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Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
posener_rechtslexikon_1909
Title:
Rechtslexikon.
Editor:
Posener, Paul
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1909
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Handwörterbuch der Rechts- und Staatswissenschaften.

Volume

Persistent identifier:
posener_rechtslexikon_erster_band_1909
Title:
Rechtslexikon. 1. Band: A-K
Editor:
Posener, Paul
Volume count:
1
Publisher:
Erich Weber Verlag
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1909
Scope:
995 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Handwörterbuch der Rechts- und Staatswissenschaften.

Index

Title:
Sachverzeichnis.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Index

Chapter

Title:
A - Azuni
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Rechtslexikon.
  • Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)
  • Title page
  • Mitarbeiterliste.
  • Index
  • Sachverzeichnis.
  • A - Azuni
  • B - Bynkerahoek
  • C - Custodia
  • D - Dynamitgesetz
  • E - Eyben
  • F - Fustel de Coulanges
  • G - Gutsherr
  • H - Hysterie
  • I - Justizverwaltung
  • K - Kuxe

Full text

132 
B 527 angegebenen Voraussetzungen vom 
Beschenkten zurückfordern, wenn die 
Vollziehung der Af unterbleibt. Dies 
Recht des Schenkers ist ausgeschlossen, 
wenn ein Dritter ein Recht auf Vollzie- 
hung der Af hat. Gegenüber der Klage auf 
Vollziehung der Af kann sich der Be- 
schenkte auf Sachmängel und Rechts- 
mängel berufen, wenn durch solche der 
Wert des Geschenks so geschmälert ist, 
daß es die zur Erfüllung der Af erforder- 
lichen Aufwendungen nicht mehr erreicht; 
hat er in Unkenntnis des Mangels die Af 
vollzogen, hat er entsprechende Ersatz- 
ansprüche, B 526. 
- Die letztwillig verordnete Af kann durch 
Testament oder Erbvertrag bestimmt wer- 
den, beide können allein die Bestimmung 
einer Af enthalten. Ist damit der Inhalt 
£ines Erbvertrages erschöpft, so kann er 
mit Zustimmung des Vertragsgegners 
schon durch Testament aufgehoben wer- 
den. Nur der Alleinerbe, ein Miterbe oder 
ein Vermächtnisnehmer kann mit einer Af 
beschwert werden. Ist nichts anderes be- 
stimmt, so ist der Erbe beschwert. Meh- 
rere mit der gleichen Af Beschwerte sind 
im Zweifel im Verhältnisse der Erbteile 
oder des Wertes der Vermächtnisse be- 
schwert, B 2148. Wird der Beschwerte 
nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer, so 
bleibt im Zweifel die Af. bestehen; be- 
schwert ist dann der, dem der Wegfall des 
zunächst Beschwerten unmittelbar zu- 
statten kommt, B 2161. Soll nach der Af 
von mehreren Gegenständen nur einer 
oder der andere oder eine nur der Oat- 
tung nach bestimmte Sache geleistet wer- 
den, so gelten die Vorschriften des B 2154, 
2155. Ist der Zweck der Af bestimmt, so 
kann die Bestimmung der Leistung dem 
billigen Ermessen des Beschwerten oder 
eines Dritten gemäß B 315, 319 überlassen 
werden. Auch die Person, an welche ge- 
leistet werden soll, kann unter der 
gleichen Voraussetzung der Bestimmung 
des Beschwerten oder eines Dritten über- 
lassen sein; Näheres darüber, unter wel- 
  
chen Umständen im Falle des Ausblei- - 
bens oder derVerzögerung der Benennung 
des Bedachten das Bestimmungsrecht 
durch andere ausgeübt werden kann, fin- 
det sich B 2193 II Ill. Ob die Af Gel- 
tung haben soll, kann nur der Erblasser 
anordnen und darf nicht vom Willen eines 
anderen abhängig gemacht werden, 
B 2165, 21931. Die Af wird im Zweifel mit 
Auflage — Auflösung des alten Deutschen Reichs. 
dem Tode des Beschwerten fällig, wenn 
ihre Vollziehung seinem freien Ermessen 
überlassen ist, B 2181. Wer die Zuwen- 
dung erhalten hätte, wenn sie nicht dem 
Beschwerten angefallen wäre, kann, wenn 
der Beschwerte die Vollziehung der Af 
schuldhaft unmöglich macht oder, obwohl 
verurteilt, sie unterläßt, die Herausgabe 
der Zuwendung, soweit sie zur Auflage- 
vollziehung verwendet werden mußte, 
vom Beschwerten verlangen, B 2196. 
B 5235 —527, 2192—2196; Crome Die partiarischen Rechts- 
geschäfte; Haymann Die Schenkung unter einer Auflage; 
Lammfromm Teilung, Darlehn, Auflage; Kohler An- 
sprliche zugunsten eines Dritten im Archiv f. b. R. 21 269 f. 
Foerster. 
Auflassung s. Einigung. 
Auflauf (StrafR) ist ein Unterlassungs- 
delikt, welches dadurch verübt wird, daß 
jemand, der sich in einer auf öffentlichen 
Wegen, Straßen oder Plätzen versammel- 
ten Menschenmenge befindet, nach der 
dritten Aufforderung des zuständigen Be- 
amten oder Befehlshabers der bewaffne- 
ten Macht sich nicht entfernt, S 116, Abs 1. 
Strafe: Gefängnis bis zu 3 Monaten oder 
Geldstrafe bis zu 1500 M. — Ist die Auf- 
forderung nicht gehört worden, so kann 
eine Bestrafung nicht erfolgen; ebenso- 
wenig dann, wenn der Täter derart in die 
Menge eingekeilt war, daß er sich nicht 
entfernen konnte. 
Qualifizierter A, S 116 Abs 2, wird als 
Aufruhr (s. d.) bestraft. 
Auflösende, autschiebende Bedin- 
gung s. Bedingung. 
Auflösung der Ehe s. Ehehinder- 
nisse, Ehescheidung. 
Auflösung des alten Deutschen 
Reichs. Dieformelle A fälltzusammenmit 
der Niederlegung der deutschen Kaiser- 
krone durch Franz Il. am 6. August 1806. 
Diesem Akt aber geht bereits ein länge- 
rer Auflösungsprozeß voraus. Der Zusam- 
menbruch des Reichs beruht einmal auf 
seiner Schwächung von außen her, sodann 
auf dem Erstarken der Territorialgewalten 
in seinem Innern. Die *Gebietsverluste 
des Reichs an fremde Mächte führen bis 
auf den westfälischen Frieden zurück. 
1648 scheidet die Schweiz aus dem Reichs- 
, verbande aus, die Generalstaaten werden 
als selbständige Staaten anerkannt, Vor- 
pommern, Rügen, Wismar sowie die Bis- 
tümer Bremen und Verden kommen als 
Reichslehen an Schweden. Frankreich er- 
langt die Bistümer Metz, Toul und Ver- 
dun, die Reichsstadt Metz, die habsbur- 
gischen Gebiete des Elsaß und die Land-
	        

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