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Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
pohl_handbuch_s_v_bayern
Title:
Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
Author:
Pohl, Carl
Place of publication:
München
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Bavaria.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
pohl_handbuch_s_v_bayern_band_1
Title:
Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern.
Subtitle:
Mit besonderer Rücksicht auf die Geschäftsthätigkeit der rechtsrheinischen Gemeindebehörden, sowie auf die einschlägige Literatur und Rechtssprechung.
Author:
Pohl, Carl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Reservatrechte
Volume count:
1
Publishing house:
J. Schweitzer Verlag (Arthur Sellier)
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1898
Scope:
629 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
III. Abschnitt. Das Königreich Bayern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kapitel II. Die Staatsangehörigen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Anhang. Die Unterschiede zwischen den Staatsangehörigen einerseits und ihre Gleichberechtigung andrerseits.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 49. Der Adel.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)
  • Title page
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abschnitt. Das deutsche Reich.
  • II. Abschnitt. Das Verhältnis Bayerns zum Reiche.
  • III. Abschnitt. Das Königreich Bayern.
  • § 36. Einleitung.
  • Kapitel I. Der König, die Thronfolge, die Reichsverwesung und das Staatsgebiet.
  • Kapitel II. Die Staatsangehörigen.
  • § 41. Einleitung.
  • § 42. Erwerb der Staatsangehörigkeit.
  • § 43. Verlust der Staatsangehörigkeit.
  • § 44. Die Auswanderung.
  • § 45. Inhalt und Wirkungen der Staatsangehörigkeit. Bayer. Indigenat und Staatsbürgerrecht. Der Staatsbürgereid.
  • § 45a. Das Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit mit Anmerkungen.
  • Anhang. Die Unterschiede zwischen den Staatsangehörigen einerseits und ihre Gleichberechtigung andrerseits.
  • § 46. Allgemeines.
  • § 47. Ehrenauszeichnungen. Orden.
  • § 48. Titel.
  • § 49. Der Adel.
  • Kapitel III. Der Landtag.
  • Kapitel IV. Die Staatsbehörden.
  • Kapitel V. Das bayerische Finanzwesen.
  • Kapitel VI. Einnahmequellen des Staates. (Korrektur)
  • Kapitel VII. (Korrektur)
  • Kapitel VIII. (Korrektur)
  • Werbung.

Full text

238 § 49. Der Adel. 
Der fremde d. h. nichtbayerische Adelige kann die Rechte des 
bayerischen Adeligen nicht in Anspruch nehmen, wie auch den bayer. 
Adel nur ein bayerischer Staatsangehöriger erwerben und resp. besitzen 
kann. Mit der bayer. Staatsangehörigkeit geht auch der bayer. Adel 
verloren. 
Nach § 1 der V. Verf.-Beilage wird der Adel erworben: 
a. durch kgl. Verleihung, 
b. durch eheliche Abstammung von einem adeligen Vater. 
Diesem „adeligen Vater“ oder Großvater, überhaupt Ahnen, 
muß aber der Adel auch erst vom Könige verliehen worden sein, so 
daß also eigentlich der Adel in seinem Ursprunge nur durch kgl. Ver- 
leihung erfolgt; letztere kann sich blos auf die Person des Beliehenen 
oder auch auf die Nachkommenschaft desselben erstrecken und dadurch 
ergiebt sich der Unterschied zwischen persönlichem und erblichem Adel. 
Der persönliche Adel wird erworben durch Verleihung des 
Verdienstordens der bayerischen Krone, sowie des Militär-Max-Joseph= 
Ordens. 3) Der persönliche Adel erstreckt sich nur noch auf die Ehe- 
frau und resp. Witwe des Beliehenen, nicht aber auf die Kinder, auf 
letztere auch nicht bei Lebzeiten des Dekorierten; der erbliche Adel 
dagegen sowohl auf die Ehefrauen und Witwen, als auch auf die ehe- 
liche Nachkommenschaft des Beliehenen inkl. der durch nachfolgende 
Ehe Legitimierten. 
Die Verleihung des Adels geschieht durch Adelsbriefe. ) Es 
kann um dieselbe auch nachgesucht werden. Solche Gesuche 5) sind mit 
den Angaben und Bescheinigungen der Personalverhältnisse, der Ver- 
dienste des Bittstellers und seiner Familie um den Staat und eines 
zum standesmäßigen Auskommen hinlänglichen Vermögens beim kgl. 
Staatsministerium des kgl. Hauses einzureichen. 
Nach § 6 Abs. I der V. Verf.-Beil. hat der bayerische Adel 
fünf Grade: 
1) Fürsten, 
2) Grafen, 
3) Freiherren, 
4) Ritter,) 
5) Adelige mit dem Prädikate „von“. 
Zu der Ritterklasse gehören alle mit dem obengenannten Civil- 
und Militär-Verdienstorden begnadigten Inländer, welche nicht vorher 
schon einer höheren Adelsklasse einverleibt waren. 
Nach § 8 l. c. kann ein bayer. Unterthan nur dann, wenn 
*) § 5 Abs. 1 der V. Beil. zur Verf.-Urk. S. auch § 5 Abs. 2 l. 
*) §83 Abs. 1 l. c. 
5) § 3 Abs. 2 l.c. 
") Nach Min.-E. vom 5. November 1877, Web. 1, 539 Anm. 2 haben 
die weiblichen Mitglieder der bei der Ritterklasse immatrikulierten Familien ledig- 
lich das allgemeine Adelsprädikat „von“ zu führen.
	        

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