Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Multivolume work

Persistent identifier:
pohl_handbuch_s_v_bayern
Title:
Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
Author:
Pohl, Carl
Place of publication:
München
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Bavaria.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
pohl_handbuch_s_v_bayern_band_1
Title:
Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern.
Subtitle:
Mit besonderer Rücksicht auf die Geschäftsthätigkeit der rechtsrheinischen Gemeindebehörden, sowie auf die einschlägige Literatur und Rechtssprechung.
Author:
Pohl, Carl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Reservatrechte
Volume count:
1
Publishing house:
J. Schweitzer Verlag (Arthur Sellier)
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1898
Scope:
629 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
III. Abschnitt. Das Königreich Bayern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kapitel VI. Einnahmequellen des Staates. (Korrektur)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die direkten Steuern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 75. Das Gewerbesteuer- und das sog. Hausiersteuergesetz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)
  • Title page
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abschnitt. Das deutsche Reich.
  • II. Abschnitt. Das Verhältnis Bayerns zum Reiche.
  • III. Abschnitt. Das Königreich Bayern.
  • § 36. Einleitung.
  • Kapitel I. Der König, die Thronfolge, die Reichsverwesung und das Staatsgebiet.
  • Kapitel II. Die Staatsangehörigen.
  • Kapitel III. Der Landtag.
  • Kapitel IV. Die Staatsbehörden.
  • Kapitel V. Das bayerische Finanzwesen.
  • Kapitel VI. Einnahmequellen des Staates. (Korrektur)
  • § 71. Einleitung.
  • Die Staats-Steuern.
  • I. Die direkten Steuern.
  • § 72. Allgemeines.
  • § 73. Das Einkommensteuergesetz.
  • § 74.Das Kapitalrentensteuergesetz.
  • § 75. Das Gewerbesteuer- und das sog. Hausiersteuergesetz.
  • § 76. Das Grundsteuergesetz.
  • § 77. Das Haussteuergesetz.
  • § 78. Die Erbschaftssteuer.
  • § 79. Zuwiderhandlungen gegen die Steuergesetze.
  • § 80. Die Doppelbesteuerung.
  • § 80 a. Anhang. Die gemeindlichen Steuereinnahmen.
  • § 81. Die Nachsteuer.
  • II. Die indirekten Steuern und die Gebühren.
  • Kapitel VII. (Korrektur)
  • Kapitel VIII. (Korrektur)
  • Werbung.

Full text

364 § 75. III. Das Gewerbesteuer-Gesetz und das sog. Hausiersteuer-Gesetz. 
Solche Anträge oder Anregungen sind mit gutachtlicher 
Aeußerung seitens der genannten Behörden dem Rentamte zu über- 
mitteln. 
Hinsichtlich der Besteuerung der Wanderlager trifft Art. 15 des 
Ges. Bestimmung. 
Jeder, welcher ein der Hausiersteuer unterliegendes Gewerbe in 
Bayern ausüben will, hat dasselbe beim Rentamte anzumelden. Die 
Gemeindebehörden haben mit dieser Anmeldung nichts zu thun, sie 
haben vielmehr diejenigen, welche eines Wandergewerbescheines oder 
der Ausdehnung eines solchen bedürfen und deshalb bei ihnen (un- 
mittelbarem Magistrate) erscheinen (s. unten bei Gewerbebetrieb im 
Umherziehen §§ 398 und 399), behufs Steueranmeldung zuvor ans 
Rentamt zu verweisen, da nach Art. 8 Abs. I des Ges. die An- 
meldung und Einholung des Besteuerungsnachweises dem Antrage auf 
Erteilung (resp. Ausdehnung) des Legitimationsscheines voranzugehen hat. 
Die Inhaber von Legitimationsscheinen und Besteuerungs- 
nachweisen sind nach Art. 11 des Ges. verpflichtet, dieselben während 
der Gewerbeausübung bei sich zu führen und auf Erfordern den zu- 
ständigen Behörden, Beamten und Vollzugsorganen vorzuzeigen. Als 
solche zuständige Behörden erscheinen außer den Rentämtern auch die 
Distrikts= und Ortspolizei-, also auch die Gemeinde-Behörden. 
Der entsprechende Vollzug dieses Kontrollmittels obliegt zunächst den 
betr. Aufsichtsorganen dieser Behörden (Polizei= oder Schutzmannschaft, 
Gemeindediener, Gendarmerie, Rentamtsboten), welche anzuweisen sind, 
jeden Unternehmer eines Gewerbes im Umherziehen, der von ihnen 
in Ausübung seines Gewerbes betroffen wird, zur Vorzeigung des 
Legitimationsscheines und Besteuerungsnachweises für das betr. 
Kalenderjahr aufzufordern und genaue Kontrolle darüber auszuüben, 
ob den Vorschriften des Hausiersteuergesetzes namentlich auch in der 
Richtung genügt worden ist, daß Aenderungen in Bezug auf die Zahl 
oder Gattung der im Umherziehen verkauften Waren oder gebotenen 
Leistungen oder die Zahl der Begleiter oder bezüglich sonstiger auf 
die Besteuerung einwirkender Verhältnisse nach Art. 12 des Ges. auch 
im Legitimationsscheine berücksichtigt und resp. nachträglich eingetragen 
sind. (§ 18 der Vollz.-Vorschr. vom 16. März 1879.) Strafbare 
Zuwiderhandlungen gegen das Hausiersteuergesetz sind demjenigen 
Rentamte zur Anzeige zu bringen, innerhalb dessen Bezirk die betr. 
Verfehlung entdeckt wurde. Werden Unternehmer von im Umher- 
ziehen betriebenen Gewerben in Ausübung der nach dem Hausiersteuer- 
gesetz (Art. 16 und 17) strafbaren Handlungen auf frischer That 
betroffen, so sind sie, wenn sie sich über ihre Person nicht befrie- 
digend auszuweisen vermögen, vorläufig festzunehmen und nebst ihren 
Verkaufsgegenständen dem Rentamte event. dem Amtsrichter des Be- 
zirkes, in welchem die Festnahme erfolgt, vorzuführen (§§ 3 und 4 
der Min.-Bek. vom 25. Oktober 1879 „die Behandlung der Straf- 
fälle gegen das Hausiersteuergesetz betr.“ Web. 14, 231). 
 
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment