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Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
pohl_handbuch_s_v_bayern
Title:
Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
Author:
Pohl, Carl
Place of publication:
München
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Bavaria.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
pohl_handbuch_s_v_bayern_band_2
Title:
Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz).
Subtitle:
Mit besonderer Rücksicht auf die Geschäftsthätigkeit der rechtsrheinischen Gemeindebehörden, sowie auf die einschlägige Literatur und Rechtssprechung.
Author:
Pohl, Carl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
J. Schweitzer Verlag (Arthur Sellier)
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1898
Scope:
761 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Abschnitt. Die Gemeindeverfassung und die Gemeindeverbände.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Abteilung I. Die „Gemeinden“ oder die „politischen Gemeinden“ im Sinne der Gemeindeordnung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kap. II. Die bayerische Gemeindeordnung für die Landesteile diess. d. Rh. v. 29. April 1869.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Teil. Das gemeindliche Finanzrecht (Art. 26 bis 69 d. Gem.-O.).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Die gemeindliche Finanzgewalt. Verbrauchssteuern und örtliche Abgaben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 101. Die Verbrauchssteuern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)
  • Title page
  • Title page
  • IV. Abschnitt. Die Gemeindeverfassung und die Gemeindeverbände.
  • Abteilung I. Die „Gemeinden“ oder die „politischen Gemeinden“ im Sinne der Gemeindeordnung.
  • Kap. 1. Einleitung.
  • Kap. II. Die bayerische Gemeindeordnung für die Landesteile diess. d. Rh. v. 29. April 1869.
  • § 94. I. Teil. Die Gemeinden und die Gemeindeverfassung (nach Art. 1 bis 9 d. Gem-O.).
  • § 94a. Gesetzestext der Gemeindeordnung Art. 1 bis 9 mit Anmerkungen.
  • § 95. II. Teil. Die Gemeindebürger, deren Rechte und Pflichten.
  • § 95a. Gesetzestext der Gemeindeordnung über die Gemeindebürger betr. Art. 10 bis 25.
  • III. Teil. Das gemeindliche Finanzrecht (Art. 26 bis 69 d. Gem.-O.).
  • § 96. Von dem Gemeindevermögen (Art. 26 bis 37 d. Gem.-O.).
  • § 96a. Gesetzestext zu Art. 26 bis 37 d. Gem.-Ordn. Von dem Gemeindevermögen.
  • § 97. Allgemeines.
  • § 98. Die Gemeindeanstalten.
  • § 99. Die Gemeindewege und die Ortsstraßen.
  • Die gemeindliche Finanzgewalt. Verbrauchssteuern und örtliche Abgaben.
  • § 100. Allgemeines.
  • § 101. Die Verbrauchssteuern.
  • § 102. Oertliche Abgaben oder Gebühren für die Benutzung des Eigenthums, der Anstalten u. Unternehmungen der Gemeinden.
  • § 103. Sonstige örtliche Abgaben.
  • Die wichtigsten gemeindlichen Verbrauchssteuern. u. örtlichen Abgaben.
  • IV. Teil. Von der Verwaltung der Gemeinden.
  • V. Teil. Von der Staatsaufsicht und der Handhabung der Disziplin.
  • VI. Teil. Von den Wahlen zu Gemeindeämtern.
  • VII. Teil. § 146. Vorübergehende und Schlußbestimmungen der Gemeindeordnung: Gesetzestext Art. 201 bis 206.
  • Abteilung II. Die Distriktsgemeinden.
  • Abteilung III. Die Kreisgemeinden.
  • Anhang I. Kreislastengesetz vom 23. Mai 1846.
  • Anhang II. Nachträge zum Distrikts- und zum Landratsgesetz.
  • Anhang III. Nachträge zu Band I und II überhaupt.
  • Alphabetisches Sachregister zu Band I und II.
  • Werbung.

Full text

II. Abschn. 8 101. Die Verbrauchssteuern. 357 
8 101. 
Die Verbrauchssteuern. 
Verbrauchssteuern im Sinne der Gemeindeordnung sind 
diejenigen gemeindlichen Steuern, welche auf den Verbrauch oder 
die Verzehrung bestimmter Gegenstände, Nahrungs= oder Genuß- 
mittel innerhalb des Gemeindebezirkes gelegt sind. 
Da die gemeindliche Finanzgewalt sich immer nur auf den 
Bezirk der Gemeinde erstrecken kann, so versteht es sich von selbst, 
daß eine gemeindliche Verbrauchs= oder Verzehrungs-Steuer 
sich nur auf solche Gegenstände erstrecken kann, welche zum Ver- 
brauch oder zur Verzehrung innerhalb des Gebietes der betreffen- 
den Gemeinde bestimmt sind bezw. wirklich im Gemeindebezirk ver- 
braucht oder verzehrt werden, ferner daß diese Steuer, soviel als bei 
deren Vollzug nur thunlich ist, nicht die Produktion und den Handel, 
sondern eben nur die Verzehrung treffen kann und soll (Art. 41 
Abs. 1).1) Andrerseits muß sich aber die Stener auf den gesamten 
Konsum des betr. Gegenstandes innerhalb des ganzen Gemeinde- 
bezirkes beziehen, nicht etwa blos auf einzelne Teile der Gemeinde 
oder nur auf die in den Gemeindebezirk eingeführten Quantitäten.) 
An sich ist nun wohl der Begriff der Verbrauchssteuer ein sehr 
weiter und würde demgemäß das Bestimmungsrecht der Gemeinden 
ein sehr ausgedehntes sein. 
Allein durch den Beisatz zu Art. 40 Abs. 1 „soweit nicht Gesetze 
oder Staatsverträge entgegenstehen“ ist der Kreis dieser Steuern ganz 
wesentlich beschränkt worden. So ist die Erhebung solcher Steuern 
zu Gunsten der Gemeinden insbesondere dann unzulässig, wenn ein 
Steuerobjekt ausschließlich der staatlichen Besteuerung vorbehalten und 
die diesbezügliche Besteuerungsangelegenheit ausschließend bezw. in der 
Art geregelt ist, daß neben der staatlichen eine Kommunal-Besteuerung 
keinen Platz mehr zu finden vermag. Ferner ist es Angesichts dieses 
Beisatzes auch ganz unmöglich, eine gemeindliche Verbrauchssteuer in 
höherem Betrage zu statuieren oder auf andere Verbrauchs= oder 
Verzehrungsgegenstände zu legen als durch den nunmehr zum Reichs- 
gesetz gewordenen Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867 ge- 
stattet ist. Auch ist nach Art. 2 der Uebereinkunft vom 8. Mai 1867 
(Web. 7, 17) eine örtliche Abgabe von Salz unzulässig. 
(Näheres hierüber siehe unten § 112 Anm. 4 zu Art. 40 der 
Gem.-Ordn.) 
1) Siehe hiezu die Entsch, des Verw. Ger.-Hofes vom 11. November 1881 
Bd. 3, 353 unten in § 102 Anm. 12. 
2) Siehe hiezu Entsch., des Verw.-Ger.-Hofes vom 13. Februar 1885 Bd. 
6, 59 und vom 20. Februar 1889 Bd. 11, 90 in der nachstehenden Anm. 3.
	        

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