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Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
pohl_handbuch_s_v_bayern
Title:
Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
Author:
Pohl, Carl
Place of publication:
München
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Bavaria.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
pohl_handbuch_s_v_bayern_band_1
Title:
Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern.
Subtitle:
Mit besonderer Rücksicht auf die Geschäftsthätigkeit der rechtsrheinischen Gemeindebehörden, sowie auf die einschlägige Literatur und Rechtssprechung.
Author:
Pohl, Carl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Reservatrechte
Volume count:
1
Publishing house:
J. Schweitzer Verlag (Arthur Sellier)
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1898
Scope:
629 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
III. Abschnitt. Das Königreich Bayern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kapitel VI. Einnahmequellen des Staates. (Korrektur)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die indirekten Steuern und die Gebühren.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 86. Verfahren, Kompetenz, Instanzenzug und amtlicher Verkehr in Hundegebührensachen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)
  • Title page
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abschnitt. Das deutsche Reich.
  • II. Abschnitt. Das Verhältnis Bayerns zum Reiche.
  • III. Abschnitt. Das Königreich Bayern.
  • § 36. Einleitung.
  • Kapitel I. Der König, die Thronfolge, die Reichsverwesung und das Staatsgebiet.
  • Kapitel II. Die Staatsangehörigen.
  • Kapitel III. Der Landtag.
  • Kapitel IV. Die Staatsbehörden.
  • Kapitel V. Das bayerische Finanzwesen.
  • Kapitel VI. Einnahmequellen des Staates. (Korrektur)
  • § 71. Einleitung.
  • Die Staats-Steuern.
  • I. Die direkten Steuern.
  • II. Die indirekten Steuern und die Gebühren.
  • § 82. Der Malzaufschlag.
  • § 83. Die Branntweinsteuer.
  • § 84. Die Salzsteuer, Tabaksteuer und Zuckersteuer.
  • § 85. Die Hundesteuer oder die Gebühr für das Halten von Hunden.
  • § 85 a. Gesetz über die Erhebung einer Gebühr für das Halten von Hunden mit Anmerkungen.
  • § 86. Verfahren, Kompetenz, Instanzenzug und amtlicher Verkehr in Hundegebührensachen.
  • § 87. Die Staats- und die Amtsgebühren.
  • § 88. Gesetz über das Gebührenwesen in der Textierung v. 1892, mit Anmerkungen.
  • Kapitel VII. (Korrektur)
  • Kapitel VIII. (Korrektur)
  • Werbung.

Full text

86. Verfahren, Kompetenz, Instanzenzug u. Verkehr in Hundegebührensachen. 407 
Der Strafbescheid wird entweder dem — bei Amt anwesenden 
— Beschuldigten sofort zu Protokoll eröffnet oder durch Bedienstete 
der Zollbehörde oder durch die Post oder auch durch Vermittlung der 
Ortspolizeibehörde gegen schriftliche Bestätigung des Empfangs zu- 
gestellt. Verweigert der Beschuldigte diese Bestätigung, so gilt der 
Strafbescheid als nicht erlassen, andernfalls kann er innerhalb einer 
Woche von der Empfangsbestätigung an die richterliche Entscheidung 
beantragen. 
Anträge auf gerichtliche Entscheidung sind bei der Aufschlag- 
einnehmerei oder bei der den Bescheid zustellenden Ortspolizeibehörde 
zu stellen. Ist ein solcher Antrag gestellt, werden die Akten dem 
kgl. Hauptzollamte vorgelegt und vom letzteren der zuständigen Amts- 
anwaltschaft übergeben. 
Wird Antrag auf richterliche Entscheidung nicht gestellt, so wird 
der Bescheid nach einer Woche rechtskräftig und wird dann nach 
Maßgabe der bestehenden Vorschriften über die Staatsgefälle die 
Strafe nebst Kosten beigetrieben. — Bleibt die Beitreibung erfolglos, 
so wird die Umwandlung der Geldstrafe in Freiheitsstrafe herbei- 
geführt. 
In dem auf den Vollzug des Hundegebührengesetzes gerichteten 
Verkehr mit den Aufschlageinnehmereien genießen die Gemeinden 
Portofreiheit. 11) Diese Portofreiheit bezieht sich sowohl auf die dies- 
bezügliche Korrespondenz, als auf die Formularpapier= und Akten- 
Sendungen, ferner auf die von den Gemeindebehörden an die Auf- 
schlageinnehmereien abzuliefernden Anteile des Staates an dem Er- 
trage der Hundesteuer. 
Auf der Adresse müssen jedoch die betreffenden Korrespondenzen 
und Sendungen neben den in §2 der Verordn. vom 23. Juni 1829 12) 
vorgeschriebenen Merkmalen noch die Bemerkung tragen: „Hunde- 
gebühren-Angelegenheit". 
Mit Min.-E. vom 14. Mai 1880 18) wurde weiter verfügt, daß 
in gleicher Weise die Geldsendungen der Gemeindebehörden für 
empfangene Hundezeichen und Formularpapiere portofrei zu behan- 
deln seien. 
11) Min.-E. vom 21. Oktober 1876, die Portofreiheit der dienstlichen 
Korrespondenz zwischen Aufschlageinnehmereien und Gemeindebehörden betr. (Web. 
11, 656). 
½n) Web. 2, 474. § 2 l. c. bestimmt: Die Postportofreiheit findet statt, 
wenn solche Korrespondenzen 
a. mit dem Amts= oder Dienstsiegel geschlossen und auf denselben äußerlich 
b. die absendende Behörde 2c., 
. die laufende Geschäftsnummer und 
d. die Eigenschaft der Sendung als Regierungssache unter der einfachen 
Bezeichnung „R. S.“ bestimmt angegeben ist. 
18) Web. 11, 656 Anm. .
	        

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