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Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
pohl_handbuch_s_v_bayern
Title:
Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
Author:
Pohl, Carl
Place of publication:
München
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Bavaria.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
pohl_handbuch_s_v_bayern_band_1
Title:
Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern.
Subtitle:
Mit besonderer Rücksicht auf die Geschäftsthätigkeit der rechtsrheinischen Gemeindebehörden, sowie auf die einschlägige Literatur und Rechtssprechung.
Author:
Pohl, Carl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Reservatrechte
Volume count:
1
Publishing house:
J. Schweitzer Verlag (Arthur Sellier)
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1898
Scope:
629 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
III. Abschnitt. Das Königreich Bayern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kapitel III. Der Landtag.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 51. Das Landtagswahlgesetz mit Anmerkungen und die Vornahme der Landtagswahlen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)
  • Title page
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abschnitt. Das deutsche Reich.
  • II. Abschnitt. Das Verhältnis Bayerns zum Reiche.
  • III. Abschnitt. Das Königreich Bayern.
  • § 36. Einleitung.
  • Kapitel I. Der König, die Thronfolge, die Reichsverwesung und das Staatsgebiet.
  • Kapitel II. Die Staatsangehörigen.
  • Kapitel III. Der Landtag.
  • § 50. Allgemeines. Die beiden Kammern.
  • § 51. Das Landtagswahlgesetz mit Anmerkungen und die Vornahme der Landtagswahlen.
  • Kapitel IV. Die Staatsbehörden.
  • Kapitel V. Das bayerische Finanzwesen.
  • Kapitel VI. Einnahmequellen des Staates. (Korrektur)
  • Kapitel VII. (Korrektur)
  • Kapitel VIII. (Korrektur)
  • Werbung.

Full text

266 8 51. Das Landtagswahlgesetz und die Vornahme der Landtagswahlen. 
ausbleibenden 37) Wahlmänner die Kosten der vereitelten Wahl zu 
tragen. Für diesen Fall ist der Wahlkommissär ermächtigt, den neuen 
Wahltag festzusetzen. 
Art. 22.38) 
Die Wähler und Wahlmänner ernennen für ihre Wahlhand- 
lungen 39) einen Ausschuß von sieben Mitgliedern aus ihrer Mitte. 40) 
Art. 23. 
Jeder Wahlmann#1) hat vor der Wahlhandlung 42) folgenden 
Eid abzulegen. “s) 
  
  
35) Da die Wahl zum Wahlmann nicht abgelehnt werden kann, so wird 
auch kein als Wahlmann Gewählter über Annahme oder Ablehnung dieser Wahl 
befragt. S. hiezu Bl. für admin. Pr. 32, 177 f., ferner Min.-E. vom 27. Juni 
1881 (Web. 15, 278), welche demgemäß verfügt: 
a. eine Anfrage an die Wahlmännner über Annahme oder Ablehnung der 
Wahl unbedingt zu unterlassen, 
b. eine etwaige spontane Ablehnungserklärung unter Hinweis auf Art. 21 
blie des jetzt giltigen Landtagswahlgesetzes nicht anzunehmen, und 
endli 
c. gegebenenfalles die Bestimmung des eben angeführten Art. 21 Abs. 2 
gegen alle ohne hinreichende Ursache ausbleibenden Wahlmänner zur 
Anwendung zu bringen. 
Anders verhält es sich bezüglich des Abgeordnetenmandates. S. Art. 27 
des Gesetzes. 
*6) Zu Art. 22 sagt § 22 1. c.: Der Wahlkommissär leitet die Wahlhand- 
lung; der Wahlausschuß bescheidet die vorkommenden Reklamationen (vergl. unten 
§ 54). Die Wahlausschüsse dürfen aus nicht mehr und nicht weniger als sieben. 
Mitglieder gebildet werden. 
Diese sieben Mitglieder haben mit dem Wahlkommissär ihren Platz. 
während der Wahlhandlung an dem zur Abwickelung des Wahlgeschäftes bereit- 
gestellten Tische. 
*?) Der Wahlkommissär leitet nur die Wahlhandlungen, hat aber bei der 
Entscheidung über die bei der Leitung des Wahlgeschäftes entstehenden Zweifel 
oder Bedenken d. h. über die sog. „Wahlreklamationen“ nach Art. 29 des Gesetzes 
kein Stimmrecht, denn der Wahlkommissär ist bei den Landtagswahlen nicht Mit- 
6 lied des Wahlausschusses, letzterer ist vielmehr eine besondere Institution neben 
em Wahlkommissär und hat den Wahlkommissär in der Leitung der Wahl durch 
die Verbescheidung der sog. Wahlreklamationen zu unterstützen. 
Siehe auch unten Anm. 52. 
10) Bei Kassation von Urwahlen tritt der bei der ersten (nunmehr kassier- 
ten) Wahl thätig gewesene Wahlausschuß wieder in Funktion. Bl. für admin. 
Pr. 32, 170 besonders 171. 
"1) Vergl. hiezu Art. 4 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes. 
“.) D. h. vor der Wahl der Abgeordneten und demgemäß vor dem Wahl- 
kommissär. 
Vergl. hiezu auch Anlage II zur Vollz.-Instr. vom 2. April 1881 (Web. 
15, 45) d. h. das für die Abgeordnetenwahl bestimmte Protokoll-Formular. 
"““) Hiezu verfügt § 23 I. c.: Der von den Wahlmännern abzulegende Eid. 
ist in feierlicher Weise abzunehmen; der Wahlkommissär hat einen angemessenen 
Vorhalt über die hohe Bedeutsamkeit dieser Eidesablegung und die damit zu 
überneh menden wichtigen Pflichten vorauszuschicken.
	        

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