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Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
pohl_handbuch_s_v_bayern
Title:
Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
Author:
Pohl, Carl
Place of publication:
München
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Bavaria.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
pohl_handbuch_s_v_bayern_band_2
Title:
Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz).
Subtitle:
Mit besonderer Rücksicht auf die Geschäftsthätigkeit der rechtsrheinischen Gemeindebehörden, sowie auf die einschlägige Literatur und Rechtssprechung.
Author:
Pohl, Carl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
J. Schweitzer Verlag (Arthur Sellier)
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1898
Scope:
761 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Abschnitt. Die Gemeindeverfassung und die Gemeindeverbände.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Abteilung I. Die „Gemeinden“ oder die „politischen Gemeinden“ im Sinne der Gemeindeordnung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kap. II. Die bayerische Gemeindeordnung für die Landesteile diess. d. Rh. v. 29. April 1869.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 94a. Gesetzestext der Gemeindeordnung Art. 1 bis 9 mit Anmerkungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)
  • Title page
  • Title page
  • IV. Abschnitt. Die Gemeindeverfassung und die Gemeindeverbände.
  • Abteilung I. Die „Gemeinden“ oder die „politischen Gemeinden“ im Sinne der Gemeindeordnung.
  • Kap. 1. Einleitung.
  • Kap. II. Die bayerische Gemeindeordnung für die Landesteile diess. d. Rh. v. 29. April 1869.
  • § 94. I. Teil. Die Gemeinden und die Gemeindeverfassung (nach Art. 1 bis 9 d. Gem-O.).
  • § 94a. Gesetzestext der Gemeindeordnung Art. 1 bis 9 mit Anmerkungen.
  • § 95. II. Teil. Die Gemeindebürger, deren Rechte und Pflichten.
  • § 95a. Gesetzestext der Gemeindeordnung über die Gemeindebürger betr. Art. 10 bis 25.
  • III. Teil. Das gemeindliche Finanzrecht (Art. 26 bis 69 d. Gem.-O.).
  • IV. Teil. Von der Verwaltung der Gemeinden.
  • V. Teil. Von der Staatsaufsicht und der Handhabung der Disziplin.
  • VI. Teil. Von den Wahlen zu Gemeindeämtern.
  • VII. Teil. § 146. Vorübergehende und Schlußbestimmungen der Gemeindeordnung: Gesetzestext Art. 201 bis 206.
  • Abteilung II. Die Distriktsgemeinden.
  • Abteilung III. Die Kreisgemeinden.
  • Anhang I. Kreislastengesetz vom 23. Mai 1846.
  • Anhang II. Nachträge zum Distrikts- und zum Landratsgesetz.
  • Anhang III. Nachträge zu Band I und II überhaupt.
  • Alphabetisches Sachregister zu Band I und II.
  • Werbung.

Full text

106 8 94a. Gesetzestext zu Art. 1 bis 9 der Gemeindeordnung. Art. 9. 
Stadtgemeinde in die Klasse der den Kreisverwaltungsstellen unmittel- 
bar untergeordneten Städte, sowie der Rücktritt einer solchen Stadt- 
gemeinde in eine andere Klasse von Gemeinden kann nur auf Grund 
eines mit Zustimmung von zwei Dritteilen sämtlicher Gemeindebürger 
gestellten Antrages 39) der betreffenden Gemeindeausschüsse, beziehungs- 
weise Magistrate, durch königliche Entschließung bewilligt werden. 50) 
In den beiden letzteren Fällen erfolgt die königliche Entschließung 
nach vorgängiger Einvernehmung des Landrates. 91) 92) 93) 94) 
  
städtischer Verfassung eingereiht werden soll, werden zugleich die „Stadtrechte“ an 
diese Gemeinde verliehen. Die Verleihung von Stadt= oder von Marktrechten 
bezw. des Titels einer Stadt oder eines Marktes ist ein Vorrecht der Krone. 
Vergl. v. Kahr S. 151. S. Anm. 81. 
*") Dieser Antrag kann nur dann gestellt werden, wenn vorher die Zu- 
stimmung der zwei Dritteile sämtlicher, also auch der nicht stimmberechtigten 
Gemeindebürger erfolgt ist. Es ist also sowohl diese Zustimmung, als auch zu- 
gleich die Stellung des von den zwei Dritteln der Gemeindebürger genehmigten 
Antrages seitens der Gemeindeverwaltung (Magistrat, Gemeindeausschuß) nötig. 
Zu diesem Antrage kann die Gemeindeverwaltung jedoch nicht gezwungen werden, 
ein Zwang wie bei Art. 9 Abs. IV besteht hier nicht (vergl. Anm. 87). Die 
Gemeindeverwaltung kann daher entweder selbst die Initiative zu einem solchen 
Antrag ergreifen oder sie kann auf Anregung von außen einen solchen Antrag 
stellen; auf jeden Fall aber muß sie sich selbst für die Stellung eines solchen 
Antrages entscheiden. 
60) Dieser königlichen Entschließung bedarf es also: 
a. für die Verleihung der Stadtrechte an eine bisherige Landgemeinde, 
d. h. die Einreihung einer solchen in die Gemeinden mit städtischer 
Verfassung, 
b. für die Erhebung einer bisher mittelbaren Stadt zu einer unmittel- 
baren (s. Anm. 89), 
C. für den Rücktritt einer unmittelbaren Stadt in die Klasse der mittel- 
baren Städte oder der Landgemeinden. 
Dagegen ist diese königliche Genehmigung nicht erforderlich, wenn eine 
mittelbare Stadt in die Reihe der Landgemeinden übertreten will; letzterer Fall 
ist vielmehr nach Art. 9 Abs. I bis IV zu behandeln. 
°!) Bezw. des Landratsausschusses Art. 33 lit. a des Landratzgesetzes, 
soferne der Landrat gerade nicht versammelt ist. 
"2:) Die Beurteilung der Frage, ob einer Stadt die Unmittelbarkeit ver- 
liehen werden soll, ist ganz dem freien Ermessen der kgl. Staatsregierung anheim- 
egeben. 
67 Ueber die Gründe, welche hier bestimmend sein können s. v. Kahr S. 152. 
2) Zu Art. 9 (auch 8) der Gem.-Ordn. verweisen wir auf die diesbezüg- 
lichen Darstellungen bei v. Seydel 2, 88 f.; ferner auf die Entsch, des Verw.= 
Ger.-Hofes vom 24. März 1880 Bd. 1, 206 ff.; Die Frage, ob einer mit der 
Landgemeindeverfassung versehenen Stadt= oder Marktgemeinde, welche früher die 
städtische Verfassung besessen hat, die Wiederaufnahme der letzteren Verfassung 
im Laufe der Wahlperiode ausnahmsweise zu bewilligen sei, ist eine Er- 
messensfrage. 
Beschwerden wegen Versagung dieser Bewilligung können nicht auf Grund 
des Art. 10 Ziff. 2 des Gesetzes über den Verw.-Ger.-Hof an den Verw.-Ger.= 
Hof gebracht werden. S. nächste Anm. 94. 
"“) Zu Art. 9 vergleiche endlich auch Art. 10 Ziff. 2 des Verw.-Ger.-Hofs- 
Gesetzes, nach welchem der Verw.-Ger.-Hof zuständig ist zur letztinstanziellen Be-
	        

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