Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
polizei_gesetze_und_verordnungen_oestliche_provinzen
Title:
Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie.
Document type:
Multivolume work
Collection:
preussen
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
polizei_gesetze_und_verordnungen_oestliche_provinzen_allgemein
Title:
Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I.
Volume count:
1
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. W. Hayn's Erben
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1906
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abteilung VII. Gesindepolizei.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
2. Gesindeordnung vom 8. November 1810.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie.
  • Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Chronologisches Register.
  • Index
  • Abteilung I. Organisation, Geschäfte und Zusrändigkeit der Polizei.
  • Abteilung II. Sicherheitspolizei.
  • Abteilung III. Ordnungs- und Sittenpolizei.
  • Abteilung IV. Baupolizei.
  • Abteilung V. Feuerpolizei.
  • Abteilung VI. Gewerbepolizei.
  • Abteilung VII. Gesindepolizei.
  • 1. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch. [Artikel 95.]
  • 2. Gesindeordnung vom 8. November 1810.
  • 3. Gesetz, betreffend die Verletzung der Dienstpflichten des Gesindes und der ländlichen Arbeiter, vom 24. April 1854.
  • 4. Verordnung wegen Einführung von Gesindedienstbüchern, vom 29. September 1846.
  • 5. Gesetz, betreffend die Aufhebung der Abgaben von Gesindebüchern, vom 21. Februar 1872.
  • 6. Instruktion zur Ausführung des Gesetzes vom 21. Februar 1872, betreffend die Aufhebung der Abgaben von Gesindebüchern, vom 26. Februar 1872.
  • 7. Kabinettsorder vom 23. September 1835, wegen des Rechtsverhältnisses der Eigentümer von Stromfahrzeugen zu den Führern derselben und der Schiffsführer zu den Schiffsknechten.
  • Abteilung VIII. Gesundheitspolizei.
  • Abteilung IX. Viehseuchen(Veterinär)polizei.
  • Abteilung X. Verkehrspolizei.
  • Abteilung XI. Deich- und Wasserpolizei.
  • Abteilung XII. Feld-, Forst- und Jagdpolizei.
  • Abteilung XIII. Fischereipolizei.
  • Ateilung XIV. Bergwerkspolizei.
  • Nachträge.
  • Alphabetisches Register.
  • Verlagswerbung.

Full text

— 336 — 
§ 100. Begräbniskosten ist die Herrschaft für das Gefinde zu be- 
zahlen in keinem Falle schuldig. 
§ 101. Stirbt das Haupt der Familie, so sind die Erben nicht 
gehalten, das Gefinde länger als bis zur nächsten gesetzlichen Ziehzeit 
(§8 32, 33, 34) zu behalten, wenn auch durch besonderen Vertrag eine 
längere Dienstzeit festgesetzt wäre. 
8 102. Erfolgt jedoch der Todesfall nach der Kündigungsfrist, so 
muß Gefinde, welches bloß zu häuslichen Verrichtungen bestimmt ist, das 
bare Lohn doch ohne Kofst oder Kostgeld für das nächstfolgende Viertel- 
jahr noch überdies, stati Entschädigung für die verspätete Kündigung, er- 
halten; Gefinde aber, das zur Landwirtschaft gebraucht wird, noch für das 
nächstfolgende Jahr beibehalten werden, falls keine andere freiwillige Ab- 
kunft getroffen werden kann. 
§ 103. Sind Dienstbolen zur besonderen Bedienung einzelner 
Mitglieder der Familie angenommen, so können bei dem Absterben der- 
selben die Bestimmungen des verstehenden Paragraphen auch auf sie an- 
gewendet werden. 
§ 104. Männliche Dienstboten erhalten die ganze gewöhnliche 
Lipree, wenn sie der vorstorbenen Herrschaft schon ein halbes Jahr oder 
länger gedient haben. 
§ 105. Sind sie noch nicht so lange in ihren Diensten gewesen, 
so müssen sie Rock, Weste und Hut zurücklassen. 
§ 106. War der Bediente nur monatweise gemietet, so erhält er 
Lohn und Kostgeld, wenn die Herrschaft vor dem fünfzehnten Monatstage 
stirbt, nur auf den laufenden, sonst aber auch auf den folgenden Monat. 
§ 107. Entsteht Konkurs über das Vermögen der Herrschaft, so 
finden die Vorschriften §§ 101 bis 106 Anwendung. 
§ 108. Der Tag des eröffneten Konkurses wird in dieser Beziehung 
dem Todestage gleich geachtet. 
§ 109. Wegen des alsdann rückständigen Gesindelohns bleibt es 
bei den Vorschriften der Konkursordnung. 
Nach vorhergegangener Aufkündigung. 
§ 110. Außer diesen Fällen kann der Mietsvertrag während der 
Dienstzeit einseitig nicht aufgehoben werden. 
§ 111. Welcher Teil denselben nach Ablauf der Dienstzeit nicht 
forlsetzen will, muß innerhalb der gehörigen Frist aufkündigen. 
§ 112. Die Aufkündigungsfrist wird bei städtischem Gesinde auf 
sechs Wochen und bei dem Landgesinde auf drei Monate vor dem Ab- 
laufe der Dienstzeit angenommen, insofern ein anderes bei der Vermietung 
nicht ausdrücklich verabredet ist. Sollten indes andere Kündigungsfristen 
bei dem ländlichen Gesinde bisher noch nicht üblich gewesen sein, so mag 
es dabei für die nächsten fünf Jahre (§ 48) noch sein Bewenden behalten. 
8§ 113. Bei monatweise gemieteten Dienstboten findet die Auf- 
kündigung noch am Fünfzehnten eines jeden Monats statt. 
§ 114. Ist keine Aufkündigung erfolgt, so wird der Vertrag als 
stillschweigend verlängert angesehen.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Search results

Search results

Handbuch der Deutschen Verfassungen.
1 / 85
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868.
Back to search results Back to search results

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fourth digit in the number series 987654321?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.