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Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
pohl_handbuch_s_v_bayern
Title:
Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
Author:
Pohl, Carl
Place of publication:
München
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Bavaria.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
pohl_handbuch_s_v_bayern_band_2
Title:
Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz).
Subtitle:
Mit besonderer Rücksicht auf die Geschäftsthätigkeit der rechtsrheinischen Gemeindebehörden, sowie auf die einschlägige Literatur und Rechtssprechung.
Author:
Pohl, Carl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
J. Schweitzer Verlag (Arthur Sellier)
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1898
Scope:
761 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Abschnitt. Die Gemeindeverfassung und die Gemeindeverbände.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Abteilung I. Die „Gemeinden“ oder die „politischen Gemeinden“ im Sinne der Gemeindeordnung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kap. II. Die bayerische Gemeindeordnung für die Landesteile diess. d. Rh. v. 29. April 1869.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Teil. Das gemeindliche Finanzrecht (Art. 26 bis 69 d. Gem.-O.).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 96a. Gesetzestext zu Art. 26 bis 37 d. Gem.-Ordn. Von dem Gemeindevermögen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)
  • Title page
  • Title page
  • IV. Abschnitt. Die Gemeindeverfassung und die Gemeindeverbände.
  • Abteilung I. Die „Gemeinden“ oder die „politischen Gemeinden“ im Sinne der Gemeindeordnung.
  • Kap. 1. Einleitung.
  • Kap. II. Die bayerische Gemeindeordnung für die Landesteile diess. d. Rh. v. 29. April 1869.
  • § 94. I. Teil. Die Gemeinden und die Gemeindeverfassung (nach Art. 1 bis 9 d. Gem-O.).
  • § 94a. Gesetzestext der Gemeindeordnung Art. 1 bis 9 mit Anmerkungen.
  • § 95. II. Teil. Die Gemeindebürger, deren Rechte und Pflichten.
  • § 95a. Gesetzestext der Gemeindeordnung über die Gemeindebürger betr. Art. 10 bis 25.
  • III. Teil. Das gemeindliche Finanzrecht (Art. 26 bis 69 d. Gem.-O.).
  • § 96. Von dem Gemeindevermögen (Art. 26 bis 37 d. Gem.-O.).
  • § 96a. Gesetzestext zu Art. 26 bis 37 d. Gem.-Ordn. Von dem Gemeindevermögen.
  • § 97. Allgemeines.
  • § 98. Die Gemeindeanstalten.
  • § 99. Die Gemeindewege und die Ortsstraßen.
  • Die gemeindliche Finanzgewalt. Verbrauchssteuern und örtliche Abgaben.
  • Die wichtigsten gemeindlichen Verbrauchssteuern. u. örtlichen Abgaben.
  • IV. Teil. Von der Verwaltung der Gemeinden.
  • V. Teil. Von der Staatsaufsicht und der Handhabung der Disziplin.
  • VI. Teil. Von den Wahlen zu Gemeindeämtern.
  • VII. Teil. § 146. Vorübergehende und Schlußbestimmungen der Gemeindeordnung: Gesetzestext Art. 201 bis 206.
  • Abteilung II. Die Distriktsgemeinden.
  • Abteilung III. Die Kreisgemeinden.
  • Anhang I. Kreislastengesetz vom 23. Mai 1846.
  • Anhang II. Nachträge zum Distrikts- und zum Landratsgesetz.
  • Anhang III. Nachträge zu Band I und II überhaupt.
  • Alphabetisches Sachregister zu Band I und II.
  • Werbung.

Full text

200 8 86a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 26. 
II. Zu § 2 der allerhöchsten Verordnung.-) 
6) Die Frage, ob im einzelnen Falle genügende Sicherheit vorhanden 
sei, ist von den Verwaltungen stets mit voller Gewissenhaftigkeit zu 
prüfen; dieselben haben hiebei, außer den in § 2 der allerhöchsten 
Verordnung besonders angeführten Voraussetzungen, namentlich die Be- 
lastung der bezüglichen Hypothekenobjekte (nötigenfalls durch Abforder- 
ung eines Hypothekenextraktes) sowie die Wirtschaftlichkeit des Kapital- 
suchenden in Betracht zu ziehen, und daß dies geschehen, in dem Be- 
usee, durch welchen das Darlehen bewilligt wird, ausdrücklich an- 
zuführen. 
Bei Gebäuden ist speziell zu beachten, daß bezüglich derselben nicht 
blos der Abs. I des § 2 der allerhöchsten Verordnung maßgebend ist, 
sondern daß sie überdies der Feuerversicherungsanstalt einverleibt sein 
müssen. Uebersteigt der ermittelte Wert eines Gebäudes das Doppelte 
der Brandversicherungssumme, so darf die Höhe der letzteren gleichwohl 
nicht durch das Kapital nebst Zinsen= und Kostenkaution überschritten 
werden; dagegen darf in denjenigen Fällen, in welchen ein Gebäude 
nach den gepflogenen Erhebungen weniger als das Doppelte der Brand- 
versicherungssumme wert ist, das Darlehen selbstverständlich nicht die 
Höhe der letzteren erreichen, sondern muß innerhalb der Hälfte des er- 
mittelten Wertes bleiben. 
Sollte sich infolge dieser Bestimmung in einzelnen Fällen eine un- 
verhältnismäßige Schmälerung des Kredites ergeben, so kann mit Ge- 
nehmigung der vorgesetzten Staatsaufsichtsbehörde eine höhere Belastung 
bewilligt werden. 
7) Was die Ermittelung des Wertes der zu verpfändenden Objekte betrifft, 
so erfolgt solche in den Gemeinden der Landsteile diesseits des Rheins 
in der Art, daß die darleihenden Verwaltungen eine Schätzung bei- 
bringen lassen und sodann nach Vergleichung derselben mit der Steuer- 
verhältniszahl, der etwa vorhandenen Erwerbsbriefe und gegebenen 
Falles der Brandversicherungssumme den Wert, durch dessen Hälfte 
das Darlehen nebst Kaution gedeckt sein muß, in eigenem Ermessen fest- 
stellen, wobei jedoch keinesfalls ein höherer Wert, als der durch Schätz- 
ung ermittelte angenommen werden darf. 
Die Aufstellung einer förmlichen Durchschnittsberechnung auf der 
Grundlage der soeben erwähnten Faktoren bleibt zwar den betr. Ver- 
waltungen unbenommen, ist aber nicht unbedingt geboten. 
Von einer Schätzung kann Umgang genommen werden, wenn der 
Kapitalsuchende den Verwaltungen als ein guter Wirtschafter bekannt 
ist und das Darlehen mit Einschluß der Zinsen= und Kostenkaution und 
der etwa vorgehenden Hypotheken überdies bei Gebäuden durch die 
Hälfte der Brandversicherungssumme, bei Liegenschaften aber durch die 
Hälfte desjenigen Betrages gedeckt ist, welcher sich durch Multiplikation 
der Steuerverhältniszahl mit 10 ergibt. 
8) Die in Ziff. 7 vorgeschriebenen Schätzungen sind durch die für die Ge- 
meinde, in welcher sich die Objekte befinden, ausgestellten vereideten 
Hypothekschätzer vorzunehmen, den Verwaltungen bleibt jedoch anheim- 
gegeben, die Schätzungen durch besondere Sachverständige kontrollieren 
zu lassen. 
In jedem Falle ist die Schätzung schriftlich abzufassen (und von den 
Schätzern mit der Erklärung, daß sie für die gewissenhafte Abgabe 
ihres Gutachtens haften, zu unterzeichnen.““)). Die Schätzungsurkun- 
  
*) Als Ergänzung dieser Nr. 11 zu 8 2 der allerh. Verordn. s. die S. 207 unter lit. D ab- 
edruckte Min., Bek. vom 12 März 1885 über die Erteilung der Bewilligung zur Löschung von 
ypothekferderungen und Bodenzinskapitalien. 
“) Die (in Einschluß gehaltene) Bestimmung über die Unterzeichnung durch die Schätzer ist 
durch Ziff. 3 der S. 207 f. unter Ut. D abgedruckten Min.-Bek vom 12. März 1885 aufgehoben (S. 208).
	        

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