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Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
pohl_handbuch_s_v_bayern
Title:
Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
Author:
Pohl, Carl
Place of publication:
München
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Bavaria.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
pohl_handbuch_s_v_bayern_band_2
Title:
Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz).
Subtitle:
Mit besonderer Rücksicht auf die Geschäftsthätigkeit der rechtsrheinischen Gemeindebehörden, sowie auf die einschlägige Literatur und Rechtssprechung.
Author:
Pohl, Carl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
J. Schweitzer Verlag (Arthur Sellier)
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1898
Scope:
761 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Abschnitt. Die Gemeindeverfassung und die Gemeindeverbände.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Abteilung I. Die „Gemeinden“ oder die „politischen Gemeinden“ im Sinne der Gemeindeordnung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kap. II. Die bayerische Gemeindeordnung für die Landesteile diess. d. Rh. v. 29. April 1869.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Teil. Das gemeindliche Finanzrecht (Art. 26 bis 69 d. Gem.-O.).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 96a. Gesetzestext zu Art. 26 bis 37 d. Gem.-Ordn. Von dem Gemeindevermögen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)
  • Title page
  • Title page
  • IV. Abschnitt. Die Gemeindeverfassung und die Gemeindeverbände.
  • Abteilung I. Die „Gemeinden“ oder die „politischen Gemeinden“ im Sinne der Gemeindeordnung.
  • Kap. 1. Einleitung.
  • Kap. II. Die bayerische Gemeindeordnung für die Landesteile diess. d. Rh. v. 29. April 1869.
  • § 94. I. Teil. Die Gemeinden und die Gemeindeverfassung (nach Art. 1 bis 9 d. Gem-O.).
  • § 94a. Gesetzestext der Gemeindeordnung Art. 1 bis 9 mit Anmerkungen.
  • § 95. II. Teil. Die Gemeindebürger, deren Rechte und Pflichten.
  • § 95a. Gesetzestext der Gemeindeordnung über die Gemeindebürger betr. Art. 10 bis 25.
  • III. Teil. Das gemeindliche Finanzrecht (Art. 26 bis 69 d. Gem.-O.).
  • § 96. Von dem Gemeindevermögen (Art. 26 bis 37 d. Gem.-O.).
  • § 96a. Gesetzestext zu Art. 26 bis 37 d. Gem.-Ordn. Von dem Gemeindevermögen.
  • § 97. Allgemeines.
  • § 98. Die Gemeindeanstalten.
  • § 99. Die Gemeindewege und die Ortsstraßen.
  • Die gemeindliche Finanzgewalt. Verbrauchssteuern und örtliche Abgaben.
  • Die wichtigsten gemeindlichen Verbrauchssteuern. u. örtlichen Abgaben.
  • IV. Teil. Von der Verwaltung der Gemeinden.
  • V. Teil. Von der Staatsaufsicht und der Handhabung der Disziplin.
  • VI. Teil. Von den Wahlen zu Gemeindeämtern.
  • VII. Teil. § 146. Vorübergehende und Schlußbestimmungen der Gemeindeordnung: Gesetzestext Art. 201 bis 206.
  • Abteilung II. Die Distriktsgemeinden.
  • Abteilung III. Die Kreisgemeinden.
  • Anhang I. Kreislastengesetz vom 23. Mai 1846.
  • Anhang II. Nachträge zum Distrikts- und zum Landratsgesetz.
  • Anhang III. Nachträge zu Band I und II überhaupt.
  • Alphabetisches Sachregister zu Band I und II.
  • Werbung.

Full text

198 8 96a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 26. 
sowie bei Amts- und Kasse-Visitationen über die Beachtung der vorstehenden 
Normen und der zum Vollzuge erlassenen Vorschriften auszuweisen. 
Kapitalsausleihungen, welche gegen diese Normen stattfinden sollen, bedürfen 
nach Art. 159 Ziff. 10 der Gem.-Ordn. für die Landesteile diesseits des Rheins, 
bezw. nach Art. 91 Ziff. 9 der Gem.-Ordn. für die Pfalz der Genehmigung der 
zustehenden Staatsaufsichtsbehörden. 
§ 7. Die Bestimmungen über den Betrieb der Leih-Anstalten und Hilfs- 
kassen der Gemeinden, sowie die Befugnisse der Armenpflegen, unbemittelte 
Gemeinde-Angehörige durch kleinere Darlehen aus der Armenkasse zu unterstützen, 
werden durch gegenwärtige Verordnung nicht berührt. 
8 8. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung 
durch das Reggs-Bl. bezw. durch das Kreisamtsblatt der Pfalz im ganzen Um- 
fange des Königreichs in Wirksamkeit. 
Zu vorstehender Verordnung vom 31. Juli 1869 wurden 
B) die Vollzugsvorschriften vom 6. August 1869 „die Kapitalsausleihungen 
der Gemeinden und Stiftungen betr.“ erlassen, deren Abdruck hier 
gleichfalls nötig erscheint und welche lauten: 
Zum Vollzuge der allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1869, die 
Kapitalsausleihungen der Gemeinden und Stiftungen betr. werden nachstehende 
Vorschriften erlassen: 
I. Zu § 1 der allerhöchsten Verordnung. 
1) Die Wahl der nach § 1 der allerh. Verordn. zulässigen Kapitalanlagen 
bleibt im einzelnen Falle dem Ermessen der gesetzlich zuständigen Ver- 
waltungen anheim gegeben; nachdem jedoch das Bedürfnis, Hypothek- 
kapitalien zu erhalten, für Landwirtschaft und Gewerbe auch dermalen 
noch ein dringendes ist, und die Hebung des Realkredits nicht blos im 
allgemeinen Interesse, sondern auch in demjenigen der Gemeinden liegt, 
so wird zur Einsicht der Verwaltungen vertraut, daß sie die Kapitalien 
der Gemeinden und Stiftungen vorzugsweise zu Hypothekdarlehen ver- 
wenden werden. 
2) Bezüglich der Kündigungsfrist, sowie bezüglich der Höhe des Zins- 
fußes ist in der allerh. Verordn. keine Vorschrift enthalten, da man von der 
Gewissenhaftigkeit der Verwaltungen erwartet, daß sie das Interesse 
der ihnen unterstehenden Kassen entsprechend wahrnehmen werden; sollten 
sich jedoch in der einen oder anderen Weise Mißbräuche ergeben, so ist 
es unbeschadet der gesetzlich zulässigen Einschreitung gegen die pflicht- 
vergessenen Beamten zum Behufe etwaiger weiterer Vorkehrungen an 
das betreffende Staatsministerium zu berichten. " 
Den baherischen Staatspapieren sind die Schuldobligationen der Grund- 
rentenablösungskasse gleichzuachten. 
Unter den in § 1 Ziff. 3 erwähnten juristischen Personen sind aus- 
schließend die Gemeinden, die gemeindlichen Stiftungen und Anstalten, 
die sonstigen öffentlichen Stiftungen, die Distrikts= und Kreisgemeinden, 
sowie die Landesuniversitäten verstanden. Da die Ausleihungen an 
diese juristischen Personen nur stattfinden dürfen, wenn und soweit sie 
zur Aufnahme eines Anlehens gesetzlich befugt sind, und da die dar- 
leihenden Verwaltungen nicht immer sofort ermessen können, ob jene 
Befugnis im einzelnen Falle vorhanden sei, so erscheint es zweckmäßig, 
daß in allen Fällen, in welchen nicht zufolge amtlicher Bekanntmachung 
ein Notorium vorliegt, die Befugnis zur Aufnahme des Darlehens 
durch einfache Bestätigung der der kapitalsuchenden juristischen Person 
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