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Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
pohl_handbuch_s_v_bayern
Title:
Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
Author:
Pohl, Carl
Place of publication:
München
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Bavaria.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
pohl_handbuch_s_v_bayern_band_2
Title:
Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz).
Subtitle:
Mit besonderer Rücksicht auf die Geschäftsthätigkeit der rechtsrheinischen Gemeindebehörden, sowie auf die einschlägige Literatur und Rechtssprechung.
Author:
Pohl, Carl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
J. Schweitzer Verlag (Arthur Sellier)
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1898
Scope:
761 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Abschnitt. Die Gemeindeverfassung und die Gemeindeverbände.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Abteilung I. Die „Gemeinden“ oder die „politischen Gemeinden“ im Sinne der Gemeindeordnung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kap. II. Die bayerische Gemeindeordnung für die Landesteile diess. d. Rh. v. 29. April 1869.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Teil. Das gemeindliche Finanzrecht (Art. 26 bis 69 d. Gem.-O.).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Die gemeindliche Finanzgewalt. Verbrauchssteuern und örtliche Abgaben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 101. Die Verbrauchssteuern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)
  • Title page
  • Title page
  • IV. Abschnitt. Die Gemeindeverfassung und die Gemeindeverbände.
  • Abteilung I. Die „Gemeinden“ oder die „politischen Gemeinden“ im Sinne der Gemeindeordnung.
  • Kap. 1. Einleitung.
  • Kap. II. Die bayerische Gemeindeordnung für die Landesteile diess. d. Rh. v. 29. April 1869.
  • § 94. I. Teil. Die Gemeinden und die Gemeindeverfassung (nach Art. 1 bis 9 d. Gem-O.).
  • § 94a. Gesetzestext der Gemeindeordnung Art. 1 bis 9 mit Anmerkungen.
  • § 95. II. Teil. Die Gemeindebürger, deren Rechte und Pflichten.
  • § 95a. Gesetzestext der Gemeindeordnung über die Gemeindebürger betr. Art. 10 bis 25.
  • III. Teil. Das gemeindliche Finanzrecht (Art. 26 bis 69 d. Gem.-O.).
  • § 96. Von dem Gemeindevermögen (Art. 26 bis 37 d. Gem.-O.).
  • § 96a. Gesetzestext zu Art. 26 bis 37 d. Gem.-Ordn. Von dem Gemeindevermögen.
  • § 97. Allgemeines.
  • § 98. Die Gemeindeanstalten.
  • § 99. Die Gemeindewege und die Ortsstraßen.
  • Die gemeindliche Finanzgewalt. Verbrauchssteuern und örtliche Abgaben.
  • § 100. Allgemeines.
  • § 101. Die Verbrauchssteuern.
  • § 102. Oertliche Abgaben oder Gebühren für die Benutzung des Eigenthums, der Anstalten u. Unternehmungen der Gemeinden.
  • § 103. Sonstige örtliche Abgaben.
  • Die wichtigsten gemeindlichen Verbrauchssteuern. u. örtlichen Abgaben.
  • IV. Teil. Von der Verwaltung der Gemeinden.
  • V. Teil. Von der Staatsaufsicht und der Handhabung der Disziplin.
  • VI. Teil. Von den Wahlen zu Gemeindeämtern.
  • VII. Teil. § 146. Vorübergehende und Schlußbestimmungen der Gemeindeordnung: Gesetzestext Art. 201 bis 206.
  • Abteilung II. Die Distriktsgemeinden.
  • Abteilung III. Die Kreisgemeinden.
  • Anhang I. Kreislastengesetz vom 23. Mai 1846.
  • Anhang II. Nachträge zum Distrikts- und zum Landratsgesetz.
  • Anhang III. Nachträge zu Band I und II überhaupt.
  • Alphabetisches Sachregister zu Band I und II.
  • Werbung.

Full text

II. Abschn. 8 101. Die Verbrauchssteuern. 359 
Festsetzung der Sätze derselben bezw. deren Erhöhung insbesondere 
anbelangt, so steht dieselbe (Art. 40 Abs. III) in Gemeinden mit 
städtischer Verfassung dem Magistrate unter Zustimmung der 
Gemeindebevollmächtigten, in Landgemeinden der Gemeinde- 
versammlung zu. 3) Diese gemeindlichen Beschlüsse, durch welche 
die fraglichen Steuern zugleich reguliert werden, haben die recht- 
liche Eigenschaft von Gemeindestatuten, gelten also so lange, bis 
sie auf gleichem Wege wieder aufgehoben werden, soferne nicht von 
vorneherein die betreffende Verbrauchssteuer-Erhebung nur auf eine 
bestimmte Zeit beschlossen war bezw. vom kgl. Staatsministerium nur 
auf eine bestimmte Frist genehmigt ist. Letzteren Falls muß nach 
Ablauf dieser Frist, soferne seitens der Gemeinde eine weitere Er- 
hebung gewünscht wird, neuerlicher Beschluß seitens der beiden 
städtischen Kollegien gefaßt und neuerliche Genehmigung beim kfgl. 
Staatsministerium erholt werden. 4) Gleiches ist der Fall, wenn der 
Zweck, für welchen die Erhebung einer Verbrauchssteuer beschlossen 
bezw. genehmigt wurde, geändert werden soll. 
Die von den gemeindlichen Organen also beschlossenen Gemeinde- 
statuten werden nun mit den einschlägigen Akten dem kgl. Staats- 
ministerium des Innern zur Prüfung und Genehmigung nach Art. 40 
Abs. IV vorgelegt. Ihre Giltigkeit datiert, da sie erst durch diese 
Genehmigung zur rechtlichen Existenz gelangen, vom Tage der mini- 
steriellen Genehmigung bezw. dem Publikum gegenüber mit ihrer 
Veröffentlichung. 5) Eine rückwirkende Kraft kommt diesen Statuten 
nicht zu. 
*) Siehe hiezu Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 13. Februar 1885 Bd. 
6, 50: Die Gemeinden sind nicht berechtigt, die Erhebung einer gemeindlichen 
Verbrauchssteuer mit Beschränkung auf solche Verbrauchsgegenstände, welche in 
den Gemeindebezirk eingeführt werden, also unter gänzlicher oder teilweiser Frei- 
lassung der im Gemeindebezirke selbst hergestellten Erzeugnisse gleicher Art zu 
beschließen. 
Ferner Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 20. Februar 1889 Bd. 11, 90: 
Ein Gemeindestatut, durch welches nicht alles in der Gemeinde zur Konsumtion 
gelangende Mehl und Brot, sondern nur das von den Bäckern und Melbern in 
die Gemeinde eingeführte Mehl zum Aufschlage herangezogen wird, ist unzulässig. 
Vergl. auch § 102 Anm. 1 und oben S. 357 bei Anm. 2. 
) Vergl. hiezu Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 10. Juni 1884 Bd. 5, 
243 in § 102 Anm. 2. 
Ferner siehe über die statutarische Regulierung der Verbrauchssteuern und 
der örtlichen Abgaben bezw. die Notwendigkeit dieser Regulierung die analog 
auch hier einschlägigen Ausführungen der Entsch des Verw.-Ger.-Hofes vom 12. 
November 1890 Bd. 12, 371 f. unten in § 102 Anm. 1, ferner ebenda Entsch. 
des Verw.-Ger.-Hofes vom 9. April 1880 Bd. 1, 224. 
5) Vergl. hiezu Entsch des Verw.-Ger.-Hofes vom 19. Juni 1889 Bd. 11, 
436: Es besteht ungeachtet der ministeriellen Genehmigung zur Erhebung oder 
Forterhebung des Lokalbieraufschlages in einer Gemeinde keine Verpflichtung zur 
Entrichtung desselben, wenn der darauf bezügliche Beschluß der Gemeindeversamm- 
lung in der Folge als nichtig erkannt wird. Wenn ein solcher Beschluß nachträg-
	        

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