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Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
posener_rechtslexikon_1909
Title:
Rechtslexikon.
Editor:
Posener, Paul
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1909
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Handwörterbuch der Rechts- und Staatswissenschaften.

Volume

Persistent identifier:
posener_rechtslexikon_erster_band_1909
Title:
Rechtslexikon. 1. Band: A-K
Editor:
Posener, Paul
Volume count:
1
Publisher:
Erich Weber Verlag
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1909
Scope:
995 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Handwörterbuch der Rechts- und Staatswissenschaften.

Index

Title:
Sachverzeichnis.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Index

Chapter

Title:
G - Gutsherr
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Rechtslexikon.
  • Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)
  • Title page
  • Mitarbeiterliste.
  • Index
  • Sachverzeichnis.
  • A - Azuni
  • B - Bynkerahoek
  • C - Custodia
  • D - Dynamitgesetz
  • E - Eyben
  • F - Fustel de Coulanges
  • G - Gutsherr
  • H - Hysterie
  • I - Justizverwaltung
  • K - Kuxe

Full text

Gegenseitiger Vertrag — Geheimmittel. 
nerseits schon geleistet, so kann er zu- 
rückfordern. Hatte aber der Schuldner 
für die unmöglich gewordene Leistung 
einen Ersatz (Surrogat, z. B. einen Än- 
spruch gegen dritte Beschädiger oder Ver- 
sicherer) erlangt, ‘so kann der Gläubiger 
nunmehr dessen Herausgabe oder Ab- 
tretung verlangen, B 281, er bleibt aber 
dann insoweit, d. h. dem Werte des Er- 
satzes entsprechend, zur Gegenleistung 
verpflichtet. 
ß. Hat der Gläubiger die Unmöglich- 
keit verschuldet (z. B. der Mieter ver- 
nichtet schuldhaft die gemietete Sache), 
so bleibt er zur Gegenleistung verpflich- 
tet, ohne selbst noch Ansprüche zu be- 
halten, B 324; nur muß der freigewor- 
dene Schuldner sich das abrechnen las- 
sen, was er infolge seiner Befreiung er- 
spart oder anderweit verdient hat. 
Das gleiche gilt, wenn der Gläubiger 
zur Zeit des Unmöglichkeitseintritts im 
Annahmeverzug (s. d.) war. 
y. Trug der Schuldner die Schuld an 
der Unmöglichkeit, so steht dem Gläu- 
biger, B 325, ein dreifaches Wahlrecht zu: 
er kann die Rechte wie zu «a. geltend- 
machen, d.h. die vom Gegner verschuldete 
Unmöglichkeit wie eine unverschuldete 
behandeln, er kann aber auch, und wird 
meistens, statt dessen entweder Schadens- 
ersatz wegen Nichterfüllung verlangen 
oder ganz zurücktreten. Ersterenfalls 
bleibt er nach der richtigen, allerdings 
vom Reichsgericht, 50 202, 57 106, 58 177, 
nicht anerkannten Lehre seinerseits zur 
Gegenleistung verpflichtet. Der Scha- 
densersatz tritt nur an Stelle der un- 
möglich gewordenen Leistung, nicht an 
Stelle des gesamten Schuldverhältnis- 
ses. Der Gläubiger wird diesen Weg 
wählen, wenn ihm das Geschäft wirt- 
schaftlich zum Vorteil ausgeschlagen war, 
andernfalls sich für Rücktritt entscheiden. 
ö. Die beiden zuletzt genannten Rechte 
wie zu y. hat der Gläubiger auch schon 
dann, wenn der Schuldner beim gegensei- 
tigen Vertrag in Leistungsverzug ist, doch 
muß er ihm dann in der Regel zunächst 
noch eine angemessene Nachfrist setzen 
und deren Ablauf abwarten, B 326, so- 
weit nicht durch den Verzug sein Inter- 
esse an der Leistung erloschen ist (z. B. 
man bestellt ein Hochzeitskleid, das bis 
zum Fest nicht fertig wird). 
Die Lehrbücher des bürgerlichen Rechts, z. B. Cosack 
Crome, Dernburg, Endemann; die Kommentare 
zu B320ff, z.B. Oortnann, Planck, Rehbeln, 
  
583 
Schollmeyer, Staudinger; Sonderschriften: Bech- 
mann Der Kauf I—8, 1876—1908 (nur römisches Recht) ; 
Krahmer Gogenseitige Verträge 1003. Oertmann. 
Gegenseitigkeit verbürgen (Völ- 
kerR) heißt einem anderen Staate die Zu- 
sicherung geben, daß er die gleiche Be- 
handlung erfahren werde, welche der 
erste Staat nachsucht, z. B. Anerkennung 
von Urkunden, Vollstreckung von Urtei- 
len usw. 
Gegenüberstellung der Zeugen ge- 
schieht, um Irrtümer, Widersprüche usw 
in den Aussagen zu beheben oder festzu- 
legen. 
Gegenvormund, der zur Unterstüt- 
zung und Kontrolle des Vormundes (s. d.) 
berufen wird. 
Gehalt s. Beamter, Besoldung. 
Gehege s. Tiergarten, Wildgarten. 
Einf-B 71 Nr 2. 
Geheimbündelei (StrafR) ist die Teil- 
nahme an einer vor der Staatsregierung 
geheimgehaltenen Verbindung, S 128. 
Geheimes Kabinett (Preußen) ist 
eine Staatsbehörde, welche den Herrscher 
in Staats- und privaten Angelegenheiten 
zu unterstützen hat. Das Zivilkabinett ist 
als G für Zivil- und Hofsachen 1810 einge- 
setzt worden; an der Spitze steht der Ge- 
heime Kabinettsrat. Für die Personalien 
von Heer und Flotte bestehen das Militär- 
kabinett seit 1810 und das Marinekabinett 
seit 1889. 
Geheimmittel sind Mittel gegen 
Krankheiten, deren Bestandteile oder Zu- 
sammensetzung bei der Anpreisung nicht 
angegeben werden. Über den Verkehr 
mit G(eheim)m(itteln) gibt es zurzeit im 
Deutschen Reiche über 200 Gesetze und 
Verordnungen, die zum Teil erheblich 
voneinander abweichen. Der Bundesrat 
hat eine Vereinheitlichung der Vorschrif- 
ten angebahnt, indem er am 23. Mai 1903 
($ 409 der Protokolle) beschlossen hat, 
die verbündeten Regierungen zu ersuchen, 
über den Verkehr mit Gm und ähnlichen 
Arzneimitteln, soweit in den einzelnen 
Bundesstaaten nicht strengere Vorschrif- 
ten bestehen und in Geltung bleiben sol- 
len, gleichförmige Bestimmungen nach 
dem Vorbilde eines zugleich veröffent- 
lichten Entwurfs nebst Anlagen mit der 
Maßgabe zu erlassen, daß die Bestim- 
mungen am 1. Januar 1904 in Kraft treten; 
dem Entwurf sind die Anlagen A und B 
mit Verzeichnissen der Mittel, deren An- 
kündigung verboten werden soll, beige- 
fügt. Durch Beschluß des Bundesrats
	        

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