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Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
pohl_handbuch_s_v_bayern
Title:
Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
Author:
Pohl, Carl
Place of publication:
München
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Bavaria.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
pohl_handbuch_s_v_bayern_band_1
Title:
Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern.
Subtitle:
Mit besonderer Rücksicht auf die Geschäftsthätigkeit der rechtsrheinischen Gemeindebehörden, sowie auf die einschlägige Literatur und Rechtssprechung.
Author:
Pohl, Carl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Reservatrechte
Volume count:
1
Publishing house:
J. Schweitzer Verlag (Arthur Sellier)
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1898
Scope:
629 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
III. Abschnitt. Das Königreich Bayern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kapitel VIII. (Korrektur)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 90. Die bayerische Verfassungsurkunde nach ihrer gegenwärtigen Geltung und die zu ihr erlassenen (Verfassungs-) Gesetze (mit Anmerkungen)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)
  • Title page
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abschnitt. Das deutsche Reich.
  • II. Abschnitt. Das Verhältnis Bayerns zum Reiche.
  • III. Abschnitt. Das Königreich Bayern.
  • § 36. Einleitung.
  • Kapitel I. Der König, die Thronfolge, die Reichsverwesung und das Staatsgebiet.
  • Kapitel II. Die Staatsangehörigen.
  • Kapitel III. Der Landtag.
  • Kapitel IV. Die Staatsbehörden.
  • Kapitel V. Das bayerische Finanzwesen.
  • Kapitel VI. Einnahmequellen des Staates. (Korrektur)
  • Kapitel VII. (Korrektur)
  • Kapitel VIII. (Korrektur)
  • § 90. Die bayerische Verfassungsurkunde nach ihrer gegenwärtigen Geltung und die zu ihr erlassenen (Verfassungs-) Gesetze (mit Anmerkungen)
  • Werbung.

Full text

8 90. Die Verfassungsurkunde des Königreichs Bayern. 461 
RKapitel X. 
8 90. 
Die bayerische Verfassungsurkunde nach ihrer gegenwärtigen 
Geltung und die zu ihr erlassenen (Verfassungs-) Gesetze. 
Die vorzüglichste Grundlage des gesamten staatlichen, 
also auch des gemeindlichen Lebens in Bayern bildet die 
bayerische Verfassungsurkunde. Die Grundbestimmungen der 
bayerischen Verfassung sollten in ihrer ganzen Vollständigkeit im Be— 
sitze eines jeden bayerischen Staatsangehörigen sein. 
Wir betrachten es daher auch als ein absolutes Erfordernis für 
die Vollständigkeit eines Handbuches sowohl für bayerische Gemeinde— 
behörden als überhaupt für bayerische Verfassungs= und Verwaltungs- 
praxis, daß demselben — wie die Reichsverfassungs= — so vor 
allem auch die bayerische Verfassungs-Urkunde vollinhaltlich mit 
den zu ihr ergangenen (abändernden oder ergänzenden) Verfassungs- 
Gesetzen zugleich mit den nötigen Bemerkungen einverleibt werde. 
Demgemäß geben wir im Nachstehenden den zur Zeit noch gil- 
tigen Wortlaut der bayerischen Verfassungsurkunde vom 26. Mai 1818 
unter Hinweglassung des von ihr Aufgehobenen und unter gleichzei- 
tiger Beifügung des hiefür an die Stelle Getretenen, überhaupt unter 
Berücksichtigung aller seit ihrer Erlassung bis heute an ihr voll- 
zogenen Veränderungen, zugleich unter Mitteilung der desbezüglichen 
gesetzlichen Bestimmungen oder wenigstens unter Hinweis auf die- 
selben — soferne und soweit die letzteren an anderer Stelle dieses 
Buches ihren Abdruck zu finden haben —, um auf diese Weise einen 
möglichst vollständigen Universal-Text der gesamten baye- 
rischen Verfassung zu schaffen und dadurch dem Juristen wie 
dem Laien, speziell dem Gemeindebeamten, aber auch jedem gebildeten 
Gemeindeangehörigen die Möglichkeit zu gewähren, bezüglich der ein- 
schlägigen Materien sofort aus der Quelle selbst zu schöpfen und von 
den betreffenden Bestimmungen der bayerischen Verfassungsurkunde 
und aller zu derselben gehörigen, seit ihrem Bestehen zu ihr erlassenen 
und nunmehr giltigen Verfassungs-Gesetze (— nebst den allenfalls hiezu 
erschienenen Vollzugsverordnungen, Entschließungen oder Entschei- 
dungen —) auch durch Nachschlagen in diesem Handbuche sich die 
gewünschte Kenntnis oder Aufklärung unmittelbar verschaffen zu 
können.
	        

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