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Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
pohl_handbuch_s_v_bayern
Title:
Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
Author:
Pohl, Carl
Place of publication:
München
Document type:
Multivolume work
Collection:
bayern
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
pohl_handbuch_s_v_bayern_band_2
Title:
Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz).
Author:
Pohl, Carl
Volume count:
2
Publisher:
J. Schweitzer Verlag (Arthur Sellier)
Document type:
Volume
Collection:
bayern
Publication year:
1898
Scope:
761 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Mit besonderer Rücksicht auf die Geschäftsthätigkeit der rechtsrheinischen Gemeindebehörden, sowie auf die einschlägige Literatur und Rechtssprechung.

Chapter

Title:
IV. Abschnitt. Die Gemeindeverfassung und die Gemeindeverbände.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Abteilung I. Die „Gemeinden“ oder die „politischen Gemeinden“ im Sinne der Gemeindeordnung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kap. II. Die bayerische Gemeindeordnung für die Landesteile diess. d. Rh. v. 29. April 1869.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Teil. Das gemeindliche Finanzrecht (Art. 26 bis 69 d. Gem.-O.).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Die wichtigsten gemeindlichen Verbrauchssteuern. u. örtlichen Abgaben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 105 u. 106. Der Fleisch-Aufschlag; der Getreide- und Mehlaufschlag.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)
  • Title page
  • Title page
  • IV. Abschnitt. Die Gemeindeverfassung und die Gemeindeverbände.
  • Abteilung I. Die „Gemeinden“ oder die „politischen Gemeinden“ im Sinne der Gemeindeordnung.
  • Kap. 1. Einleitung.
  • Kap. II. Die bayerische Gemeindeordnung für die Landesteile diess. d. Rh. v. 29. April 1869.
  • § 94. I. Teil. Die Gemeinden und die Gemeindeverfassung (nach Art. 1 bis 9 d. Gem-O.).
  • § 94a. Gesetzestext der Gemeindeordnung Art. 1 bis 9 mit Anmerkungen.
  • § 95. II. Teil. Die Gemeindebürger, deren Rechte und Pflichten.
  • § 95a. Gesetzestext der Gemeindeordnung über die Gemeindebürger betr. Art. 10 bis 25.
  • III. Teil. Das gemeindliche Finanzrecht (Art. 26 bis 69 d. Gem.-O.).
  • § 96. Von dem Gemeindevermögen (Art. 26 bis 37 d. Gem.-O.).
  • § 96a. Gesetzestext zu Art. 26 bis 37 d. Gem.-Ordn. Von dem Gemeindevermögen.
  • § 97. Allgemeines.
  • § 98. Die Gemeindeanstalten.
  • § 99. Die Gemeindewege und die Ortsstraßen.
  • Die gemeindliche Finanzgewalt. Verbrauchssteuern und örtliche Abgaben.
  • Die wichtigsten gemeindlichen Verbrauchssteuern. u. örtlichen Abgaben.
  • § 104. Allgemeines.
  • § 105 u. 106. Der Fleisch-Aufschlag; der Getreide- und Mehlaufschlag.
  • § 107. Die sonstigen am 1. Juli 1869 in Uebung gewesenen Verbrauchssteuern.
  • § 108. Der Lokalmalz- u. der Lokalbier-Aufschlag.
  • § 109. Die Pflaster-Weg- u. Brückenzölle.
  • § 110. Zuständigkeit u. Verfahren in Gemeinde-Gefäll-Streitigkeiten.
  • § 111. Die Gemeindeumlagen.
  • § 112. Gesetzestext Art. 38 bis 60 der Gem.-Ordn. mit Anmerkungen.
  • § 113. Die Gemeindeschulden.
  • § 114. Gesetzestext Art. 61 bis 64 der Gem.-Ordn. „Von den Gemeindeschulden“.
  • § 115. Das örtliche Stiftungsvermögen.
  • § 116. Gesetzestext der Gem.-Ordn. über das Stiftungsvermögen.
  • IV. Teil. Von der Verwaltung der Gemeinden.
  • V. Teil. Von der Staatsaufsicht und der Handhabung der Disziplin.
  • VI. Teil. Von den Wahlen zu Gemeindeämtern.
  • VII. Teil. § 146. Vorübergehende und Schlußbestimmungen der Gemeindeordnung: Gesetzestext Art. 201 bis 206.
  • Abteilung II. Die Distriktsgemeinden.
  • Abteilung III. Die Kreisgemeinden.
  • Anhang I. Kreislastengesetz vom 23. Mai 1846.
  • Anhang II. Nachträge zum Distrikts- und zum Landratsgesetz.
  • Anhang III. Nachträge zu Band I und II überhaupt.
  • Alphabetisches Sachregister zu Band I und II.
  • Werbung.

Full text

370 II. Abschn. 88 105 u. 106. A. Der Fleischaufschlag. 
2) 2MA 905 von einem Ochsen mit geringerem Gewicht. 
3) 1 „ 30, von einem Stiere. 
4) 1 „ 30 , von einer Kuh. 
5) 1 „ 15, von einem jungen Rinde. 
6) — „ 30 „ von einem Kalbe. 
7) — „ 20 „ von einem Bock, einem Schafe, einer Ziege. 
8) — „ 90 , von einem Schwein ) im Gewicht von 45 Kilogramm 
oder 90 Pfund und darüber. 
9) — „ 30 „ von einem Schwein?) im Gewichte von 15 bis 45 
Kilogramm oder von 30 bis 90 Pfund. 
10) — „ 15, von einem Schwein 2) im Gewichte unter 15 Kilo- 
gramm oder 30 Pfund. 
11) — 65 „ von 50 Kilogramm oder einem Centner, dann 
— „ 1 , vonm halben Kilogramm oder vom Pfund eingeführten 
Fleisches 3) oder Fleischfabrikats 9. 
Die Gemeinden können statt der bevorstehend unter Ziff. 8, 9 
und 10 aufgeführten Sätze einen Durchschnittssatz von 60 Pfg. für 
das Stück bestimmen, in welchem Falle sodann Schweine mit weniger 
als 30 Kilogramm oder 60 Pfund 2) Gewicht vom Aufschlage frei zu 
lassen sind. 
führt, so ist der Fleischaufschlag nicht nach Lit. A Ziff. 1, sondern nach Lit. A 
Ziff. 11 zu erheben. Daß hier Leben d gewicht gemeint ist, ergibt sich einesteils 
aus dem Wortlaut und der Natur der Sache. Ochsen, Schweine 2c. sind bestimmte 
Begriffe; wenn von einem solchen Tier nach seiner Schlachtung die Haut, der 
Kopf, das Blut, die Innerei, Unschlitt oder Fett entfernt sind und so das Schlacht- 
oder Fleischgewicht gewonnen ist, so ist nicht mehr ein Ochse, ein Schwein gegeben, 
sondern es ist nur Ochsen= oder Schweinefleisch vorhanden. Die Richtigkeit dieser 
Ansicht ergibt sich auch aus der Bestimmung in §5, durch welchen im Gegensatz 
zu § 1 Ziff. 1, 2, 8, 9 u. 10 verfügt ist, daß für Tiere, die im lebenden Zu- 
stande wieder ausgeführt werden, der bezahlte Aufschlag wieder im vollen Be- 
trage zurückzuvergüten ist. Vergl. auch § 6 Lit. A mit § 8. 
Siehe hiezu v. Sicherer S. 18 f. in der Anmerkung 1 daselbst. 
Dagegen siehe Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 21. Oktober 1891 Bd. 13, 
279, welche allerdings zunächst noch die Praxis beherrscht. 
*) Zum „Fleisch“ gehört auch Lunge und Leber, natürlich auch Herz und 
Nieren, Milz, der (nicht ausgesottene) Speck, das lediglich nur zum menschlichen 
Genuß bestimmte Fett, sowie die an oder in der Fleischsubstanz befindlichen Knochen, 
nicht aber das (nicht ausschließlich zum menschlichen Genuß, sondern auch zu ge- 
werblichen und anderen Zwecken dienende) sog. Schweinefett; letzteres ist auch kein 
„Fleischfabrikat". Nur vom Fleische aufschlagpflichtiger Tiere wird Auf- 
schlag erhoben. Siehe auch Anm. 4. 
!) Nur diejenigen Fleischfabrikate unterliegen dem Aufschlage nicht, welche 
ausschließlich aus Fleisch von Tieren hergestellt sind, welche (wie z. B. zur Zeit 
die zahmen Gänse, das zahme Geflügel überhaupt) dem Fleischaufschlage nicht 
unterworfen sind. Siehe auch Anm. 3. 
„Das durch Aussieden oder Rösten von fetthaltigen Teilen des Schweines 
gewonnene und in den Handelsverkehr gebrachte sog. Schweinefett fällt (laut einer 
bei v. Kahr S. 432 Note 76 mitgeteilten Min.-E. vom 2. August 1878) weder 
unter den Begriff „Fleisch“, noch unter den Begriff „Fleischfabrikat".
	        

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