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Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
pohl_handbuch_s_v_bayern
Title:
Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
Author:
Pohl, Carl
Place of publication:
München
Document type:
Multivolume work
Collection:
bayern
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
pohl_handbuch_s_v_bayern_band_1
Title:
Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern.
Author:
Pohl, Carl
Volume count:
1
Publisher:
J. Schweitzer Verlag (Arthur Sellier)
Document type:
Volume
Collection:
bayern
Publication year:
1898
Scope:
629 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Mit besonderer Rücksicht auf die Geschäftsthätigkeit der rechtsrheinischen Gemeindebehörden, sowie auf die einschlägige Literatur und Rechtssprechung.

Chapter

Title:
III. Abschnitt. Das Königreich Bayern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kapitel VIII. (Korrektur)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 90. Die bayerische Verfassungsurkunde nach ihrer gegenwärtigen Geltung und die zu ihr erlassenen (Verfassungs-) Gesetze (mit Anmerkungen)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)
  • Title page
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abschnitt. Das deutsche Reich.
  • II. Abschnitt. Das Verhältnis Bayerns zum Reiche.
  • III. Abschnitt. Das Königreich Bayern.
  • § 36. Einleitung.
  • Kapitel I. Der König, die Thronfolge, die Reichsverwesung und das Staatsgebiet.
  • Kapitel II. Die Staatsangehörigen.
  • Kapitel III. Der Landtag.
  • Kapitel IV. Die Staatsbehörden.
  • Kapitel V. Das bayerische Finanzwesen.
  • Kapitel VI. Einnahmequellen des Staates. (Korrektur)
  • Kapitel VII. (Korrektur)
  • Kapitel VIII. (Korrektur)
  • § 90. Die bayerische Verfassungsurkunde nach ihrer gegenwärtigen Geltung und die zu ihr erlassenen (Verfassungs-) Gesetze (mit Anmerkungen)
  • Werbung.

Full text

516 8 90. Die Verfassungsurkunde des Königreichs Bayern. Tit. X. 
§ 3. Alle Staatsbürger 108) sind bei der Ansässigmachung und 
bei der allgemeinen Landes-Huldigung, sowie alle Staatsdiener bei 
ihrer Anstellung verbunden, folgenden Eid abzulegen: 109) 
„Ich schwöre Treue dem Könige, Gehorsam dem Gesetze und 
Beobachtung der Staats-Verfassung; so wahr mir Gott 
helse, und sein heiliges Evangelium!“ uio) 
§ 4. Die königlichen Staats-Minister und sämtliche Staats- 
diener sind für die genaue Befolgung der Verfassung verantwortlich. 111) 
§ 5. Die Stände haben das Recht, Beschwerden 112) über die 
durch die königlichen Staats-Ministerien oder andere Staatsbehörden 
geschehene Verletzung der Verfassung in einem gemeinsamen Antrag 
an den König zu bringen, welcher denselben auf der Stelle abhelfen, 
oder, wenn ein Zweifel dabei obwalten sollte, sie näher nach der 
Natur des Gegenstandes durch den Staatsrat oder die oberste Justiz- 
Stelle untersuchen, und darüber entscheiden lassen wird.113) 
§ 6. 1141) Finden die Stände sich durch ihre Pflichten aufge- 
10) „Staatsbürger“ ist hier — ebenso wie Tit. III § 4 und Tit. VII 
§ 21 — gleich „Staatsangehöriger". 
10% Ueber die Ableistung des Staatsbürgereides vergl. auch das Edikt 
vom 6. Januar 1812 (Web. 1, 378 f.). 
110) Ueber „Staatsbürgereid“, hier Ableistung 2c. s. die ausführlichen Er- 
örterungen oben § 45 S. 174—177. Ferner Krais 1, 143 f. (4. Aufl. 1, 149 f.). 
111) Ueber die Verantwortlichkeit speziell der Minister dem Landtage und 
dem Lande gegenüber s. das Gesetz vom 4. Juni 1848 über die Minister-Ver- 
antwortlichkeit oben Anm. 13 S. 466 f. Bezüglich dieser Verantwortlichkeit dem 
Könige gegenüber vergl. die 9. Verfassungs-Beilage, besonders §8 9 ff. derselben. 
112) Das Beschwerderecht des Landtages nach Tit. X § 5 unterscheidet sich 
von der oben Tit. VII § 21 genannten Beschwerde wegen Verletzung konstitu- 
tioneller Rechte besonders dadurch, daß der Landtag als solcher sich nur wegqen 
Verfassungsverletzung in objektiver Beziehung beschweren kann, während die 
letzterwähnte Beschwerde der Staatsangehörigen die Verletzung eines subjektiven 
Rechtes des Beschwerdeführers voraussetzt. S. oben Anm. 76 und 77 S. 500 f. 
113) Die Frage, wie es gehalten werden muß, wenn die Kammern mit 
dieser Entscheidung des Staatsrates oder der obersten Justiz-Stelle nicht zufrieden 
sind, ist durch die bayer. Verfassung nicht entschieden. Es dürfte demgemäß in 
einem solchen Falle, in welchem ein entstandener Verfassungsstreit zwischen Land- 
tag und Krone nicht beigelegt werden kann, die Bestimmung des Art. 76 Abs. II 
der Reichsverfassungsurkunde zur Anwendung kommen: 
„Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundesstaaten, in deren Verfassung 
nicht eine Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten bestimmt ist, hat auf 
Anrufen eines Teiles der Bundesrat gütlich auszugleichen oder, wenn das nicht 
elingt, im Wege der Reichsgesetzgebung in Erledigung zu bringen.“ Vergl- 
Buc#, Verf.-Urk. S. 52. 
114) Die Bestimmungen des § 6 über die Minister-Anklage sind nunmehr 
teils abgeändert, teils ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juni 1848 über die Mi- 
nister-Verantwortlichkeit (s. oben Anm. 13) und Gesetz vom 30. März 1850 über 
den Fatsgerichtshof und das Verfahren bei Anklagen gegen Minister (Web. 4, 
Letztgenanntes Gesetz ist durch Art. 31 Abs. 8 und Art. 34 des Einf.-Ges. 
zum Str.-Ges.-B. vom 10. November 1861, ferner durch Art. 64 und 67 des
	        

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