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Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
pohl_handbuch_s_v_bayern
Title:
Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
Author:
Pohl, Carl
Place of publication:
München
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Bavaria.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
pohl_handbuch_s_v_bayern_band_2
Title:
Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz).
Subtitle:
Mit besonderer Rücksicht auf die Geschäftsthätigkeit der rechtsrheinischen Gemeindebehörden, sowie auf die einschlägige Literatur und Rechtssprechung.
Author:
Pohl, Carl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
J. Schweitzer Verlag (Arthur Sellier)
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1898
Scope:
761 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Abschnitt. Die Gemeindeverfassung und die Gemeindeverbände.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Abteilung I. Die „Gemeinden“ oder die „politischen Gemeinden“ im Sinne der Gemeindeordnung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kap. II. Die bayerische Gemeindeordnung für die Landesteile diess. d. Rh. v. 29. April 1869.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Teil. Das gemeindliche Finanzrecht (Art. 26 bis 69 d. Gem.-O.).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Die gemeindliche Finanzgewalt. Verbrauchssteuern und örtliche Abgaben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 103. Sonstige örtliche Abgaben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)
  • Title page
  • Title page
  • IV. Abschnitt. Die Gemeindeverfassung und die Gemeindeverbände.
  • Abteilung I. Die „Gemeinden“ oder die „politischen Gemeinden“ im Sinne der Gemeindeordnung.
  • Kap. 1. Einleitung.
  • Kap. II. Die bayerische Gemeindeordnung für die Landesteile diess. d. Rh. v. 29. April 1869.
  • § 94. I. Teil. Die Gemeinden und die Gemeindeverfassung (nach Art. 1 bis 9 d. Gem-O.).
  • § 94a. Gesetzestext der Gemeindeordnung Art. 1 bis 9 mit Anmerkungen.
  • § 95. II. Teil. Die Gemeindebürger, deren Rechte und Pflichten.
  • § 95a. Gesetzestext der Gemeindeordnung über die Gemeindebürger betr. Art. 10 bis 25.
  • III. Teil. Das gemeindliche Finanzrecht (Art. 26 bis 69 d. Gem.-O.).
  • § 96. Von dem Gemeindevermögen (Art. 26 bis 37 d. Gem.-O.).
  • § 96a. Gesetzestext zu Art. 26 bis 37 d. Gem.-Ordn. Von dem Gemeindevermögen.
  • § 97. Allgemeines.
  • § 98. Die Gemeindeanstalten.
  • § 99. Die Gemeindewege und die Ortsstraßen.
  • Die gemeindliche Finanzgewalt. Verbrauchssteuern und örtliche Abgaben.
  • § 100. Allgemeines.
  • § 101. Die Verbrauchssteuern.
  • § 102. Oertliche Abgaben oder Gebühren für die Benutzung des Eigenthums, der Anstalten u. Unternehmungen der Gemeinden.
  • § 103. Sonstige örtliche Abgaben.
  • Die wichtigsten gemeindlichen Verbrauchssteuern. u. örtlichen Abgaben.
  • IV. Teil. Von der Verwaltung der Gemeinden.
  • V. Teil. Von der Staatsaufsicht und der Handhabung der Disziplin.
  • VI. Teil. Von den Wahlen zu Gemeindeämtern.
  • VII. Teil. § 146. Vorübergehende und Schlußbestimmungen der Gemeindeordnung: Gesetzestext Art. 201 bis 206.
  • Abteilung II. Die Distriktsgemeinden.
  • Abteilung III. Die Kreisgemeinden.
  • Anhang I. Kreislastengesetz vom 23. Mai 1846.
  • Anhang II. Nachträge zum Distrikts- und zum Landratsgesetz.
  • Anhang III. Nachträge zu Band I und II überhaupt.
  • Alphabetisches Sachregister zu Band I und II.
  • Werbung.

Full text

366 II. Abschn. § 103. Sonstige örtliche Abgaben. 
§ 103. 
Sonstigc örtliche Abgaben. 
Diese „sonstigen örtlichen Abgaben“, welche nicht unter Art. 40 
Abs. I der Gem.-Ordn. fallen, werden im Art. 40 Abs. IV behandelt 
und bilden im Vereine mit den in Abs. I dieses Artikels angeführten 
Abgaben für Benutzung gemeindlichen Vermögens zusammen die „sonstigen 
örtlichen Abgaben“ des Art. 39 Abs. II. 
Der Kürze halber und nach herkömmlicher Gepflogenheit sollen 
auch hier unter den „sonstigen örtlichen Abgaben“ nur diejenigen des 
Art. 40 Abs. IV verstanden sein. Durch die weite Fassung des Be- 
griffes der örtlichen Abgaben in letztgenannter Gesetzesstelle wollte man 
offenbar nicht blos diejenigen Gefälle, welche bisher den Gemeinden 
bewilligt waren, auch weiter aufrecht erhalten bezw. fortbestehen lassen), 
sondern man wollte auch die Möglichkeit gewähren, daß den Gemeinden 
neue derartige Abgaben durch ministerielle Genehmigung gewährt werden 
können, soferne die Befriedigung der gemeindlichen Bedürfnisse nach 
dem Stand des gemeindlichen Haushaltes eine solche Bewilligung für 
nötig erscheinen lassen. 
Die Gemeinden sind daher auch in der Auswahl bezüglich der 
Bestimmung und Einführung solcher örtlichen Abgaben an sich nicht 
gebunden, nur dürfen, wie überhaupt bei allen Gefällen, welche zu 
Gunsten der Gemeinden eingeführt werden wollen, so auch hier gesetz- 
liche Bestimmungen einer Einführung der betr. örtlichen Abgabe nicht 
entgegenstehen. 1) So dürfen beispielsweise nach § 10 Abs. IV des 
Gesetzes über das Paßwesen vom 12. Oktober 1867 Aufenthaltskarten 
für den Aufenthalt Fremder weder eingeführt noch beibehalten, also 
keine desbezüglichen Gebühren erhoben werden; ferner ist es nach § 8 
des Freizügigkeitsgesetzes verboten, von Neuanziehenden wegen des 
Anzuges eine Abgabe zu erheben?); endlich ist den Gemeinden durch 
2. Juni 1876 
das Ge 
as Gesetz vom 3i.Januar 1888 
  
die Erhebung einer Gebühr für 
welche nicht den örtlichen Konsum, sondern lediglich den Verkehr mit Ge- 
treide (Getreidehandel) innerhalb des Gemeindebezirkes treffen, ohne daß hiebei 
eine Benutzung von gemeindlichen Anstalten und Unternehmungen stattfindet. 
Siehe oben Seite 357 § 101 bei Anm. 1. 
Ein gegenteiliges Herkommen entbehrt der rechtlichen Wirksamkeit. 
*) Vorausgesetzt aber, daß eine solche aus früherer Zeit herrührende Ab- 
gabe sich in der That rechtlich als ein gemeindliches Gefälle im Sinne der früheren 
Gemeindegesetzgebung darstellt: siehe Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 12. Mai 
1897 Bd. 18, 187 besonders 189. 
1) Siehe hiezu v. Sicherer: Die gemeindliche Finanzgewalt S. 71f. 
2) Vergl. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 30. November 1883 Bd. 5, 53: 
Die Bestimmung des § 8 des Freizügigkeitsgesetzes, wonach neu Anziehende den 
Gemeindelasten nicht unterworfen sind, wenn ihr Aufenthalt in der Gemeinde die 
Dauer von drei Monaten nicht übersteigt, bezieht sich nur auf solche Gemeinde- 
lasten, welche mit dem Anzuge in der Gemeinde zusammenhängen. Vergl. unten 
§ 111 Anm. Ba.
	        

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