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Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
posener_rechtslexikon_1909
Title:
Rechtslexikon.
Subtitle:
Handwörterbuch der Rechts- und Staatswissenschaften.
Editor:
Posener, Paul
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
posener_rechtslexikon_erster_band_1909
Title:
Rechtslexikon. 1. Band: A-K
Subtitle:
Handwörterbuch der Rechts- und Staatswissenschaften.
Editor:
Posener, Paul
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Rechtswissenschaft
Staatswissenschaft
Volume count:
1
Publishing house:
Erich Weber Verlag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1909
Scope:
995 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Sachverzeichnis.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
B - Bynkerahoek
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Rechtslexikon.
  • Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)
  • Title page
  • Mitarbeiterliste.
  • Homepage
  • Sachverzeichnis.
  • A - Azuni
  • B - Bynkerahoek
  • C - Custodia
  • D - Dynamitgesetz
  • E - Eyben
  • F - Fustel de Coulanges
  • G - Gutsherr
  • H - Hysterie
  • I - Justizverwaltung
  • K - Kuxe

Full text

274 
spätestens nach Ablauf eines Jahres, von 
dem Tage an gerechnet, an welchem das 
Verlangen dem Börsenvorstande gegen- 
über erklärt worden ist, zurückzunehmen. 
c. Soweit Börsentermingeschäfte in 
bestimmten Waren oder Wertpapieren 
verboten sind oder die Zulassung zum 
Börsenterminhandel endgültig verweigert 
oder zurückgenommen worden ist, ist der 
Börsenterminhandel von der Benutzung 
der Börseneinrichtungen und der Ver- 
mittelung durch die Kursmakler ausge- 
schlossen. — Findet an einer B ein 
Börsenterminhandel nach Geschäfts- 
bedingungen statt, die von den festge- 
setzten Geschäftsbedingungen abweichen, 
oder findet ein Börsenterminhandel in 
solchen Waren oder Wertpapieren statt, 
die zum Börsenterminhandel nicht zu- 
gelassen sind, so ist er durch Anordnung 
des Börsenvorstandes von der Benutzung 
der Börseneinrichtungen und der Vermit- 
telung durch die Kursmakler auszuschlie- 
Ben. 
2. Ein Börsentermingeschäft, das nicht 
gegen ein durch das Börsengesetz oder 
den Bundesrat erlassenes Verbot verstößt, 
ist nur dann verbindlich, wenn auf beiden 
Seiten als Vertragschließende Kaufleute, 
die in das Handelsregister eingetragen 
sind, oder deren Eintragung nach H 36 
nicht erforderlich ist, oder eingetragene 
Genossenschaften beteiligt sind. 
Personen, deren Gewerbebetrieb über 
den Umfang des Kleingewerbes nicht hin- 
ausgeht, gehören, auch wenn sie in das 
Handelsregister eingetragen sind, nicht 
zu den Kaufleuten im Sinne dieser Vor- 
schrift. — Dagegen werden Handwerker, 
die irrtümlich ins Handelsregister ein- 
getragen sind, als Kaufleute angesehen. — 
Den hier bezeichneten Kaufleuten stehen 
gleich: 
a. Personen, die zur Zeit des Geschäfts- 
abschlusses oder früher berufsmäßig Bör- 
sentermingeschäfte oder Bankiergeschäfte 
betrieben haben oder zum Besuch einer 
dem Handel mit Waren der bei dem Ge- 
‚schäfte in Frage kommenden Art oder 
einer dem Handel mit Wertpapieren die- 
nenden Börse mit der Befugnis zur Teil- 
nahme am Börsenhandel dauernd zugelas- 
sen waren; 
b. Personen, die im Inlande zur Zeit 
des Geschäftsabschlusses weder einen 
Wohnsitz noch eine gewerbliche Nieder- 
lassung haben. 
  
Börse. 
3. Betrifft das Geschäft Wertpapiere 
und gehört der eine Teil nicht zu den Per- 
sonen, die kraft des Gesetzes Börsen- 
termingeschäfte abschließen können, ist 
aber der andere Teil ein Kaufmann oder 
eine Genossenschaft und hat sich dieser 
Teil für die Erfüllung des Geschäftes eine 
Sicherheit bestellen lassen, so ist er be- 
fugt, aus der Sicherheit Befriedigung zu 
suchen; auch ist das Geschäft für ihn ver- 
bindlich. — Die Sicherheitsleistung hat 
diese Wirkungen nur, wenn sie aus Geld 
oder aus Wertpapieren, die einen Kurs- 
wert haben, besteht und der Besteller 
dem anderen Teile gegenüber schriftlich 
und ausdrücklich erklärt, daß die Sicher- 
heit zur Deckung von Verlusten aus Bör- 
sentermingeschäften dienen soll. — Eine 
Erklärung, die den gesetzlichen Vorschrif- 
ten nicht entspricht, ist nichtig. — Zur 
Wahrung der schriftlichen Form genügt 
die telegraphische Übermittelung. Wird 
diese Form gewählt, so kann nachträglich 
die Abgabe einer schriftlichen Erklärung 
verlangt werden. 
a. Das auf Grund des Geschäftes Ge- 
leistete kann nicht deshalb zurückgefor- 
dert werden, weil für den Leistenden 
wegen Verstoßes gegen die Zulässigkeits- 
vorschriften eine Verbindlichkeit nicht be- 
standen hat. — Gegen Forderungen aus 
Börsentermingeschäften ist eine Aufrech- 
nung auf Grund anderer Börsentermin- 
geschäfte auch dann zulässig, wenn diese 
Geschäfte wegen Unzulässigkeit für den 
Aufrechnenden eine Forderung nicht be- 
gründen. 
b. Ein nicht verbotenes Börsentermin- 
geschäft gilt als von Anfang an verbind- 
lich, wenn der eine Teil bei oder nach 
dem Eintritte der Fälligkeit sich dem an- 
deren Teile gegenüber mit der Bewirkung 
der vereinbarten Leistung einverstanden 
erklärt und der andere Teil diese Leistung 
an ihn bewirkt hat. 
c. Gegen Ansprüche aus Börsentermin- 
geschäften in Waren oder Wertpapieren, 
die zum Börsenterminhandel zugelassen 
sind, kann von demjenigen, für welchen 
das Geschäft nach den Vorschriften des 
Börsengesetzes verbindlich ist, der Spiel- 
einwand aus B 764 nicht erhoben werden. 
— Bei einem Börsentermingeschäft in 
Waren kommt der Verkäufer, der nach er- 
folgter Kündigung eine nicht vertrags- 
mäßige Ware liefert, in Verzug, auch 
wenn die Lieferungsfrist noch nicht ab-
	        

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