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Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
pohl_handbuch_s_v_bayern
Title:
Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
Author:
Pohl, Carl
Place of publication:
München
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Bavaria.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
pohl_handbuch_s_v_bayern_band_2
Title:
Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz).
Subtitle:
Mit besonderer Rücksicht auf die Geschäftsthätigkeit der rechtsrheinischen Gemeindebehörden, sowie auf die einschlägige Literatur und Rechtssprechung.
Author:
Pohl, Carl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
J. Schweitzer Verlag (Arthur Sellier)
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1898
Scope:
761 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Abschnitt. Die Gemeindeverfassung und die Gemeindeverbände.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Abteilung I. Die „Gemeinden“ oder die „politischen Gemeinden“ im Sinne der Gemeindeordnung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kap. II. Die bayerische Gemeindeordnung für die Landesteile diess. d. Rh. v. 29. April 1869.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Teil. Das gemeindliche Finanzrecht (Art. 26 bis 69 d. Gem.-O.).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Die gemeindliche Finanzgewalt. Verbrauchssteuern und örtliche Abgaben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 102. Oertliche Abgaben oder Gebühren für die Benutzung des Eigenthums, der Anstalten u. Unternehmungen der Gemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)
  • Title page
  • Title page
  • IV. Abschnitt. Die Gemeindeverfassung und die Gemeindeverbände.
  • Abteilung I. Die „Gemeinden“ oder die „politischen Gemeinden“ im Sinne der Gemeindeordnung.
  • Kap. 1. Einleitung.
  • Kap. II. Die bayerische Gemeindeordnung für die Landesteile diess. d. Rh. v. 29. April 1869.
  • § 94. I. Teil. Die Gemeinden und die Gemeindeverfassung (nach Art. 1 bis 9 d. Gem-O.).
  • § 94a. Gesetzestext der Gemeindeordnung Art. 1 bis 9 mit Anmerkungen.
  • § 95. II. Teil. Die Gemeindebürger, deren Rechte und Pflichten.
  • § 95a. Gesetzestext der Gemeindeordnung über die Gemeindebürger betr. Art. 10 bis 25.
  • III. Teil. Das gemeindliche Finanzrecht (Art. 26 bis 69 d. Gem.-O.).
  • § 96. Von dem Gemeindevermögen (Art. 26 bis 37 d. Gem.-O.).
  • § 96a. Gesetzestext zu Art. 26 bis 37 d. Gem.-Ordn. Von dem Gemeindevermögen.
  • § 97. Allgemeines.
  • § 98. Die Gemeindeanstalten.
  • § 99. Die Gemeindewege und die Ortsstraßen.
  • Die gemeindliche Finanzgewalt. Verbrauchssteuern und örtliche Abgaben.
  • § 100. Allgemeines.
  • § 101. Die Verbrauchssteuern.
  • § 102. Oertliche Abgaben oder Gebühren für die Benutzung des Eigenthums, der Anstalten u. Unternehmungen der Gemeinden.
  • § 103. Sonstige örtliche Abgaben.
  • Die wichtigsten gemeindlichen Verbrauchssteuern. u. örtlichen Abgaben.
  • IV. Teil. Von der Verwaltung der Gemeinden.
  • V. Teil. Von der Staatsaufsicht und der Handhabung der Disziplin.
  • VI. Teil. Von den Wahlen zu Gemeindeämtern.
  • VII. Teil. § 146. Vorübergehende und Schlußbestimmungen der Gemeindeordnung: Gesetzestext Art. 201 bis 206.
  • Abteilung II. Die Distriktsgemeinden.
  • Abteilung III. Die Kreisgemeinden.
  • Anhang I. Kreislastengesetz vom 23. Mai 1846.
  • Anhang II. Nachträge zum Distrikts- und zum Landratsgesetz.
  • Anhang III. Nachträge zu Band I und II überhaupt.
  • Alphabetisches Sachregister zu Band I und II.
  • Werbung.

Full text

II. Abschn. § 102. Oertliche Abgaben oder Gebühren 2c. 361 
des Innern gebunden. Im Uebrigen können die Gemeinden nach 
vollem freien Ermessen bezüglich Einführung, Erhöhung und Erhebung 
dieser örtlichen Abgaben oder Gebühren beschließen und zwar durch 
Erlaß von Gemeindestatuten, welche durch Beschlüsse der beiden 
städtischen Kollegien in Gemeinden mit städtischer Verfassung und durch 
Beschluß der Gemeindeversammlung in Landgemeinden zu Stande 
kommen. 
Durch diese Gemeindestatuten wird nicht blos die Erhebung 
an sich verfügt, sondern es werden diese örtlichen Abgaben oder 
Gebühren durch diese statutarischen Bestimmungen zugleich reguliert, 
da es eben „überhaupt zur Natur dieser dem öffentlichen Rechte 
angehörigen örtlichen Abgaben oder Gebühren gehört, daß über die 
Voraussetzungen ihres Anfalles und die Bemessung ihrer Höhe be- 
stimmte, ein für allemal giltige, für alle Beteiligten im Wesentlichen 
gleiche Grundsätze bestehen d. h. eben, daß sie reguliert sind. Die 
Notwendigkeit einer derartigen Regulierung (vergl. hiezu Gem.-Ordn. 
Art. 112 Ziff. 10 und Art. 159 Abs. I Ziff. 6) deutet an sich schon 
darauf hin, daß die Festsetzung dieser Gebühren in der Regel auf 
dem Wege statutarischer Beschlußfassung zu erfolgen haben 
wird. 1)2) 
  
  
!) Wohl zu unterscheiden von diesen öffentlich-rechtlichen örtlichen Abgaben 
sind die Leistungen, welche an die Gemeinde nicht als öffentliche Korporation, 
sondern als Privatrechtssubjekt für Benutzung gemeindlichen Eigentums oder auch 
gemeindlicher Anstalten, — wie z. B. die Mict= und Pachtgelder — immer von 
Fall zu Fall von einzelnen Personen oder einer bestimmten Mehrzahl von Per- 
sonen auf Grund besonderer Vereinbarungen oder auf Grund ein für allemal 
erfolgter Festsetzung zu machen und welche civilrechtlicher Natur sind. Derartige 
dem Civilrechte angehörige Abgaben sind z. B. die Zahlungen für bezogenes Gas 
aus einer städtischen Gasanstalt, unter Umständen auch für bezogenes Wasser aus 
einer städtischen Wasserleitung, für Elektrizität aus einem gemeindlichen Elektri- 
zitätswerke, Theaterbillets zum Eintritt in ein städtisches Theater, der Mietschilling 
für einen Stand in einer gemeindlichen Verkaufshalle rc. 
Vergl. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 22. Januar 1890 Bd. 12, 63: 
Leistungen für Benutzung gemeindlicher Kanälc, welche Mangels jeder öffentlich- 
rechtlichen Normierung und Regulierung nur von Fall zu Fall im Wege besonderer 
Vereinbarung zwischen der Gemeinde und den Gegenubeteiligten festgesetzt werden, 
sind keine örtlichen Abgaben für Benutzung einer Gemeindeanstalt im Sinne des 
Art. 40 der Gem.-Ordn. Siehe dagegen Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 
5. Dezember 1888 unten in Anm. 5 bezüglich der durch statutarische Vor- 
schrift auferlegten Leistungen. 
Vergl. ferner nachstehende Ausführungen d. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes 
vom 12. November 1890 Bd. 12, 371: » « 
Als örtliche Abgabe kaun nicht jede Gegenleistung, welche eine Gemeinde 
für Benutzung ihres Vermögens und ihrer Einrichtungen von einem Dritten er- 
hebt, bezeichnet werden. Schon der Ausdruck „örtliche Abgabe“ deutet darauf 
hin, daß die Gemeinde, soweit sie im Bereiche der obenerwähnten Gesetzesbestim- 
mung sich bewegt, nicht als Privatrechtssubjekt, sondern als öffentliche Korporation 
thätig wird; die Auferlegung örtlicher Abgaben bildet hienach einen Ausfluß des 
der Gemeinde innerhalb der gesetzlichen Grenzen zustehenden Rechtes, allgemein- 
verbindliche Anordnungen in Gemeindeangelegenheiten und für die Gemeinde- 
angehörigen zu erlassen, also örtliche Rechtsnormen zu schaffen.
	        

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