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Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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Bibliographic data

fullscreen: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

law_collection

Persistent identifier:
polizei_verordnungen_oestliche_provinzen
Title:
Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen
Document type:
law_collection
Collection:
preussen
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
polizei_verordnungen_oestliche_provinzen_liegnitz_1906
Title:
Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz
Volume count:
II Teil II
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. W. Hayn's Erben
Document type:
law_collection_volume
Collection:
preussen
Publication year:
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abteilung VIII. Gesundheitspolizei.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
D. Impfangelegenheiten.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

law

Title:
3. Bekanntmachung, betr. die Sicherung des Impfgeschäfts, vom 24. März 1900.
Document type:
law_collection
Structure type:
law

Appendix

Title:
Beschlüsse und Vorschriften zur Ausführung des Impfgesetzes. [Vom 28. Juni 1899.]
Document type:
law_collection
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen
  • Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)
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  • Inhaltsverzeichnis.
  • Chronologisches Register.
  • Index
  • Abteilung VIII. Gesundheitspolizei.
  • A. Ausübung der Heilkunde.
  • B. Verkehr mit Arzneimitteln und Giften.
  • C. Bekämpfung ansteckender Krankheiten.
  • D. Impfangelegenheiten.
    D. Impfangelegenheiten.
  • [1.] Regulativ über die Ausführung der Schutzpockenimpfung im Regierungsbezirk Liegnitz, vom 12. Mai 1876.
  • 2. Instruktion zum Zwecke der Ausführung des Reichsimpfgesetzes für die Leiter und ersten Lehrer der uns unterstellten öffentlichen Schulen, sowie für die Vorsteher und Vorsteherinnen von Privatschulen (mit Ausnahme der Sonntags- und Abendschulen), vom 9. Mai 1876.
  • 3. Bekanntmachung, betr. die Sicherung des Impfgeschäfts, vom 24. März 1900.
  • Beschlüsse und Vorschriften zur Ausführung des Impfgesetzes. [Vom 28. Juni 1899.]
  • 4. Bekanntmachung, betr. die Aufnahme in das Berliner Institut für Infektionskrankheiten, vom 29. November 1904.
  • E. Geisteskranke, Idioten, Epileptische, Taube, Blinde usw.
  • F. Nahrungsmittelpolizei.
  • G. Wiederbelebungsversuche, Ausstellung und Transport von Leichen, Begräbnisplätze usw.
  • Abteilung IX. Veterinär(Viehseuchen)polizei.
  • Abteilung X. Verkehrspolizei.
  • Abteilung XI. Deich- und Wasserpolizei.
  • Abteilung XII. Forst-, Jagd- und Landwirtschaftspolizei.
  • Abteilung XIII. Fischereipolizei.
  • Alphabetisches Register.
  • Verlagswerbung von A. W. Hayn's Erben, Berlin SW. 12.

Full text

— 45 — 
§ 3. Die Kinder müssen zum Impftermine mit reingewaschenem Körper 
und mit reinen Kleidern gebracht werden. 
§ 4. Auch nach dem Impfen ist möglichst große Reinhaltung des Impf= 
lings die wichtigste Pflicht. 
§ 5. Man versäume eine tägliche sorgfältige Waschung nicht. 
§ 6. Die Nahrung des Kindes bleibe unverändert. 
§ 7. Bei günstigem Wetter darf das Kind ins Freie gebracht werden. 
Man vermeide im Hochsommer nur die heißesten Tagesstunden und die direkte 
Sonnenhitze. 
§ 8. Die Impfstellen sind mit großer Sorgfalt vor dem Aufreiben, Zer= 
kratzen und vor Beschmutzung zu bewahren; sie dürfen nur mit frisch gereinigten 
Händen berührt werden; zum Waschen der Impfstellen darf nur reine Lein= 
wand oder reine Watte verwendet werden. 
Vor Berührung mit Personen, welche an eiternden Geschwüren, Haut= 
ausschlägen oder Wundrose (Rotlauf) erkrankt sind, ist der Impfling sorgfältig 
zu bewahren, um die Uebertragung von Krankheitskeimen in die Impfstellen 
zu verhüten; auch sind die von solchen Personen benutzten Gegenstände von 
dem Impflinge fernzuhalten. Kommen unter den Angehörigen des Impflinges, 
welche mit ihm denselben Haushalt teilen, Fälle von Krankheiten der obigen 
Art vor, so ist es zweckmäßig, den Rat eines Arztes einzuholen. 
§ 9. Nach der erfolgreichen Impfung zeigen sich vom vierten Tage ab 
kleine Bläschen, welche sich in der Regel bis zum neunten Tage unter mäßigem 
Fieber vergrößern und zu erhabenen, von einem roten Entzündungshof um= 
gebenen Schutzpocken entwickeln. Dieselben enthalten eine klare Flüssigkeit, 
welche sich am achten Tage zu trüben beginnt. Vom zehnten bis zwölften Tage 
beginnen die Pocken zu einem Schorfe einzutrocknen, der nach drei bis vier 
Wochen von selbst abfällt. 
Die erfolgreiche Impfung läßt Narben von der Größe der Pusteln zurück, 
welche mindestens mehrere Jahre hindurch deutlich sichtbar bleiben. 
§ 10. Bei regelmäßigem Verlaufe der Schutzpocken ist ein Verband über= 
flüssig, falls aber in der nächsten Umgebung derselben eine starke, breite Röte 
entstehen sollte, sind kalte, häufig zu wechselnde Umschläge mit abgekochtem 
Wasser anzuwenden; wenn die Pocken sich öffnen, ist ein reiner Verband 
anzulegen. 
Bei jeder erheblichen, nach der Impfung entstehenden Erkrankung ist ein 
Arzt zuzuziehen; der Impfarzt ist von jeder solchen Erkrankung, welche vor 
der   Nachschau oder innerhalb 14 Tagen nach derselben eintritt, in Kenntnis 
zu setzen. 
§ 11. An dem im Impftermine bekannt zu gebenden Tage erscheinen die 
Impflinge zur Nachschau. Kann ein Kind am Tage der Nachschau wegen er= 
heblicher Erkrankung, oder weil in dem Hause eine ansteckende Krankheit herrscht 
(§ 1), nicht in das Impflokal gebracht werden, so haben die Eltern oder deren 
Vertreter dieses spätestens am Termintage dem Impfarzte anzuzeigen. 
§ 12. Der Impfschein ist sorgfältig aufzubewahren. 
B. Für Wiederimpflinge. 
 § 1. Aus einem Hause, in welchem ansteckende Krankheiten, wie Scharlach, 
Masern, Diphtherie, Croup, Keuchhusten, Flecktyphus, rosenartige Entzündungen 
oder die natürlichen Pocken herrschen, dürfen die Impflinge zum allgemeinen 
Termine nicht kommen. 
§ 2. Die Kinder sollen im Impftermine mit reiner Haut, reiner Wäsche 
und in sauberen Kleidern erscheinen.
	        

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