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Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
pohl_handbuch_s_v_bayern
Title:
Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
Author:
Pohl, Carl
Place of publication:
München
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Bavaria.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
pohl_handbuch_s_v_bayern_band_2
Title:
Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz).
Subtitle:
Mit besonderer Rücksicht auf die Geschäftsthätigkeit der rechtsrheinischen Gemeindebehörden, sowie auf die einschlägige Literatur und Rechtssprechung.
Author:
Pohl, Carl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
J. Schweitzer Verlag (Arthur Sellier)
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1898
Scope:
761 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Abschnitt. Die Gemeindeverfassung und die Gemeindeverbände.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Abteilung I. Die „Gemeinden“ oder die „politischen Gemeinden“ im Sinne der Gemeindeordnung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kap. II. Die bayerische Gemeindeordnung für die Landesteile diess. d. Rh. v. 29. April 1869.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 95a. Gesetzestext der Gemeindeordnung über die Gemeindebürger betr. Art. 10 bis 25.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)
  • Title page
  • Title page
  • IV. Abschnitt. Die Gemeindeverfassung und die Gemeindeverbände.
  • Abteilung I. Die „Gemeinden“ oder die „politischen Gemeinden“ im Sinne der Gemeindeordnung.
  • Kap. 1. Einleitung.
  • Kap. II. Die bayerische Gemeindeordnung für die Landesteile diess. d. Rh. v. 29. April 1869.
  • § 94. I. Teil. Die Gemeinden und die Gemeindeverfassung (nach Art. 1 bis 9 d. Gem-O.).
  • § 94a. Gesetzestext der Gemeindeordnung Art. 1 bis 9 mit Anmerkungen.
  • § 95. II. Teil. Die Gemeindebürger, deren Rechte und Pflichten.
  • § 95a. Gesetzestext der Gemeindeordnung über die Gemeindebürger betr. Art. 10 bis 25.
  • III. Teil. Das gemeindliche Finanzrecht (Art. 26 bis 69 d. Gem.-O.).
  • IV. Teil. Von der Verwaltung der Gemeinden.
  • V. Teil. Von der Staatsaufsicht und der Handhabung der Disziplin.
  • VI. Teil. Von den Wahlen zu Gemeindeämtern.
  • VII. Teil. § 146. Vorübergehende und Schlußbestimmungen der Gemeindeordnung: Gesetzestext Art. 201 bis 206.
  • Abteilung II. Die Distriktsgemeinden.
  • Abteilung III. Die Kreisgemeinden.
  • Anhang I. Kreislastengesetz vom 23. Mai 1846.
  • Anhang II. Nachträge zum Distrikts- und zum Landratsgesetz.
  • Anhang III. Nachträge zu Band I und II überhaupt.
  • Alphabetisches Sachregister zu Band I und II.
  • Werbung.

Full text

144 8§ 95a. Von den Gemeindebürgern, deren Rechten und Pflichten. Art. 13. 
f. wenn er einem gerichtlichen Verfahren wegen Verhängung's) 
der Kuratel unterliegt; 79) 
g. wenn gegen ihn ein gerichtliches Gantverfahren 80) eröffnet 81) 
wurde, so lange dieses Verfahren nicht beendigt 82) ist.33)84)54 
76) Soferne die Kuratel bereits „verhängt“ ist, gilt die Bestimmung des 
Art. 11 Abs. II Ziff. 1 d. h. der Bewerber ist dann überhaupt nicht mehr be- 
fähigt zum Bürgerrechtserwerb. 
Bezüglich dieser Kuratel, bezw. ihrer Verhängung gelten die Bestimmungen 
der §8 593 ff. der Reichs-Civ.-Proz.-Ordn. 
50) „Gantverfahren“ ist gleich „Konkursverfahren“ im Sinne der Reichs- 
konkursordnung vom 10. Februar 1877. 
81) Die Eröffnung des Konkurses erfolgt gemäß der Bestimmungen in 
§§ 94—106 der Konkursordnung und zwar nur bei gegebener Zahlungsun- 
fähigkeit des Gemeinschuldners, nur auf Antrag des Schuldners oder eines 
seiner Gläubiger und (gemäß § 100 l. c.) durch besonderen Beschluß des Kon- 
kursgerichtes, in welchem die Stunde der Eröffnung anzugeben ist. 
"2) Die Beendigung des Konkursverfahrens erfolgt gleichfalls gemäß § 151 
bezw. 188 ff. der Konkursordnung durch besonderen Beschluß des Konkurs-Ge- 
richtes und zwar ex olticio nach der Abhaltung des Schlußtermines oder auf 
Antrag des Gemeinschuldners, wenn er nach dem Ablaufe der Anmeldefrist die 
Zustimmung zu dieser Beendigung seitens aller Konkursgläubiger, welche For- 
derungen angemeldet haben, beibringt. 
88) Wie bereits oben in Anm. 522 gesagt, sind die Bestimmungen des 
Art. 13 Abs. II als Ausnahmen zu betrachten und daher strictissime zu inter- 
pretieren. Es darf daher auch das Wort „Gantverfahren“ nicht ausgedehnt 
werden auf „Subhastationsverfahren“ oder auf die Zwangsvollstreckung in das 
unbewegliche Vermögen. Eine Zwangsvollstreckung oder Subhastation nach dem 
Gesetze vom 23. Februar 1879 bezw. 29. Mai 1886 (Web. 18, 14 ff.) über die 
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen wegen Geldforderungen betr. 
fällt daher keineswegs unter Art. 13 Abs. II lit. g. 
(Vergl. hiezu auch Art. 170 Abs. II der Gem.-Ordn.) 
Siehe Entsch, des Verw.--Ger.-Hofes vom 15. Juli 1887 Bd. 9, 189: Die 
in Bezug genommene Bestimmung in lit. g Art. 13 Abs. II der Gem.-Ordn. 
stand der Bewerberin insbesondere deshalb nicht entgegen, weil von einem gegen 
sie eröffneten gerichtlichen Gantverfahren nicht gesprochen werden kann und 
namentlich die Subhastation ihres Anwesens, selbst wenn sie am 1. Juli 1869 
schon beschlossen gewesen wäre, als Gant im Sinne der bezeichneten Bestimm- 
ung (wie der kgl. Verwaltungsgerichtshof schon in früheren Entscheidungen an- 
erkannt hat) nicht betrachtet zu werden vermag. — 
"4) Bezüglich der Zuständigkeit für allenfallsige Streitigkeiten nach Art. 13 
der Gem.-Ordn. desgl. des betr. Verfahrens bezw. der Berechtigung zur Ein- 
legung von Beschwerden gegen diesbezügliche Beschlüsse oder Entscheidungen f. 
oben Anm. 5a lit. A Ziff. 2 inkl. der Bemerkung ad 1 und 2; auch Anm. 3 
desgleichen Anm. 5 a lit. C. 
844) „Außer den in Anm. 54, 58 und 59 (über den Begriff der „Armen- 
unterstützung) mitgeteilten zahlreichen Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes verweisen wir 
zu Art. 13 noch weiter auf folgende Entscheidungen und Abhandlungen: 
I. Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes: 
a. vom 14. November 1884 Bd. 5, 320: Unter einem freiwilligen Auf- 
enthalt (im Sinne des Art. 6 und 7 des Heimatgesetzes) ist nur ein 
solcher zu verstehen, welcher nach eigenem freien Willen gewählt 
worden ist und bezüglich dessen die rechtliche Möglichkeit besteht, 
denselben beliebig zu ändern und fortzusetzen. Die letzterwähnte 
7*
	        

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