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Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
polizei_gesetze_und_verordnungen_oestliche_provinzen
Title:
Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie.
Document type:
Multivolume work
Collection:
preussen
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
polizei_gesetze_und_verordnungen_oestliche_provinzen_allgemein
Title:
Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I.
Volume count:
1
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. W. Hayn's Erben
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1906
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abteilung I. Organisation, Geschäfte und Zusrändigkeit der Polizei.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
F. Polizeiaufsicht und Aufsicht auf vorläufig entlassene Strafgefangene.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Polizeiaufsicht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
2. Instruktion zur Ausführung der §§ 38 und 39 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich, betreffend die Stellung unter Polizeiaufsicht, vom 30. Juni 1900.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie.
  • Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Chronologisches Register.
  • Index
  • Abteilung I. Organisation, Geschäfte und Zusrändigkeit der Polizei.
  • A. Organisation und Aufgaben der Polizei.
  • B. Polizeiliches Verordnungsrecht.
  • C. Zwangsbefugnisse der Polizei.
  • D. Verhaftung, vorläufige Ergreifung und Festnahme, Beschlagnahme und Haussuchung.
  • E. Polizeiliches Strafverfügungsrecht.
  • F. Polizeiaufsicht und Aufsicht auf vorläufig entlassene Strafgefangene.
  • A. Polizeiaufsicht.
  • 1. Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871. [§§ 38, 39, 361.]
  • 2. Instruktion zur Ausführung der §§ 38 und 39 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich, betreffend die Stellung unter Polizeiaufsicht, vom 30. Juni 1900.
  • 2a. Nachtrag zu der Instruktion vom 30. Juni 1900, betreffend die Stellung unter Polizeiaufsicht, vom 18. Juli 1902.
  • B. Aufsicht auf vorläufig entlassene Strafgefangene.
  • G. Rechtsmittel gegen polizeiliche Verfügungen und Anordnungen.
  • H. Die Polizei als Hilfsbehörde der Gerichte und der Staatsanwaltschaft.
  • J. Reichs- und Landesverweisung.
  • Abteilung II. Sicherheitspolizei.
  • Abteilung III. Ordnungs- und Sittenpolizei.
  • Abteilung IV. Baupolizei.
  • Abteilung V. Feuerpolizei.
  • Abteilung VI. Gewerbepolizei.
  • Abteilung VII. Gesindepolizei.
  • Abteilung VIII. Gesundheitspolizei.
  • Abteilung IX. Viehseuchen(Veterinär)polizei.
  • Abteilung X. Verkehrspolizei.
  • Abteilung XI. Deich- und Wasserpolizei.
  • Abteilung XII. Feld-, Forst- und Jagdpolizei.
  • Abteilung XIII. Fischereipolizei.
  • Ateilung XIV. Bergwerkspolizei.
  • Nachträge.
  • Alphabetisches Register.
  • Verlagswerbung.

Full text

— 39 — 
Verurteilten (88 B und flg. des Kaeptn 1 bie Vorschriften der allgemeinen 
Verfüchng vona. 2. anuar 1871 in 
unter Polizeian bieib #o nur stattfinden, wenn be- 
— rE aehet, t t, 1 der Verurteilte die wieder erlangte Freiheit in 
— auchen werde. 
dem der — ung zugrunde AHegenben Ne Verbrechen und dem 
kisberigen Verhalten des Verurteilten ist dessen Führung während der 
n Betracht guiehen. und auf die Verhältnisse Rücksicht 
nehmen, züßun welche derselde na astentlassung eintritt. Verurteilte, wel 
nach stattgefundener vorläufiger entlassung bis zum Ablaufe der in dem 
Erkenmtnisse festgesetzten Straf#zeit sich ordmumgsmößig- geführt haben, find der 
Polizeiaussicht in der Regel nicht zu unter 
Ebenso sollen von derselben andere Vorurteilte, welche sich während der 
* : I3½ r15 Herüb führt bloben und rd deren Unterkommen in der Freiheit ein 
jrre ist 2 egel befreit b 
3. Die Stellung uniter Plen t wird von derjenigen Landes- 
olizeib guicbrr- angeordnet, zu deren Bezirk der Ort gehört, nach h velchem der 
u te aus der Strafhaft entlafsen Emlassuhzg Sort) oder an waichem 
derselbe später Aufenthalt nimmt. In Ansehung von Masländern 659) e 
einen festen Wehe innerhalb des preußischen Staatsgebietes bisher nicht 
habt haben, steht die ###erdnun der Maßregel der des 
irkes ue n **. die Freiheitsstrafe verbüßt ist. 
Die * olizeiaufsicht kann nur bis zum Ablaufe von 
Jabreen, von S age — eendigung der Freiheitsstrafe gerechnet, angeord#n 
oder aufrecht erhalten werden. 
Bei vorläufig entlassenen Verurteilten wird die riheitt strafe erst 
#en htaln EH angesehen, an welchem die im Erkenntnisse 1 
a elaufen i 
84. 9 ur Vorbereitung der Heschlußnahme über die nachs 83 zu treffende 
Anordnung hat der Wochen vor der Entlassung eines 
Verurteilten, gegen welchen auf Zulässigkeit von Polizeiaussicht erkannt worden 
ist, der Landespolizeibehörde des Entlassungsortes eim Ltnste über die Führung 
des Berurteilten während der Strafverbüßung nebst einem SPtachten 7 
Lonferen der Gefängnisoberbeamten über die Angemessenheit der Polizeia 
ersenden. Besteht bei der Anstalt eine Beamtenkonferenz nicht, so Fiuwiich 
— dent dem Vorstande in Gemeinschaft mit dem Rstaltegeistichen — 
ierbei ist anzugeben, ob und in welcher-Weise der zur Entlassung 
Hgeben. 7 ch der K. entklassene Gefangene angeordneten 1 unterstellt hat. 
Ist der Verurteilte ein Ausländer, w einen festen Wohnsitz innerhalb 
des — chen Stgatsgebietes b bisher — ehabt hat, so find die vorbezeichneten 
Schriftstücke der Landespolizeibehörde, in deren Bezirk die Anstalt belegen ist, 
6 Wochen vor der Spüa ssung zu übersenden 
5. Unter Berü chan des — der Gefängnisbehörde 8 49 
und 155. sonst in Betracht kommenden Umstände (§ 2) hat die Landespolizei- 
u Sereron des urien znter Fäige- 
au uß zu fassen. Diese Beschlußfassung hat so zei olgen, 
—1 der Polizeiaussicht dem Verurtclten woch is Vesclasn, à0 
erö wird 
Die dondespoliheigeber ist berechtigt, ao Entscheidung nach Befinden 
der Umstände durch spätere Anordnungen selb bimändern, 15 ondere die 
für die Stellung ahr Polizeiaufficht festgesetzte Zeitdauer abzukürzen oder unter 
Tnehaaltun er gefeylichen Frift (6 3) zu aie Beitden 
es Verziehens einer Person, gegen die auf Zuläsfigkeit von 
Polizeiausiche alspes. ist, gehen die der Landespolizeibehörde des Entlassun 
artes zuf zustehenden Befugnisse auf die Landespolizeibehörde des neuen Aufentha 
o über. 
Inwieweit die Landespolizeibehörde vor ihrer Beschlußnahme noch weitere 
Krmittelungen anstellen, insbesondere die Ortspolizeibehorde hören will, bleibt 
ihrem Ermessen mit der Maßgabe überlassen, daß vor Abänderung einer einmal
	        

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