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Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
posener_rechtslexikon_1909
Title:
Rechtslexikon.
Subtitle:
Handwörterbuch der Rechts- und Staatswissenschaften.
Editor:
Posener, Paul
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
posener_rechtslexikon_erster_band_1909
Title:
Rechtslexikon. 1. Band: A-K
Subtitle:
Handwörterbuch der Rechts- und Staatswissenschaften.
Editor:
Posener, Paul
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Rechtswissenschaft
Staatswissenschaft
Volume count:
1
Publishing house:
Erich Weber Verlag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1909
Scope:
995 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Sachverzeichnis.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
B - Bynkerahoek
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Rechtslexikon.
  • Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)
  • Title page
  • Mitarbeiterliste.
  • Homepage
  • Sachverzeichnis.
  • A - Azuni
  • B - Bynkerahoek
  • C - Custodia
  • D - Dynamitgesetz
  • E - Eyben
  • F - Fustel de Coulanges
  • G - Gutsherr
  • H - Hysterie
  • I - Justizverwaltung
  • K - Kuxe

Full text

246 
schriften, welche für einzelne bestimmte 
Rechtsverhältnisse die Bw ausdrücklich 
regeln. Es handelt sich im wesentlichen 
um folgende Bestimmungen: Der falsus 
procurator schließt seine Haftung durch 
den Nachweis seiner Vertretungsmacht 
aus, B 179. Der Schuldner, welcher aus 
der Unmöglichkeit der Leistung Befrei- 
ung von der Schuldverbindlichkeit her- 
leitet, hat zu beweisen, daß die Unmög- 
lichkeit nicht Folge eines von ihm zu ver- 
tretenden Umstandes ist, B 282. Der die 
Verwirkung einer Vertragsstrafe oder die 
Zulässigkeit eines Rücktritts bestreitende 
Schuldner, welcher Erfüllung seiner Ver- 
bindlichkeit behauptet, muß die Erfüllung 
beweisen, wenn die geschuldete Leistung 
in einem Handeln besteht (während die 
Bw den Gläubiger trifft, wenn ein Unter- 
lassen geschuldet wird), B 345, 358. 
Der die Nichterfüllung behauptende 
Gläubiger ist beweispflichtig, wenn er 
Leistung eines aliud oder unvollständige 
Leistung geltend macht, B 363. Der 
Käufer hat einen von ihm geltend ge- 
machten Mangel im Rechte zu beweisen, 
B 442. Der die Zulässigkeit einer Kündi- 
gung bestreitende Vermieter hat die von 
ihm behauptete rechtzeitige Gewährung 
des Gebrauchs der Sache oder Abhilfe 
vor Fristablauf zu beweisen, B 542 Abs 3. 
Beim Werkvertrag hat der Unternehmer 
die rechtzeitige Herstellung des Werkes 
zu beweisen, wenn er aus diesem Grunde 
die Zulässigkeit eines Rücktritts bestreitet, 
B 636 Abs 2. Wer einem Pflichtteilsbe- 
rechtigten den Pflichtteil entzieht bzw 
diese Entziehung geltend macht, hat den 
Grund der Enterbung zu beweisen, B 2336 
Abs 3, vgl auch B 2297. Der Grund einer 
exheredatio bona mente wird analog be- 
handelt, B 2338 Abs 2. — Ähnliche be- 
weislastregelnde Bestimmungen gibt es 
auch sonst im Zivilrecht, z. B. die be- 
kannte gesetzliche Verteilung (richtiger: 
Umkehrung) der Bw bei der Anfechtung 
von Rechtshandlungen innerhalb und 
außerhalb des Konkursverfahrens, K 30 
Nr 2, 31 Nr 2; A 3 Nr 2, oder die Vor- 
schrift über die Befreiung desjenigen, wel- 
cher nach Konkurseröffnung auf eine zur 
Konkursmasse zu erfüllende Verbindlich- 
keit an den Gemeinschuldner leistet; da 
nach wird bei Leistung vor der öffent- 
lichen Bekanntmachung der Eröffnung der 
Erfüllende zwar befreit, Gegenbeweis ist 
aber zulässig, daß in Kenntnis der Eröff- 
  
Beweislast. 
nung geleistet worden ist, während der 
nach der öffentlichen Bekanntmachung 
Erfüllende erst durch seinen Beweis der 
Nichtkenntnis der Eröffnung (zur Zeit der 
Leistung) befreit wird, K 8. 
Die Bw ist unabhängig von der — ja 
zufälligen — prozessualen Parteirolle, so 
daß die allgemeinen Prinzipien auch 
gelten, wenn (wie z. B. bei der negativen 
Feststellungsklage, bei der Klage aus 
Z 767, bei Klagen unter Berufung auf 
den Rechtsweg gegen Vorentscheidungen 
von Verwaltungsbehörden) die äußere 
Parteistellung und die prozessuale Be- 
tätigung (Bestreiten von Ansprüchen, Gel- 
tendmachung von Einreden usw) mitein- 
ander scheinbar in Widerspruch stehen. 
Ebenso gleichgültig erscheint es für die 
Beurteilung und Normierung der Bw, ob 
es sich bei den streitigen (und daher zu 
erweisenden) Tatsachen um solche mate- 
riellrechtlicher Art handelt oder um rein 
prozessuale; letzterer Natur sind z. B. 
die sog Prozeßvoraussetzungen, die pro- 
zeßhindernden Einreden und alle son- 
stigen formellen Bedingungen des Ver- 
fahrens. 
Es ist streitig, ob die Zerstörung, Vor- 
enthaltung oder sonstige Entziehung 
eines Beweismittels zur — gewissermaßen 
strafweisen — Folge hat, daß sich die Bw 
umkehrt. Einen Anhalt im positiven 
Rechte gibt es dafür kaum. Früher er- 
kannte das Reichsoberhandelsgericht 
diese Wirkung an, das Reichsgericht 
schwankt. Es ist zuzugeben, daß sich 
unter Zuhilfenahme der freien Beweis- 
theorie, Z 286, und der Analogie ge- 
wisser Bestimmungen des Urkundenbe- 
weises, Z 427, 441, 444, eine derartige 
Konstruktion vielleicht halten ließe. 
Es fragt sich, ob eine vertragliche Re- 
gelung der Bw zulässig ist. Die Frage ist 
prinzipiell zu verneinen ; denn obgleich die 
Bw (s. 0.) auch zivilrechtlicher Natur ist, 
so beherrscht sie den gesamten Prozeß 
dergestalt, daß willkürliche Parteiverein- 
barungen über dieselbe einen unerträg- 
lichen Eingriff in die staatliche Rechts- 
ordnung bedeuten. Hier gilt: jus publicum 
privatorum pactis mutari nequit. Verein- 
barungen, welche lediglich der Form nach, 
also rein äußerlich die Bw berühren, nach 
ihrer innerlichen, wahren Bedeutung aber 
nichts weiter bezwecken, als materiell- 
rechtliche Punkte zu normieren, also z.B. 
im Effekt nur bedingende, befristende Ab-
	        

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