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Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

Monograph

Persistent identifier:
polack_realien_1902
Title:
Illustriertes Realienbuch.
Author:
Polack, Friedrich
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Theodor Hofmann
Document type:
Monograph
Collection:
sachsen
Publication year:
1902
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Bilder aus der Naturbeschreibung und Naturlehre.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Teil. Chemie.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
7. Die Leicht- und Schwermetalle.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort zur vierten Auflage.
  • Inhalt.
  • Berichtigung.
  • I. Philosophische Einleitung in die Rechtswissenschaften.
  • I. Vorbemerkungen.
  • II. Uebersicht über die Geschichte der Rechts- und Staatsphilosophie.
  • III. Systematische Uebersicht übr die Rechts- und Staatsphilosophie.
  • A. Die Rechte der Einzelnen (Privatrechtsphilosophie).
  • B. Die Gesellschaft und das Recht.
  • C. Der Staat.
  • 1. Der Begriff des Staates.
  • 2. Die Entstehung des Staates.
  • 3. Die Staatsverfassungen.
  • 4. Das Staatsrecht und sein Gegensatz zu anderen Rechtstheilen.
  • 5. Die Form und der Inhalt der Staatsthätigkeit.
  • 6. Das Verhältniß des Staates nach außen.
  • II. Die geschichtlichen Grundlagen der Deutschen Rechtsentwicklung und die Rechtsquellen.
  • III. Privatrecht.
  • IV. Das öffentliche Recht.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Drucklegung.

Full text

III. Zystemariiche Uebersicht über die Nechts- und Staatsphllosophie. 89 
·# 
da sie nun eine Wahl treffen müfsen, eines von beiden geschehen muß, entweder 
Preisgebung alles dessen, was das Leben werthvoll und sittlich macht oder Wider- 
stand —, so wird die dringendere Pflicht zuletzt den Ausschlag geben müssen für den 
„Kampf ums Recht“, bei dem aber nie das Bewußtsein fehlen soll, daß der 
#e# selber ein ethisch tadelhaftes Verhältniß ist:). 
So kann man also die Revolutionen nur vergleichen mit reitischen Krankheiten 
der Organiemen, die unter Umständen zur Ausstoßung des Verderblichen und neuer 
größerer Kräftigung führen; es ist ein vergebliches Unterfangen, sie als Rechtsinstitut 
tonstruiren zu wollen. Aber der Sieg der Revolution kann allerdings zu einem 
neuen Rechtszustand führen, welcher sich, wie jeder Rechtszustand, bildet durch An- 
erkennung derjienigen, für welche er bindend sein soll. Dazu bedarf es freilich 
sewöhnlich einer längeren Zeit, allein natürlich ift es nicht die Zeit, welche die 
ncue Ordnung des Gemeinwesens „heiligt“, sondern die allmählich in immer weiteren 
Kreifen sich vollziehende Anerkenmung der Betheiligten. So wird die durch Nevo- 
lution entstandene, ursprünglich illegitime Herrschaft allmählich zur legitimen. 
So lange der etwa durch den Umsturz entthronte Monarch (um an diefen henutzutage 
HFäufigsten Fall zu denken) auf fein Recht nicht verzichtet, also Prätendent bleibt, 
besteht eine Kollision der Rechte, allein die Anmuthung, sie zu lösen, muß an den 
Prätendenten gehen, jalls die neue Ordnung sich kousolidirt hat, weil der Schutz, 
welchen fie den zahllosen Rechten, sittlichen und materiellen Gütern des Volkes 
Géwährt, höhere Bedeutung hat als das persönliche Recht des Vertriebenen, der zum 
sach der Rechtsidee mißfälligen) Friedensstörer wird, wenn er die nahezu zum 
Abschluß gekommene neue rechtliche Ordnung zu stören und zu bekriegen sich 
imterfängt. 
Jede Ufurpation also, d. h. jede dem bisher bestehenden Staaterecht 
zuwiderlaufende Anmaßung der Staatsgewalt kann in der angedeuteten Weise zur 
legitimen Herrschaft werden. Soweit sie. im Weg der Eroberung geschieht, kann 
ein darauf folgender Friedensvertrag einen befonderen Rechtstitel schaffen. Wo 
durch Revolution eine „reine Demokratie“ (d. h. ein Staat, in welchem jedes voll- 
bürtige Mitglied Antheil an der Souveränität hat) begründet wird, kann die An- 
entennung des Volkes schon in der Errichtung der neuen Staatsverfaffung gesunden 
werden. 
& 13. 3. Die Staatsverfassungen. 
Gebrauchen wir der Kürze wegen den Auedruck „Staatevertrag“ in dem 
oben angegebenen Sinne für jene allgemeine Auerkemmung, welche den rchtlichen 
Entstehungsgrund der Staaten bildet, so können wir sagen, daß wir auch für diesen 
Vertrag, ähnlich wie wir dies bezugs der privatrechtlichen Verträge (oben § 6) 
##than haben, gewisse allgemeine ethische Anforderungen ausstellen können, 
denen sein Inhalt entsprechen soll. Dabei müssen wir vor Allem mit Entschieden- 
heit den Gedanken zurückweisen, daß etwa ein Schema für eine absolut beste 
Staatsverfaffung gesucht werden müsse, welche ohne Rücksicht aus Land und Leute, 
überhaupt auf die gegebenen konkreten Verhältnuisse, welche im Immeren eines 
geellschaftlichen Systems und nach außen hin (in „internationaler“ Hinsicht) 
bestehen, für jeden Staat das Ziel aller Rejormen bilden sollte. Sowie es keine 
„absolute # Rechtsordnung giebt, weil es nothwendig ist, bei der Auswahl der 
Mittel für den zweck des friedlichen Zusammenlebens Rücksicht zu nehmen auf 
  
1) Ugl. die Worte Salisbury's in Shakespeare's König Johann V, 2; 
— so groß ist der Verdert der Zeit, 
Doß wir zur Pileg’ und Heilung unstei Rechts 
Zu Werk nicht können geh'n, als mit der Hand 
Res harten Unrechts und verwirrten Uebels.“
	        

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