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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Multivolume work

Persistent identifier:
pohl_handbuch_s_v_bayern
Title:
Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
Author:
Pohl, Carl
Place of publication:
München
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Bavaria.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
pohl_handbuch_s_v_bayern_band_1
Title:
Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern.
Subtitle:
Mit besonderer Rücksicht auf die Geschäftsthätigkeit der rechtsrheinischen Gemeindebehörden, sowie auf die einschlägige Literatur und Rechtssprechung.
Author:
Pohl, Carl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Reservatrechte
Volume count:
1
Publishing house:
J. Schweitzer Verlag (Arthur Sellier)
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1898
Scope:
629 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
III. Abschnitt. Das Königreich Bayern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kapitel IV. Die Staatsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 63. Die amtliche Korrespondenz und der amtliche Verkehr.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück vom Jahre 1892 (1)
  • 2. Stück vom Jahre 1892. (2)
  • 3. Stück vom Jahre 1892. (3)
  • 4. Stück vom Jahre 1892. (4)
  • 5. Stück vom Jahre 1892. (5)
  • 6. Stück vom Jahre 1892. (6)
  • 7. Stück vom Jahre 1892. (7)
  • 8. Stück vom Jahre 1892. (8)
  • 9. Stück vom Jahre 1892. (9)
  • 10. Stück vom Jahre 1892. (10)
  • 11. Stück vom Jahre 1892. (11)
  • 12. Stück vom Jahre 1892. (12)
  • 13. Stück vom Jahre 1892. (13)
  • 14. Stück vom Jahre 1892. (14)
  • Nr. 71. Bekanntmachung, die Ausgaben von auf den Inhaber lautenden Zehntgewährscheinen seiten der Erzgebirgischen Zehntengenossenschaft in Zwickau betreffend; vom 30. Juli.1892. (71)
  • Nr. 72. Verordnung, die nachstehende Gebührentaxe für Thierärzte betreffend; vom 2. August 1892. (72)
  • Nr. 73. Verordnung, die Waffenprüfungsanstalt für das Königreich Sachsen betreffend; vom 12. August 1892. (73)
  • Nr. 74. Verordnung, die zur Abwehr und Unterdrückung der Maul= und Klauenseuche zu ergreifenden Maßregeln betreffend; vom 10. August 1892. (74)
  • Nr. 75. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum für Herstellung eines besonderen Ueberholungsgleises in südlicher Richtung auf dem Bahnhofe zu Meerane betreffend; vom 24. August 1892. (75)
  • Nr. 76. Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung einer schmalspurigen Secundäreisenbahn von Herrnhut nach Bernstadt betreffend; vom 30. August 1892. (76)
  • 15. Stück vom Jahre 1892. (15)
  • 16. Stück vom Jahre 1892. (16)
  • 17. Stück vom Jahre 1892. (17)
  • 18. Stück vom Jahre 1892. (18)
  • 19. Stück vom Jahre 1892. (19)

Full text

867 
abgeändert. 
(§ 60 der 
Instruktion.) 
§ 68 
abgeändert. 
(§ 61 der 
Instruktion.) 
§ 69 
Unverändert. 
(§ 62 der 
Instruktion.) 
§ 70 mit 
Zusatz. 
(§ 63 der 
Instruktion.) 
§ 71 
unverändert. 
(§ 64 der 
Instruktion.) 
— 344 — 
Die Ausführung der verdächtigen Thiere aus dem Seuchenorte zum Zwecke der so- 
fortigen Abschlachtung darf nur gestattet werden, wenn die unmittelbar vor der Aus- 
führung vorzunehmende thierärztliche Untersuchung ergiebt, daß die betreffenden Thiere 
frei von der Maul= und Klauenseuche sind. Wird die Erlaubniß zur Ueberführung der 
Thiere in einen anderen Polizeibezirk ertheilt, so ist die betreffende Polizeibehörde von 
der Sachlage in Kenntniß zu setzen. 
Wenn der Besitzer die polizeilich genehmigten Verkehrs= und Nutzungserleichterungen 
übertritt, ist von der Polizeibehörde die Stallsperre der erkrankten und verdächtigen 
Thiere des Seuchengehöftes enzuordnen. 
& 4. Das Weggeben der Milch von kranken Thieren im rohen ungekochten Zustande 
behufs unmittelbarer Verwendung zum Genusse für Menschen oder Thiere, oder an 
Molkereien, welche Milch von mehreren Gütern verarbeiten, ist verboten. 
65. Häute von gefallenen oder getödteten kranken Thieren dürfen nur in vollkommen 
trockenem Zustande aus dem Seuchengehöfte ausgeführt werden, sofern nicht die direkte 
Ablieferung derselben an die Gerberei erfolgt. 
Rauchfutter und Stroh, welches nach dem Orte seiner Lagerung als Träger des 
Ansteckungsstoffes anzusehen ist, darf aus dem Seuchengehöfte nicht entfernt werden. 
Dünger, welcher während der Auftretens der Seuche im Seuchenstalle gelegen hat, 
darf auf solchen Wegen und nach solchen Grundstücken, welche von seuchefreien Wieder- 
käuern und Schweinen aus anderen Gehöften betreten werden, nicht abgefahren werden. 
Kann auf diese Weise die Abfuhr des Düngers nicht bewirkt werden, so darf dieselbe nur 
unter Einhaltung der für einen solchen Fall anzuordnenden polizeilichen Vorkehrungen 
erfolgen. 
§ 6. Der Besitzer oder dessen Vertreter ist anzuhalten, das Betreten des Seuchen- 
gehöftes durch fremde Wiederkäuer und Schweine, sowie das Betreten der Seuchenställe 
durch fremde Personen nicht zu gestatten. 
8 7. Gewinnt die Seuche in einer Ortschaft eine größere und allgemeinere Ver- 
breitung, so ist die Abhaltung von Viehmärkten, mit Ausnahme der Pferdemärkte, in 
dem Seuchenorte und nöthigenfalls auch in den benachbarten Ortschaften von der zu- 
ständigen höheren Polizeibehörde zu verbieten. 
Die Polizeibehörde kann in diesem Falle den Seuchenort und dessen Feldmark gegen 
das Durchtreiben von Wiederkäuern und Schweinen absperren und bestimmen, daß die 
Ausführung von Thieren dieser Arten aus dem Seuchenorte und dessen Feldmark nur 
mit polizeilicher Erlaubniß erfolgen darf. Diese Erlaubniß soll der Regel nach nicht 
versagt werden, wenn gesunde Thiere ausgeführt werden sollen und wenn der Nachweis 
erbracht wird, daß die Ausführung zum Zwecke sofortiger Abschlachtung erfolgt.
	        

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