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Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
posener_rechtslexikon_1909
Title:
Rechtslexikon.
Subtitle:
Handwörterbuch der Rechts- und Staatswissenschaften.
Editor:
Posener, Paul
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
posener_rechtslexikon_erster_band_1909
Title:
Rechtslexikon. 1. Band: A-K
Subtitle:
Handwörterbuch der Rechts- und Staatswissenschaften.
Editor:
Posener, Paul
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Rechtswissenschaft
Staatswissenschaft
Volume count:
1
Publishing house:
Erich Weber Verlag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1909
Scope:
995 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Sachverzeichnis.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
H - Hysterie
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Rechtslexikon.
  • Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)
  • Title page
  • Mitarbeiterliste.
  • Homepage
  • Sachverzeichnis.
  • A - Azuni
  • B - Bynkerahoek
  • C - Custodia
  • D - Dynamitgesetz
  • E - Eyben
  • F - Fustel de Coulanges
  • G - Gutsherr
  • H - Hysterie
  • I - Justizverwaltung
  • K - Kuxe

Full text

734 
angängig ist, nehmen. Der Rechtsanwalt, 
der als Verteidiger tätig ist, hat aus dem- 
selben Grunde eine vom Gericht zu ver- 
hängende Ordnungsstrafe bis zu 100 M 
zu gewärtigen. Gegen die Festsetzung 
von Ordnungsstrafen steht binnen einer 
Frist von einer Woche nach der Bekannt- 
machung der Entscheidung die Rechtsbe- 
schwerde an das dem verletzten Gericht 
übergeordnete Oberkriegsgericht, die nur 
im Falle der Bestrafung eines Rechtsan- 
walts aufschiebende Wirkung hat, offen. 
Verletzt die Ungebühr zudem ein Strafge- 
setz, so ist, wie bei jeder strafbaren Hand- 
lung, die in der Sitzung begangen wird, 
der Tatbestand im Sitzungsprotokoll fest- 
zustellen und der zuständigen Behörde 
Mitteilung zu machen, auch kann in geeig- 
neten Fällen der Täter vorläufig festge- 
nommen werden, MC 290, 291. 
Die Verhandlungsführung begreift die 
Vernehmung des Angeklagten und die Be- 
weisaufnahme. Während der Angeklagte 
nur durch den Verhandlungsführer (ge- 
legentlich aus Zweckmäßigkeitsgründen 
durch einen Sachverständigen) zu befra- 
gen ist, RMG 1 22, steht es jedem Mit- 
gliede des Gerichts, dem Vertreter der An- 
klage und dem Angeklagten zu, Fragen 
an Zeugen und Sachverständige zu rich- 
ten. Der Verteidiger kann die Fragen nur 
durch den Verhandlungsführer stellen, der 
befugt ist, ungeeignete oder nicht zur 
Sache gehörige Fragen zurückzuweisen. 
Bei Zweifeln über die Zulässigkeit ent- 
scheidet das Gericht, MC 292, 293. 
Die Hv beginnt mit dem Aufrufe des 
Angeklagten, des Verteidigers, der Zeu- 
gen und Sachverständigen, beim Reichs- 
militärgericht mit dem Vortrage des Be- 
richterstatters, MC 294, 391, 409 Abs 1. 
Hierauf verliest in der Hv vor den 
Stand-, Kriegs- und Oberkriegsgerichten 
der Vorsitzende die Namen der Richter 
und macht den Angeklagten auf das Ab- 
lehnungsrecht wegen Besorgnis der Be- 
fangenheit, MC 125 Abs 1, aufmerksam. 
Es schließt sich die Beeidigung der nicht- 
ständigen Richter — beim Kriegsgericht 
also aller Offizierrichter, beim Stand- und 
Oberkriegsgericht der für den einzelnen 
Fall in Behinderung des ständigen Rich- 
ters bzw seines Stellvertreters berufenen 
Offiziere, MC 43 Abs 2, 68 Abs 2 — durch 
den Verhandlungsführer, bei den Stand- 
gerichten durch den Vorsitzenden an. 
Stehen an demselben Tage mehrere 
  
Hauptverhandlung nach der MC. 
Sachen an, zu denen dasselbe Richterper- 
sonal berufen ist, so braucht die Beeidi- 
gung nur in der ersten Hv vorgenommen 
zu werden, in den späteren genügt der 
Hinweis des Vorsitzenden auf den bereits 
geleisteten Eid, MC 296. Dies alles voll- 
zieht sich in Gegenwart der aufgerufenen 
Personen. Dann läßt der Vorsitzende die 
Zeugen abtreten, und es folgt die Ver- 
handlung in der Sache selbst, die ihren 
Anfang bei den Kriegs- und Standgerich- 
ten mit der Vernehmung des Angeklagten 
über seine persönlichen Verhältnisse, in 
der Berufungnsinstanz, also in Kriegs- 
und Oberkriegsgerichten, mit der Bericht- 
erstattung über die Ergebnisse des bishe- 
rigen Verfahrens — wobei das erstin- 
stanzliche Urteil stets zu verlesen ist — 
durch den Verhandlungsführer nimmt. 
Vor dem Berufungsgericht schließt sich 
jetzt die Vernehmung des Angeklagten, 
im Verfahren erster Instanz die Verlesung 
der Anklageverfügung durch den Vertre- 
ter der Anklage und die weitere Verneh- 
mung des Angeklagten an, die ihm Gele- 
genheit zur Beseitigung der gegen ihn 
vorliegenden Verdachtsgründe und zur 
Geltendmachung der zu seinen Gunsten 
sprechenden Tatsachen geben soll, MC 
297, 391, 173. Der regelmäßige Verlauf 
der Hv führt weiterhin zur Beweisauf- 
nahme, die sich im kriegsgerichtlichen 
Verfahren erster Instanz auf die sämt- 
lichen gestellten und geladenen Zeugen 
und Sachverständigen sowie auf die an- 
deren herbeigeschafften Beweismittel zu 
erstrecken hat, während in den Verhand- 
lungen vor den Standgerichten und vor 
den Kriegsgerichten zweiter Instanz das 
Gericht den Umfang der Beweisaufnahme 
bestimmt, ohne hierbei durch Anträge, 
Verzichte oder frühere Beschlüsse gebun- 
den zu sein, MC 299. Aber auch von dem 
Kriegsgericht erster Instanz kann von der 
Erhebung einzelner Beweise abgesehen 
werden, wenn der Vertreter der Anklage 
und der Angeklagte damit einverstanden 
sind, und das Gericht kann die Erhebung 
eines einzelnen Beweises ablehnen, falls 
die zu beweisende Tatsache einstimmig 
für unerheblich oder zugunsten des Ange- 
klagten für erwiesen angesehen wird, MC 
299. Die Beweisaufnahme besteht in der 
Hauptsache in der Vernehmung von Zeu- 
gen und Sachverständigen, in der Verle- 
sung von Urkunden und anderer als Be- 
weismittel dienender Schriftstücke (Straf-
	        

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