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Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
pohl_handbuch_s_v_bayern
Title:
Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
Author:
Pohl, Carl
Place of publication:
München
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Bavaria.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
pohl_handbuch_s_v_bayern_band_1
Title:
Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern.
Subtitle:
Mit besonderer Rücksicht auf die Geschäftsthätigkeit der rechtsrheinischen Gemeindebehörden, sowie auf die einschlägige Literatur und Rechtssprechung.
Author:
Pohl, Carl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Reservatrechte
Volume count:
1
Publishing house:
J. Schweitzer Verlag (Arthur Sellier)
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1898
Scope:
629 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Abschnitt. Das deutsche Reich.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kapitel II. Die Reichsgewalt und die Organe zur Ausübung derselben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 11. Reichstagswahlen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)
  • Title page
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abschnitt. Das deutsche Reich.
  • Kapitel I. Entstehung. Verfassung und Gebiet. Reichsmitglieder. Reichsangehörige.
  • Kapitel II. Die Reichsgewalt und die Organe zur Ausübung derselben.
  • § 8. Der Kaiser.
  • § 9. Der Bundesrat.
  • § 10. Der Reichstag und seine Zuständigkeit.
  • § 11. Reichstagswahlen.
  • § 12. Schutz der Reichstagsmitglieder.
  • § 13. Die Diätenlosigkeit.
  • Kapitel III. Die Reichsbehörden und die Reichsbeamten.
  • Kapitel IV. Das Reichsfinanzwesen.
  • Kapitel V. Die Reichsgesetzgebung.
  • Kapitel VI. Verhältnis der Reichsgesetzgebung und Reichsverwaltung zur Landesgesetzgebung und Landesverwaltung. Die Staatsverträge.
  • II. Abschnitt. Das Verhältnis Bayerns zum Reiche.
  • III. Abschnitt. Das Königreich Bayern.
  • Werbung.

Full text

8 11. Reichstagswahlen. 25 
v ung der Wählerliste) das 25. Lebensjahr vollendet 
dollendeten Herstelung vuer- in blerliste, n Weise seinen Wohnsitz 
hat, soferne er nicht unter § 3 des Gesetzes fällt oder sein Wahlrecht 
nach § 2 des Gesetzes ruht. *5* 
Bezüglich der Wahlberechtigung der Militärpersonen bei Reichs- 
tagswahlen und resp. deren Aufnahme in die Wählerlisten haben die 
Gemeindebehörden nach der Min.-Entschl. vom 27. Januar 1883 
(Web. 16, 100 f.) Folgendes zu beachten: 
In die Wählerlisten für den Reichstag sind von Militärpersonen 
aufzunehmen: " Z 
a. ohne weitere Prüfung des einzelnen Falles die 
sämtlichen Beamten der Militärverwaltung, gleichviel ob 
Militär= oder Civilbeamte, einschließlich der Veterinäre, 
b. die Offiziere, Sanitätsoffiziere und Mannschaften des Be- 
urlaubtenstandes, dann die (mit oder ohne Pension) verab- 
schiedeten Offiziere und Sanitätsoffiziere, die nicht zum 
Friedensstande gehörigen, zur Disposition stehenden Offiziere 
und Sanitätsoffiziere, die nicht zum Friedensstande gehörigen 
Offiziere und Sanitätsoffiziere à la suite — die An- 
gehörigen aller dieser Kategorien sub b jedoch 
nur, wenn sie zur Zeit der Reichstagswahl, für 
welche die Liste hergestellt wird, nicht zeitweilig 
zum aktiven Heere gehören. Welche nun von den im 
§ 49 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 (Web. 10, 
287) gedachten Militärpersonen und auf welche Dauer die- 
selben zum aktiven Heere gehören, besagt § 38 des eben- 
genannten Gesetzes; über die Angehörigkeit „der zur Dispo- 
sition und à la suite stehenden Offiziere und Sanitäts- 
offiziere“ zum Friedensstande bestimmt die Verfügung vom 
2. Dezember 1882, abgedruckt Web. 16, 100.8) Auch die 
Offiziere der Gensdarmerie sind für die Reichstagswahlen 
nicht wahlberechtigt, wohl aber dagegen die Mannschaften 
der Gensdarmerie und sind daher die letzteren (nicht aber die 
ersteren) in die Wahlliste aufzunehmen.) 
Nach § 17 des Reichstagswahlgesetzes haben die Wahlberech- 
tigten das Recht, zum Betriebe der den Reichstag betreffenden Wahl- 
") Nach derselben gehören von den Offizieren und Sanitätsoffizieren à la 
suite und zur Disposition folgende „zu den Militärpersonen des Friedensstandes“ 
a. à la suite stehende, wenn sie aus einer etatsmäßigen Friedensstelle 
Gehalt beziehen oder unter Stellung à la suite auf bestimmte Zeit — 
mit oder ohne Gehalt — beurlaubt sind; E » 
b. zur Disposition stehende, wenn sie auf einer etatsmäßigen Friedens— 
stelle verwendet sind. · . 
2) M.-E. vom 9. Februar 1871, Web. 8, 707: „Die Eigenschaft eines 
Gensdarmen nach der gegenwärtigen Organisation der Gensdarmerie steht der 
Ausübung des Wahlrechtes für die Reichstagswahlen nicht entgegen.
	        

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