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Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
pohl_handbuch_s_v_bayern
Title:
Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
Author:
Pohl, Carl
Place of publication:
München
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Bavaria.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
pohl_handbuch_s_v_bayern_band_1
Title:
Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern.
Subtitle:
Mit besonderer Rücksicht auf die Geschäftsthätigkeit der rechtsrheinischen Gemeindebehörden, sowie auf die einschlägige Literatur und Rechtssprechung.
Author:
Pohl, Carl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Reservatrechte
Volume count:
1
Publishing house:
J. Schweitzer Verlag (Arthur Sellier)
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1898
Scope:
629 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
III. Abschnitt. Das Königreich Bayern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kapitel II. Die Staatsangehörigen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Anhang. Die Unterschiede zwischen den Staatsangehörigen einerseits und ihre Gleichberechtigung andrerseits.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 46. Allgemeines.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)
  • Title page
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abschnitt. Das deutsche Reich.
  • II. Abschnitt. Das Verhältnis Bayerns zum Reiche.
  • III. Abschnitt. Das Königreich Bayern.
  • § 36. Einleitung.
  • Kapitel I. Der König, die Thronfolge, die Reichsverwesung und das Staatsgebiet.
  • Kapitel II. Die Staatsangehörigen.
  • § 41. Einleitung.
  • § 42. Erwerb der Staatsangehörigkeit.
  • § 43. Verlust der Staatsangehörigkeit.
  • § 44. Die Auswanderung.
  • § 45. Inhalt und Wirkungen der Staatsangehörigkeit. Bayer. Indigenat und Staatsbürgerrecht. Der Staatsbürgereid.
  • § 45a. Das Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit mit Anmerkungen.
  • Anhang. Die Unterschiede zwischen den Staatsangehörigen einerseits und ihre Gleichberechtigung andrerseits.
  • § 46. Allgemeines.
  • § 47. Ehrenauszeichnungen. Orden.
  • § 48. Titel.
  • § 49. Der Adel.
  • Kapitel III. Der Landtag.
  • Kapitel IV. Die Staatsbehörden.
  • Kapitel V. Das bayerische Finanzwesen.
  • Kapitel VI. Einnahmequellen des Staates. (Korrektur)
  • Kapitel VII. (Korrektur)
  • Kapitel VIII. (Korrektur)
  • Werbung.

Full text

8 47. Ehrenauszeichnungen. Orden. 227 
Das in Bayern durch Reichsgesetz vom 22. April 1871 ein- 
geführte Reichsgesetz vom 3. Juli 1869“) „die Gleichberechtigung 
der Konfessionen in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung" 
spricht den Grundsatz aus: daß alle noch bestehenden aus der Ver- 
schiedenheit des religiösen Bekenntnisses hergeleiteten Beschränkungen 
der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte aufgehoben sind. Selbst- 
verständlich bezieht sich dieser Grundsatz nicht auf die Verhältnisse 
der Religionsgesellschaften, da ja überhaupt das Reich zur Regelung 
derselben nicht zuständig ist, sondern lediglich auf die rechtliche Stell- 
ung jeder Einzelperson in bezug auf sein religiöses Bekenntnis. 
Andrerseits gibt es aber in Bayern noch rechtlich Bevorzugte. 
Eine derartige begünstigte Stellung nimmt in gewisser Beziehung auch 
zur Zeit noch der Adel ein. Den Gegensatz zum Adel bilden aber 
nicht die Bürgerlichen, sondern die Nichtadeligen, denn der Adel ist 
wie Dr. Seydel richtig sagt (Seyd. 1, 306) kein „Stand“, er ist 
vielmehr grundsätzlich den öffentlichen Auszeichnungen zuzurechnen; 
er hat seinen Ursprung aus Ehrenverleihungen genommen. — 
§ 47. 
II. Ehrenauszeichnungen. Orden. 
Die Verleihung staatlicher Ehrenauszeichnungen steht dem Könige 
zu; außerdem ist einerseits den Gemeinden durch Gesetz die Befugnis 
zuerkannt, volljährigen und selbständigen Männern das Ehrenbürger- 
recht zu verleihen (Art. 24 der Gem.-Ordn.), sowie andrerseits den Uni- 
versitäten die Berechtigung erteilt, akademische Ehrenrechte zu gewähren. 
Die vom Könige verliehenen Ehrenauszeichnungen sind: Würden, 
Titel, Orden und Ehrenzeichen. 
Nach § 360 Ziff. 8 des Reichs-Str.-Ges.-B. wird mit Geld 
bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu sechs Wochen bestraft, wer 
unbefugt einen Orden oder ein Ehrenzeichen trägt, oder Titel, 1) 
Würden oder Adelsprädikat annimmt. Nach § 39 der Form.-Verordn. 
vom 9. Dezember 1825 (Web. 2, 266) gehören die Ordenssachen 
zum Wirkungskreis des kgl. Staatsministeriums des kgl. Hauses und 
des Aeußern. Doch können von jedem Staatsministerium Anträge 
auf Ordensverleihungen gestellt werden und sind schon durch § 78 
der cit. Form.-Verordn. (Web. 2, 271) als zum Wirkungskreis des 
Ministeriums des Innern (sjetzt die beiden Ministerien des Innern) 
bezeichnet „die Anträge auf Belohnungen und Auszeichnungen der bei 
dem inneren Dienste angestellten Beamten, sowie auch anderer Unter- 
thanen, die sich um die bffentliche innere Wohlfahrt besonders ver- 
dient gemacht haben.“ Durch Min.-E. vom 7. Dezember 1825 
  
  
  
*“) Web. 8, 218; Bamb. 11, 160. 
5 Es sind dies sowohl Amts= als Ehren-Titel, überhaupt alle Prädikate, 
welche vom Könige zur Bezeichnung einer Amts-, Rang= oder sonst bevorzugten 
Stellung verliehen werden. Die unbefugte Führung von ärztlichen Titeln fällt 
unter die Strafbestimmung des § 147 Abs. I Ziff. 3 der Reichsgew.-Ordn. 
157
	        

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