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Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
pohl_handbuch_s_v_bayern
Title:
Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
Author:
Pohl, Carl
Place of publication:
München
Document type:
Multivolume work
Collection:
bayern
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
pohl_handbuch_s_v_bayern_band_2
Title:
Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz).
Author:
Pohl, Carl
Volume count:
2
Publisher:
J. Schweitzer Verlag (Arthur Sellier)
Document type:
Volume
Collection:
bayern
Publication year:
1898
Scope:
761 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Mit besonderer Rücksicht auf die Geschäftsthätigkeit der rechtsrheinischen Gemeindebehörden, sowie auf die einschlägige Literatur und Rechtssprechung.

Chapter

Title:
IV. Abschnitt. Die Gemeindeverfassung und die Gemeindeverbände.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Abteilung I. Die „Gemeinden“ oder die „politischen Gemeinden“ im Sinne der Gemeindeordnung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kap. II. Die bayerische Gemeindeordnung für die Landesteile diess. d. Rh. v. 29. April 1869.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 94. I. Teil. Die Gemeinden und die Gemeindeverfassung (nach Art. 1 bis 9 d. Gem-O.).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Oeffentlich-rechtl. Verhältnis der Gemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)
  • Title page
  • Title page
  • IV. Abschnitt. Die Gemeindeverfassung und die Gemeindeverbände.
  • Abteilung I. Die „Gemeinden“ oder die „politischen Gemeinden“ im Sinne der Gemeindeordnung.
  • Kap. 1. Einleitung.
  • Kap. II. Die bayerische Gemeindeordnung für die Landesteile diess. d. Rh. v. 29. April 1869.
  • § 94. I. Teil. Die Gemeinden und die Gemeindeverfassung (nach Art. 1 bis 9 d. Gem-O.).
  • I. Oeffentlich-rechtl. Verhältnis der Gemeinden.
  • II. Privatrechtliches Verhältnis der Gemeinden. (Handlungs-Vermögens-Proceß-Fähigkeit derselben; Staatskuratel etc. etc.)
  • III. Die Bildung der Gemeinden bezw. ihrer Bezirke.
  • § 94a. Gesetzestext der Gemeindeordnung Art. 1 bis 9 mit Anmerkungen.
  • § 95. II. Teil. Die Gemeindebürger, deren Rechte und Pflichten.
  • § 95a. Gesetzestext der Gemeindeordnung über die Gemeindebürger betr. Art. 10 bis 25.
  • III. Teil. Das gemeindliche Finanzrecht (Art. 26 bis 69 d. Gem.-O.).
  • IV. Teil. Von der Verwaltung der Gemeinden.
  • V. Teil. Von der Staatsaufsicht und der Handhabung der Disziplin.
  • VI. Teil. Von den Wahlen zu Gemeindeämtern.
  • VII. Teil. § 146. Vorübergehende und Schlußbestimmungen der Gemeindeordnung: Gesetzestext Art. 201 bis 206.
  • Abteilung II. Die Distriktsgemeinden.
  • Abteilung III. Die Kreisgemeinden.
  • Anhang I. Kreislastengesetz vom 23. Mai 1846.
  • Anhang II. Nachträge zum Distrikts- und zum Landratsgesetz.
  • Anhang III. Nachträge zu Band I und II überhaupt.
  • Alphabetisches Sachregister zu Band I und II.
  • Werbung.

Full text

20 § 94. Die Gemeinden und die Gemeindeverfassung. 
schiedenen hier einschlägigen Civilgesetze, überhaupt alle bayerischen 
und Reichsgesetze. Selbstverständlich sind freilich die in allererster 
Linie hier in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen die- 
jenigen der Gemeindeordnung selbst. Soweit daher von letzterer das 
Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden beschränkt ist, müssen diese 
Beschränkungen beachtet werden und würde jede Nichtbeachtung der 
einschlägigen (beschränkenden) Bestimmungen die Ungiltigkeit der betr. 
gemeindlichen Beschlüsse zur Folge haben. (Vgl. Art. 154—160 der 
Gem.-Ordn., ferner s. unten S. 28 f. lit. H.) Im übrigen jedoch gilt 
für die gemeindliche Verwaltung als Generalregel: „Innerhalb 
der vom Gesetze gezogenen Grenzen haben die Gemeinden ihre volle 
Handlungs= und Bewegungsfreiheit, und zwar sowohl bezüglich der 
eigentlichen, d. h. derjenigen Angelegenheiten, welche ihnen als Ge- 
meinden nach ihrer Zweckbestimmung und inneren Natur, als Sub- 
jekten des öffentlichen wie des Privatrechtes von selbst oder kraft 
Gesetzes zustehen, als auch bezüglich der übertragenen Angelegenheiten, 
welche sie auf Grund besonderer gesetzlicher Zuteilung zu besorgen oder 
zu verwalten haben.“ 
Zu dieser Besorgung und Verwaltung bedürfen nun aber die 
Gemeinden als „Körperschaften“ als „juristische Personen“ bestimmte 
Organe, durch welche sie handeln bezw. welche für sie handeln. Die 
Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten und die Vertretung der 
Gemeinde in allen Verhältnissen des öffentlichen und des Privat- 
rechtes steht der Gemeindevertretung zu. Ueber diese wird weiter 
unten zu Art. 70 ff. bezw. Art. 123 ff. der Gem.-Ordn. des Näheren 
gesprochen werden. Siehe auch Roth, bayer. Civilrecht 1871 Tl. 1 
Buch 1 Kap. 1 § 38 S. 241 ff. 
Wenn nun auch die Gemeindeordnung prinzipiell das Verhält- 
nis der Gemeinden nur in ihrer Eigenschaft als öffen liche Körper- 
schaften regelt, so ist hier doch auch die Gemeinde als Rechtssubjekt 
des Privatrechtes einer kurzen Betrachtung zu unterziehen. 
II. Privatrechtliches Verhältnis der Gemeinden. 
Die älteren Edikte und Verordnungen über die Gemeinden haben 
auch vielfach die privatrechtlichen Verhältnisse der Gemeinden geregelt. 
Die Gemeindeordnung von 1869 wollte sich aber im Prinzipe, wie 
bereits erwähnt, mit der civilrechtlichen Stellung der Gemeinden nicht 
befassen, dieselbe vielmehr den einschlägigen bürgerlichen Gesetzen über- 
lassen. Allein indem sie den Gemeinden im Art. 1 die Qualität als 
„Körperschaften" mit dem Rechte der Selbstverwaltung, also als 
„juristische Persönlichkeiten“ mit Verwaltungs= und Handlungsfähigkeit 
verliehen hat, betrat sie zugleich mit das civilrechtliche Gebiet. Die 
politischen Gemeinden sind — ebenso wie die Distrikts= und Kreis- 
gemeinden — Korporationen des öffentlichen Rechtes und 
gesetzlich notwendige juristische Personen des bürgerlichen 
Rechtes. (Siehe Becher S. 374.) Doch sollte andrerseits den Ge- 
meinden im Sinne der Gemeindeordnung diese juristische Persönlichkeit
	        

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