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Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

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Bibliografische Daten

fullscreen: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
pohl_handbuch_s_v_bayern
Titel:
Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
Autor:
Pohl, Carl
Erscheinungsort:
München
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Sammlung:
bayern
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Band

Persistenter Identifier:
pohl_handbuch_s_v_bayern_band_2
Titel:
Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz).
Autor:
Pohl, Carl
Bandzählung:
2
Herausgeber:
J. Schweitzer Verlag (Arthur Sellier)
Dokumenttyp:
Band
Sammlung:
bayern
Erscheinungsjahr:
1898
Umfang:
761 Seiten
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Untertitel:
Mit besonderer Rücksicht auf die Geschäftsthätigkeit der rechtsrheinischen Gemeindebehörden, sowie auf die einschlägige Literatur und Rechtssprechung.

Kapitel

Titel:
IV. Abschnitt. Die Gemeindeverfassung und die Gemeindeverbände.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Abteilung I. Die „Gemeinden“ oder die „politischen Gemeinden“ im Sinne der Gemeindeordnung.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Kap. II. Die bayerische Gemeindeordnung für die Landesteile diess. d. Rh. v. 29. April 1869.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
§ 94. I. Teil. Die Gemeinden und die Gemeindeverfassung (nach Art. 1 bis 9 d. Gem-O.).
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
III. Die Bildung der Gemeinden bezw. ihrer Bezirke.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)
  • Titelseite
  • Titelseite
  • IV. Abschnitt. Die Gemeindeverfassung und die Gemeindeverbände.
  • Abteilung I. Die „Gemeinden“ oder die „politischen Gemeinden“ im Sinne der Gemeindeordnung.
  • Kap. 1. Einleitung.
  • Kap. II. Die bayerische Gemeindeordnung für die Landesteile diess. d. Rh. v. 29. April 1869.
  • § 94. I. Teil. Die Gemeinden und die Gemeindeverfassung (nach Art. 1 bis 9 d. Gem-O.).
  • I. Oeffentlich-rechtl. Verhältnis der Gemeinden.
  • II. Privatrechtliches Verhältnis der Gemeinden. (Handlungs-Vermögens-Proceß-Fähigkeit derselben; Staatskuratel etc. etc.)
  • III. Die Bildung der Gemeinden bezw. ihrer Bezirke.
  • § 94a. Gesetzestext der Gemeindeordnung Art. 1 bis 9 mit Anmerkungen.
  • § 95. II. Teil. Die Gemeindebürger, deren Rechte und Pflichten.
  • § 95a. Gesetzestext der Gemeindeordnung über die Gemeindebürger betr. Art. 10 bis 25.
  • III. Teil. Das gemeindliche Finanzrecht (Art. 26 bis 69 d. Gem.-O.).
  • IV. Teil. Von der Verwaltung der Gemeinden.
  • V. Teil. Von der Staatsaufsicht und der Handhabung der Disziplin.
  • VI. Teil. Von den Wahlen zu Gemeindeämtern.
  • VII. Teil. § 146. Vorübergehende und Schlußbestimmungen der Gemeindeordnung: Gesetzestext Art. 201 bis 206.
  • Abteilung II. Die Distriktsgemeinden.
  • Abteilung III. Die Kreisgemeinden.
  • Anhang I. Kreislastengesetz vom 23. Mai 1846.
  • Anhang II. Nachträge zum Distrikts- und zum Landratsgesetz.
  • Anhang III. Nachträge zu Band I und II überhaupt.
  • Alphabetisches Sachregister zu Band I und II.
  • Werbung.

Volltext

§ 94. Die Gemeinden und die Gemeindeverfassung. 59 
diesenigen, welche Stadt= oder Marktrecht erworben haben. Unter 
diesen Stadt= und Marktrechten waren gewisse Vorrechte verstanden, 
welche in früherer Zeit die Städte und die sogen. größeren Märkte 
genossen haben: als z. B. ganz besonders das Recht auf die städtische 
Verfassung, Landstandschaft, Gerichtsbarkeit, Polizeigewalt, auch eine 
gewisse Gesetzgebungsgewalt, Bannrechte, Rechte zur Einrichtung von 
Innungen 2c. Diese Vorrechte sind im Laufe der Zeit entweder ganz 
verschwunden oder haben aufgehört, besondere Vorrechte der Städte 
und (größeren) Märkte zu sein. 
Zu diesen Gemeinden nun, welche im Sinne des Art 9 der 
Gem.-Ordn. „Stadt= oder Marktrecht erworben haben“ und demgemäß 
allein berechtigt sind, die städtische Verfassung anzunehmen, ge- 
hören jetzt: 
a. diejenigen, welche bereits auf Grund des Gemeinde-Ediktes 
bezw. unter demselben das Stadt oder Markt-Recht hatten; 
D. diejenigen, welche auf Grund des Art. 9 Abs. V der Gem.= 
Ordn. von 1869 dieses Stadtrecht erworben haben bezw. 
noch erwerben d. h. nach Maßgabe dieser Gesetzesbestimmung 
durch kgl. Entschließing zur Annahme der städtischen Ver- 
fassung ermächtigt werden. 
Die Gemeinden sind nun nicht verbunden, die Verfassung, welche 
sie zur Zeit besitzen, auch für alle Zeit beizubehalten. 
Es ist vielmehr — unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften 
— zulässt 
Ann Stadtgemeinden die Verfassung der Landgemeinden, ferner 
B. daß mittelbare Städte die Unmittelbarkeit erwerben bezw. un- 
mittelbare Städte mittelbar werden und 
C. daß Landgemeinden die Verfassung der Stadtgemeinden an- 
nehmen. 
Ad A. Nach Art. 9 Abs. I sind Gemeinden mit städtischer Ver- 
fassung jederzeit befugt, die Verfassung von Landgemeinden 
anzunehmen, doch müssen folgende Vorbedingungen hiezu er- 
füllt sein, bezw. sind folgende Fälle zu unterscheiden: 
1) Handelt es sich um eine Stadtgemeinde, welche nicht un- 
mittelbar der kgl. Kreisregierung untergeordnet, also keine 
sogen. unmittelbare Stadt ist, so kann sie jederzeit und 
ohne daß eine genehmigende Allerhöchste Entschließung 
hiezu nötig wäre, in die Klasse der Landgemeinden zurück- 
treten. 
Dazu ist aber vorausgesetzt, daß 
a. alle Gemeindebürger, also nicht blos die stimmbe- 
rechtigten, sondern auch die etwa nicht stimmberechtigten 
(vgl. Art. 170 der Gem.-Ordn.) um ihre Zustimmung 
befragt werden und daß mindestens zwei Dritteile der- 
selben zu der beabsichtigten Annahme der Landgemeinde- 
Verfassung ihre Zustimmung erteilen.
	        

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