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Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
pohl_handbuch_s_v_bayern
Title:
Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
Author:
Pohl, Carl
Place of publication:
München
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Bavaria.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
pohl_handbuch_s_v_bayern_band_1
Title:
Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern.
Subtitle:
Mit besonderer Rücksicht auf die Geschäftsthätigkeit der rechtsrheinischen Gemeindebehörden, sowie auf die einschlägige Literatur und Rechtssprechung.
Author:
Pohl, Carl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Reservatrechte
Volume count:
1
Publishing house:
J. Schweitzer Verlag (Arthur Sellier)
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1898
Scope:
629 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
III. Abschnitt. Das Königreich Bayern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kapitel VI. Einnahmequellen des Staates. (Korrektur)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die indirekten Steuern und die Gebühren.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 82. Der Malzaufschlag.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)
  • Title page
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abschnitt. Das deutsche Reich.
  • II. Abschnitt. Das Verhältnis Bayerns zum Reiche.
  • III. Abschnitt. Das Königreich Bayern.
  • § 36. Einleitung.
  • Kapitel I. Der König, die Thronfolge, die Reichsverwesung und das Staatsgebiet.
  • Kapitel II. Die Staatsangehörigen.
  • Kapitel III. Der Landtag.
  • Kapitel IV. Die Staatsbehörden.
  • Kapitel V. Das bayerische Finanzwesen.
  • Kapitel VI. Einnahmequellen des Staates. (Korrektur)
  • § 71. Einleitung.
  • Die Staats-Steuern.
  • I. Die direkten Steuern.
  • II. Die indirekten Steuern und die Gebühren.
  • § 82. Der Malzaufschlag.
  • § 83. Die Branntweinsteuer.
  • § 84. Die Salzsteuer, Tabaksteuer und Zuckersteuer.
  • § 85. Die Hundesteuer oder die Gebühr für das Halten von Hunden.
  • § 85 a. Gesetz über die Erhebung einer Gebühr für das Halten von Hunden mit Anmerkungen.
  • § 86. Verfahren, Kompetenz, Instanzenzug und amtlicher Verkehr in Hundegebührensachen.
  • § 87. Die Staats- und die Amtsgebühren.
  • § 88. Gesetz über das Gebührenwesen in der Textierung v. 1892, mit Anmerkungen.
  • Kapitel VII. (Korrektur)
  • Kapitel VIII. (Korrektur)
  • Werbung.

Full text

§ 82. A. Der Malzausschlag. 373 
Den Malzaufschlag hat derjenige zu entrichten, auf welchen die 
Polette als Malzeigentümer lautet. 
Der Staat, die Stiftungen, die Gemeinden und andere 
Korporationen oder Genossenschaften haben ebenso wie die Privaten 
den Malzaufschlag zu entrichten. (Art. 9.) 
Ein Nachlaß von Malzaufschlag oder eine Rückvergütung des- 
selben wird nach Maßgabe des Art. 10 des Gesetzes gewährt. 
Hiebei wird die Thätigkeit der Gemeindebehörden insoferne 
beansprucht, als die Art und das Maaß der Beschädigung von bereits 
polettiertem Malz oder von daraus erzeugten Fabrikaten auf voraus- 
gegangene Anzeige des Beteiligten von der Ortspolizeibehörde, nach 
Umständen unter Einvernahme von Sachverständigen, jedenfalls unter 
Zuziehung des betr. Aufschlagseinnehmers festzustellen ist. 
Wird im Inlande, d. h. im bayerischen Staatsgebiete erzeugtes 
Bier ins Ausland, d. h. in jeden nichtbayerischen Gebietsteil ausge- 
führt, so ist für jede Sendung, welche mindestens 60 Liter beträgt, 
ein Anspruch auf Rückvergütung des Malzaufschlages nach Maßgabe 
des Art. 11 des Gesetzes, ferner der Verordn. vom 14. Dezember 
1889 und den Vollz.-Vorschr. hiezu vom 22. Dezember 1889 be- 
gründet (Web. 20, 3, 30 und 47 f.).2) 
Von besonderer Wichtigkeit für die Gemeinde ist der Lokal- 
malzaufschlag.) Näheres über denselben s. 8 101. 
Hieher sei bezüglich des Lokalmalzaufschlages nur Folgendes 
erwähnt: 
a. Die Einführung eines Lokal-Malz= und -Bieraufschlages in 
geder Gemeinde kann nur mit Allerhöchster Genehmigung er- 
olgen. 
b. Die im Maljaufschlagsgesetze bezüglich der Erhebung und 
Sicherung des Aerarial-Malzaufschlages getroffenen Bestimm- 
ungen finden auch auf den Lokal-Malzaufschlag Anwendung 
(Art. 82 des Gesetzes). 
C. Wird in einer Gemeinde erzeugtes Bier in Gebinden und in 
einer Quantität von mindestens 16 Liter aus dem Gemeinde- 
bezirke ausgeführt, so hat der Ausführende Anspruch auf 
Rückvergütung und zwar in der Höhe des durch die Ver- 
2:) Als die gemeindlichen Faßaichanstalten wenigstens indirekt oder 
mittelbar berührend ist die Bestimmung des § 2 Abs. 2 der letztgenannten Vollz.= 
Vorschr. zu erachten, nach welcher „zur Bierausfuhr mit Anspruch auf Rückver- 
gütung des Malzaufschlages nur solche Fässer verwendet werden dürfen, welche 
bezüglich des Literinhalts nach Vorschrift geaicht und auf denen der Aichstempel, 
das Jahr der Aichung und der bei dieser ermittelte Literinhalt deutlich einge- 
brannt sind.“ — Ganz gleiche Bestimmungen sollen die Gemeinden zur 
Sicherung ihres Lokalmalzaufschlages in die desbezüglichen, nach Art. 41 der 
Gemeindeordnung bezw. Art. 86 des Malzausschlagsgesetzes zu erlassenden orts- 
polizeilichen Vorschriften aufnehmen. Vergl. 8 101. 
"„) Art. 82—88 des Malzaufschlagsgesetzes (Web. 20, 26 f.). 
 
	        

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