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Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
pohl_handbuch_s_v_bayern
Title:
Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
Author:
Pohl, Carl
Place of publication:
München
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Bavaria.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
pohl_handbuch_s_v_bayern_band_1
Title:
Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern.
Subtitle:
Mit besonderer Rücksicht auf die Geschäftsthätigkeit der rechtsrheinischen Gemeindebehörden, sowie auf die einschlägige Literatur und Rechtssprechung.
Author:
Pohl, Carl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Reservatrechte
Volume count:
1
Publishing house:
J. Schweitzer Verlag (Arthur Sellier)
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1898
Scope:
629 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
III. Abschnitt. Das Königreich Bayern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kapitel VI. Einnahmequellen des Staates. (Korrektur)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die indirekten Steuern und die Gebühren.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 86. Verfahren, Kompetenz, Instanzenzug und amtlicher Verkehr in Hundegebührensachen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)
  • Title page
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abschnitt. Das deutsche Reich.
  • II. Abschnitt. Das Verhältnis Bayerns zum Reiche.
  • III. Abschnitt. Das Königreich Bayern.
  • § 36. Einleitung.
  • Kapitel I. Der König, die Thronfolge, die Reichsverwesung und das Staatsgebiet.
  • Kapitel II. Die Staatsangehörigen.
  • Kapitel III. Der Landtag.
  • Kapitel IV. Die Staatsbehörden.
  • Kapitel V. Das bayerische Finanzwesen.
  • Kapitel VI. Einnahmequellen des Staates. (Korrektur)
  • § 71. Einleitung.
  • Die Staats-Steuern.
  • I. Die direkten Steuern.
  • II. Die indirekten Steuern und die Gebühren.
  • § 82. Der Malzaufschlag.
  • § 83. Die Branntweinsteuer.
  • § 84. Die Salzsteuer, Tabaksteuer und Zuckersteuer.
  • § 85. Die Hundesteuer oder die Gebühr für das Halten von Hunden.
  • § 85 a. Gesetz über die Erhebung einer Gebühr für das Halten von Hunden mit Anmerkungen.
  • § 86. Verfahren, Kompetenz, Instanzenzug und amtlicher Verkehr in Hundegebührensachen.
  • § 87. Die Staats- und die Amtsgebühren.
  • § 88. Gesetz über das Gebührenwesen in der Textierung v. 1892, mit Anmerkungen.
  • Kapitel VII. (Korrektur)
  • Kapitel VIII. (Korrektur)
  • Werbung.

Full text

406 8 86. Verfahren, Kompetenz, Instanzenzug u. Verkehr in Hundegebührensachen. 
die Vorschriften in Beziehung auf örtliche Gefälle der Gemeinden 
(s. § 100 und 101) als auch auf die Zuwiderhandlungen gegen die 
Vorschriften über die Erhebung von Gebühren für das Halten von 
Hunden erstreckt worden. (S. 8 85a Anm. 82 zu Art. 7 Abs. 3 
des Hundegebührengesetzes.) 
Demgemäß und unter Berücksichtigung der „Anweisung zur 
Behandlung der Zoll= und Aufschlag-Strafsachen im Verwaltungs- 
wege vom 2. Oktober 1879“ (Ges.= und Verordn.-Bl. S. 1381 ff.) 
ist für das hier einschlägige Verfahren folgendes besonders zu be- 
merken: 
Die vorläufige Feststellung des Thatbestandes bei Entdeckung 
einer Uebertretung des Hundegebührengesetzes oder der Kontroll= 
vorschriften geschieht durch die zuständige Aufschlageinnehmerei. 
Die Aufschlagsbediensteten sind ebenso wie die Organe der Orts- 
polizeibehörden, die Amtsanwälte und die Distriktspolizeibehörden 
(kgl. Bezirksämter, unmittelbaren Magistrate) verpflichtet, eine derartige 
zu ihrer Kenntnis gelangende Uebertretung der Aufschlagseinnehmerei 
anzuzeigen. Sobald der Thatbestand festgestellt ist, erläßt die letztere 
sofort den Strafbescheid, soferne nicht der Beschuldigte schon 
vorher gerichtliche Entscheidung beantragt hat. 
Für die Abfassung des Strafbescheides ist § 459 10) der Str.= 
Proz.-Ordn. maßgebend. 
der Beschuldigte, soferne er nicht eine nach den Gesetzen zugelassene Beschwerde an 
die höhere Verwaltungsbehörde ergreife, gegen den Strafbescheid binnen einer 
Woche nach der Bekanntmachung bei der Verwaltungsbehörde, welche denselben 
erlassen, oder bei derjenigen, welche ihn bekannt gemacht hat, auf gerichtliche Ent- 
scheidung antragen könne. 
Der Strafbescheid wirkt in Betreff der Unterbrechung der Verjährung wie 
eine richterliche Handlung. 
§ 460. Wird auf gerichtliche Entscheidung angetragen, so übersendet die 
Verwaltungsbehörde, falls sie nicht den Strafbescheid zurücknimmt, die Akten an 
die zuständige Staatsanwaltschaft, welche sie dem Gerichte vorlegt. 
* 461. In Betreff der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand finden 
die Bestimmungen des § 455 entsprechende Anwendung. 
8 462. Ist der Antrag rechtzeitig angebracht, so wird zur Hauptver- 
handlung vor dem zuständigen Gerichte geschritten, ohne daß es der Einreichung 
einer Anklageschrift oder einer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptver- 
fahrens bedarf. 
d Bis zum Beginn der Hauptverhandlung kann der Antrag zurückgenommen 
werden. 
8 463. Ist die in einem vollstreckbaren Strafbescheide festgesetzte Geld— 
strafe von dem Beschuldigten nicht beizutreiben und deshalb ihre Umwandlung in 
eine Freiheitsstrafe erforderlich, so ist diese Umwandlung nach Anhörung der 
Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten durch gerichtliche Entscheidung auszu- 
sprechen, ohne daß der Strafbescheid einer Prüfung des Gerichts unterliegt. 
4 Die Entscheidung über die Umwandlung erfolgt, wenn für eine Urteils- 
fällung das Schöffengericht zuständig gewesen wäre, durch Verfügung des Amts- 
richters, in den übrigen Fällen durch Beschluß des Landgerichts. 
Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt.
	        

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