen Ein- 
richtungen des Reiches, sowie an den Wirkungen des deutschen 
Ind genates nach Art. 3 der Reichsverfassung teilzunehmen 
(s. oben). 
Kein Reichsangehöriger kann aus dem Reichsgebiete aus— 
gewiesen werden 43) und nach § 9 des Reichsstrafgesetzbuches 
„darf ein Deutscher einer ausländischen Regierung zur Ver- 
folgung oder Bestrafung nicht überliefert werden"“". Eine 
Folge des Rechtes, an den Einrichtungen, also auch an der 
Gesetzgebung des Reiches Anteil zu nehmen, ist auch der 
Anspruch auf Rechtsschutz nach Maßgabe der Einleitung 
zur Reichsverfassung sowie nach Art. 77 derselben. 
C. Das Recht auf Anteilnahme an den sog. politischen Rechten 
des Reiches im engeren Sinn d. h. auf Ausübung des 
aktiven und passiven Wahlrechts zum Reichstage nach Maß- 
gabe des Gesetzes. 
Ueber Staatsbürgerrecht im Einzelstaat s. Laband 1, 140 ff. 
und unten bei Verhältnis Bayerus zum Reiche § 33 f., sowie Seydel, 
bayer. Staatsrecht 2. Aufl. I, 303. 
85. 
Erwerb und Verlust der Reichs- (und der Staats)= 
angehörigkeit. 
Infolge des anßerordentlich engen Verhältnisses zwischen 
Reichs= und Staatsangehörigkeit ist der Erwerb und der Verlust der- 
selben vom Reiche und zwar durch Gesetz vom 1. Juni 1870 (Web. 8, 
580; Bamb. 11, 226) geregelt worden. Das letztere ist in Bayern 
durch Reichsgesetz vom 22. April 1871 (Web. 8, 767) eingeführt 
und seit 13. Mai 1871 in Geltung. 
Nach diesem Gesetze wird die Staats= und resp. Reichsange- 
hörigkeit teils durch familienrechtliche Verhältnisse: Geburt, Legiti= 
4 cfr. Ges. v. 8. November 67 (in Bayern giltig seit 13. Mai 71) über die 
Bundeskonsulate Web. 7, 123 (speziell § 1: Die Bundeskonsulate sind berufen, 
das Interesse des Bundes 2c. 2c. thunlichst zu schützen und zu fördern 2rc. 2c. und 
den Angehörigen der Bundesstaaten 2c. in ihren Angelegenheiten Rat und Bei- 
stand zu gewähren) sowie die allg. Dienstesinstr. für die Konsuln des Deutschen 
Reichs v. 6C. Juni 71 Web. 9, 33. , 
«)§1d.Freizügigk.-Gef.v.1.November67Web.7,119:JederRetclzs- 
angehörige hat das Recht, innerhalb des Reichsgebietes an je dem Ort sich 
aufzuhalten oder niederzulassen, wo er eine eigene Wohnung oder ein Unter- 
kommen sich zu verschaffen im Stande ist. —
	        

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