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Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
pohl_handbuch_s_v_bayern
Title:
Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
Author:
Pohl, Carl
Place of publication:
München
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Bavaria.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
pohl_handbuch_s_v_bayern_band_2
Title:
Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz).
Subtitle:
Mit besonderer Rücksicht auf die Geschäftsthätigkeit der rechtsrheinischen Gemeindebehörden, sowie auf die einschlägige Literatur und Rechtssprechung.
Author:
Pohl, Carl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
J. Schweitzer Verlag (Arthur Sellier)
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1898
Scope:
761 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Abschnitt. Die Gemeindeverfassung und die Gemeindeverbände.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Abteilung I. Die „Gemeinden“ oder die „politischen Gemeinden“ im Sinne der Gemeindeordnung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kap. II. Die bayerische Gemeindeordnung für die Landesteile diess. d. Rh. v. 29. April 1869.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 95. II. Teil. Die Gemeindebürger, deren Rechte und Pflichten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)
  • Title page
  • Title page
  • IV. Abschnitt. Die Gemeindeverfassung und die Gemeindeverbände.
  • Abteilung I. Die „Gemeinden“ oder die „politischen Gemeinden“ im Sinne der Gemeindeordnung.
  • Kap. 1. Einleitung.
  • Kap. II. Die bayerische Gemeindeordnung für die Landesteile diess. d. Rh. v. 29. April 1869.
  • § 94. I. Teil. Die Gemeinden und die Gemeindeverfassung (nach Art. 1 bis 9 d. Gem-O.).
  • § 94a. Gesetzestext der Gemeindeordnung Art. 1 bis 9 mit Anmerkungen.
  • § 95. II. Teil. Die Gemeindebürger, deren Rechte und Pflichten.
  • § 95a. Gesetzestext der Gemeindeordnung über die Gemeindebürger betr. Art. 10 bis 25.
  • III. Teil. Das gemeindliche Finanzrecht (Art. 26 bis 69 d. Gem.-O.).
  • IV. Teil. Von der Verwaltung der Gemeinden.
  • V. Teil. Von der Staatsaufsicht und der Handhabung der Disziplin.
  • VI. Teil. Von den Wahlen zu Gemeindeämtern.
  • VII. Teil. § 146. Vorübergehende und Schlußbestimmungen der Gemeindeordnung: Gesetzestext Art. 201 bis 206.
  • Abteilung II. Die Distriktsgemeinden.
  • Abteilung III. Die Kreisgemeinden.
  • Anhang I. Kreislastengesetz vom 23. Mai 1846.
  • Anhang II. Nachträge zum Distrikts- und zum Landratsgesetz.
  • Anhang III. Nachträge zu Band I und II überhaupt.
  • Alphabetisches Sachregister zu Band I und II.
  • Werbung.

Full text

108 8 95. Die Gemeindebürger, deren Rechte und Pflichten. 
Rechte und Pflichten der eigentlichen Gemeindeangehörigen 
besitzen. 
Für den Begriff des Gemeindebürgers?) im engsten und 
eigentlichsten Sinne, in welchem derselbe in der Regel zu verstehen 
ist, wenn man von „Bürger“ oder „Gemeindebürger“ schlechthin 
spricht, ergibt sich für die Praxis folgende Bestimmung: 
Gemeindebürger sind diejenigen, welche in der Gemeinde 
wohnen, das Bürgerrecht und durch dasselbe das Heimatrecht in der- 
selben besitzen und demgemäß alle Rechte auszuüben befugt sind, des- 
gleichen aber auch die Pflichten zu erfüllen haben, welche die Ge- 
meindeordnung im Art. 19 bestimmt hat. 
Den Gemeinden ist nun kraft ihrer freien Selbstverwaltung 
bezw. gesetzlich geregelten Selbstbestimmung gestattet, jedem, welcher die 
Fähigkeit zum Bürgerrechtserwerb besitzt, ganz nach freiem Er- 
messen das Bürgerrecht zu verleihen (Art. 12)3), und kann das Bür- 
gerrecht andrerseits in der Regel nur durch diese Verleihung erworben 
werden. 4) 
Die Beantwortung der Frage aber, ob jemand im einzelnen 
Falle als befähigt zum Bürgerrechtserwerb zu erachten sei, liegt in- 
soferne nicht in diesem freien Ermessen der Gemeinde, als sich diese 
Befähigung vielmehr nach der gesetzlichen Bestimmung des Art. 11 
richtet; andrerseits ist dieses freie Ermessen auch beschränkt bezw. auf- 
gehoben durch die Bestimmungen der Art. 13 und 15 der Gem.-Ordn., 
in welchen diejenigen Voraussetzungen niedergelegt sind, unter welchen 
jemand einen gesetzlich begründeten Anspruch auf die Verleihung 
des Bürgerrechtes in einer Gemeinde hat, ihm also auf sein Ansuchen 
das Bürgerrecht verliehen werden muß. 
Diese freie Erwägung der Gemeinden ist weiter noch insoferne 
beschränkt, als sie den Nich tbefähigten, wenn bei den letzteren nicht 
die Voraussetzungen des Art. 15 I. c. gegeben sind, das Bürgerrecht 
nicht verleihen dürfen. 
Dagegen sind aber auch die Gemeinden befugt, einem nach 
Art. 11 Befähigten das Bürgerrecht zu verweigern, es müßte denn 
sein, daß der Gesuchsteller gemäß Art. 13 oder 15 einen Anspruch auf 
?) [Ueber das „Gemeindebürgerrecht“ s. v. Seydel 2, 76 bis 88. v. Seydel 
sagt über den Begriff und den rechtlichen Charakter (und Inhalt) des Bürgerrechtes: 
„Das Gemeindebürgerrecht ist seiner Natur nach ein öfsentlich-rechtlicher Stand 
(Status) innerhalb der Gemeinde, der bei gegebener Befähigung durch Verleihung 
oder kraft Gesetzes erworben wird. Das Bürgerrecht als solches ist ebensowenig 
wie Staatsangehörigkeit oder Heimat ein Recht mit bestimmt zu umschreibendem 
Inhalt, sondern eine rechtliche Eigenschaft der Person, welche die oder eine 
Voraussetzung für den Bestand gewisser Rechte und Pflichten bildet.“ — 
*!) Siehe § 95a Anm. 38 bis 40 zu Art. 12 der Gem.-Ordn. 
!) Eine Ausnahme von dieser Regel bildet die Uebergangsbestimmung des 
Art. 201 Abs. I der Gem.-Ordn.
	        

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