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Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
pohl_handbuch_s_v_bayern
Title:
Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
Author:
Pohl, Carl
Place of publication:
München
Document type:
Multivolume work
Collection:
bayern
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
pohl_handbuch_s_v_bayern_band_1
Title:
Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern.
Author:
Pohl, Carl
Volume count:
1
Publisher:
J. Schweitzer Verlag (Arthur Sellier)
Document type:
Volume
Collection:
bayern
Publication year:
1898
Scope:
629 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Mit besonderer Rücksicht auf die Geschäftsthätigkeit der rechtsrheinischen Gemeindebehörden, sowie auf die einschlägige Literatur und Rechtssprechung.

Chapter

Title:
III. Abschnitt. Das Königreich Bayern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kapitel II. Die Staatsangehörigen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 45a. Das Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit mit Anmerkungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)
  • Title page
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abschnitt. Das deutsche Reich.
  • II. Abschnitt. Das Verhältnis Bayerns zum Reiche.
  • III. Abschnitt. Das Königreich Bayern.
  • § 36. Einleitung.
  • Kapitel I. Der König, die Thronfolge, die Reichsverwesung und das Staatsgebiet.
  • Kapitel II. Die Staatsangehörigen.
  • § 41. Einleitung.
  • § 42. Erwerb der Staatsangehörigkeit.
  • § 43. Verlust der Staatsangehörigkeit.
  • § 44. Die Auswanderung.
  • § 45. Inhalt und Wirkungen der Staatsangehörigkeit. Bayer. Indigenat und Staatsbürgerrecht. Der Staatsbürgereid.
  • § 45a. Das Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit mit Anmerkungen.
  • Anhang. Die Unterschiede zwischen den Staatsangehörigen einerseits und ihre Gleichberechtigung andrerseits.
  • Kapitel III. Der Landtag.
  • Kapitel IV. Die Staatsbehörden.
  • Kapitel V. Das bayerische Finanzwesen.
  • Kapitel VI. Einnahmequellen des Staates. (Korrektur)
  • Kapitel VII. (Korrektur)
  • Kapitel VIII. (Korrektur)
  • Werbung.

Full text

218 8 45a. Ges. üb. d. Erwerbung u. den Verlust d. Bundes= u. Staatsangehörigkeit. 
digen Vormundschaftsbehörde eine Entlassungsurkunde für sich er- 
wirken, die zehnjährige Verlustfrist nach erreichter Großjährigkeit 
und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Mutter inzwischen ihre 
Staatsangehörigkeit durch Entlassung oder Verheiratung verloren hat.“ 
d. Die Bestimmung des § 21 Abs. 2 nach der jetzigen Fassung be- 
schränkt sich in gleicher Weise wie die des § 19 auf „die unter 
väterlicher Gewalt stehenden minderjährigen Kinder, soweit 
sie sich beim Vater befinden,“ berührt also nicht die unter 
mütterlicher Gewalt (soweit überhaupt von einer solchen ge- 
sprochen werden kann) stehenden, die sich bei der Mutter befinden. 
Bei dem Umstande, daß das Staatsangehörigkeitsgesetz vom Individuali- 
sierungsprinzip beherrscht ist (ogl. Anm. 81 und 84), erscheinen die Bestimmungen 
des § 19 und des § 21 Abs. II als Ausnahmen, sind daher strictissime zu 
interpretieren und können nicht in analoger Weise auf andere Fälle entsprechend 
angewendet werden. Das Staatsangehörigkeitsgesetz, welches ferner die von ihm 
behandelte Materie — in § 3 und 4 auch bezügl. der unehelichen Kinder — 
vollständig regelt, spricht vorliegenden Falles nicht von außerehelichen Kindern, 
die sich bei der Mutter befinden. Diese letzteren dürften daher weder von der 
Bestimmung des § 19 noch von der des §21 Abs. 1I betroffen werden, sind viel- 
mehr als völlig besondere und eigene Individuen auch bezüglich dieser letztgenann- 
ten gesetzl. Bestimmungen zu erachten. Dagegen spricht die Entsch. des Verw.= 
Ger.-Hofes vom 1. Juni 1883 Bd. 4, 483 aus: „Uneheliche bei ihrer Mutter 
befindliche Kinder sind in bezug auf die Bestimmung des § 21 Abs. 2 des Staats- 
angehörigkeitsges. den ehelichen Kindern gleich zu achten.“ Ob diese Entscheidung 
nach dem klaren Wortlaut dieses § 21 Abs. 2 eine Begründung auch in der 
gegenwärtigen Fassung dieser Gesetzesstelle zu finden vermag, dürfte nicht un- 
zweifelhaft sein. 
Hiezu ist zu bemerken, daß nach einer späteren Entsch. d. V.-G.-H. vom 12. Mai 
1890 Bd. 12, 230 „uneheliche Kinder ihrer Mutter in einen von ihr durch Ver- 
ehelichung erworbenen neuen Staatsverband nicht nachfolgen, es sei denn, daß 
sie durch diese Verehelichung legitimiert worden wären.“ Wie nun nach 
dieser Entscheidung der Verlust der bisherigen Staatsangehörigqgkeit seitens der 
Mutter — und zwar ganz dem Gesetze entsprechend — nicht als maßgebend d. h. 
auf das uneheliche Kind wirkend erscheint, so dürfte auch der Verlust dieser Staats- 
angehörigkeit nach § 21 Abs. 1 ohne Wirkung auf das außpereheliche Kind sein, 
gleichviel ob es sich bei der Mutter befindet oder nicht. S. hiezu v. Seyd. 1, 
290 Anm. 55. 
Durch die neue Fassung des § 21 Abs. 2 dürfte übrigens diese Kontroverse. 
beseitigt sein. S. Anm. 101 a und auch oben Anm. 78 und 78a, sowie Cahn 
S. 174 Z. 20. 
Die Wirkungen des § 21 Abs. 2 treten demnach gemäß der bisherigen 
Fassung desselben nur ein unter folgenden Voraussetzungen: 
a. die Kinder müssen unter väterlicher Gewalt stehen, nicht bereits 
emanzipiert sein, 
b. die Kinder müssen minderjährig sein, 
c. die Kinder müssen beim Vater sich befinden, d. h. den Familiensitz 
mit ihm teilen. 
Alle diese drei Voraussetzungen müssen im Momente des Ablaufs 
der gegen den Vater laufenden zehnjährigen Verjährungsfrist zusammen gegeben 
sein: ist dies der Fall, so verlieren die Kinder die Staatsangehörigkeit, aber nicht 
wegen einer gegen sie laufenden Verjährung, sondern weil der Vater die Staats- 
angehörigkeit verliert. Von den Folgen der gegen den Vater (bezw. Ehemann) 
laufenden Verjährung werden also nicht betroffen: 
1) die volljährigen Kinder, gleichviel ob sie beim Vater sind oder 
nicht bezw. unter seiner Gewalt stehen oder nicht, 
2) die nicht unter väterlicher Gewalt stehenden minderjährigen Kinder,
	        

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