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Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
posener_rechtslexikon_1909
Title:
Rechtslexikon.
Subtitle:
Handwörterbuch der Rechts- und Staatswissenschaften.
Editor:
Posener, Paul
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
posener_rechtslexikon_erster_band_1909
Title:
Rechtslexikon. 1. Band: A-K
Subtitle:
Handwörterbuch der Rechts- und Staatswissenschaften.
Editor:
Posener, Paul
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Rechtswissenschaft
Staatswissenschaft
Volume count:
1
Publishing house:
Erich Weber Verlag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1909
Scope:
995 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Sachverzeichnis.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
H - Hysterie
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Rechtslexikon.
  • Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)
  • Title page
  • Mitarbeiterliste.
  • Homepage
  • Sachverzeichnis.
  • A - Azuni
  • B - Bynkerahoek
  • C - Custodia
  • D - Dynamitgesetz
  • E - Eyben
  • F - Fustel de Coulanges
  • G - Gutsherr
  • H - Hysterie
  • I - Justizverwaltung
  • K - Kuxe

Full text

752 
erloschen, so ist der Schuldner trotz Ver- 
zichts zur Rücknahme wieder berechtigt, 
B 382, 1171 Abs 3, um so mehr, wenn der 
Anspruch des Gläubigers selbst erloschen 
ist, z. B. weil der Gläubiger anderweit be- 
friedigt oder im Fall Z 75 keinem der 
streitenden Gläubiger die Sache zuge- 
sprochen ist, weil sie keiner zu fordern 
hat. In diesen Fällen kann der Schuldner 
die Einwilligung des oder der Gläubiger 
zur Empfangnahme verlangen, B 812. 
Einer Verpflichtung zur Hn, der ein Zah- 
lungsverbot nach Z 829 nicht entgegeu- 
steht — ROLG 14 20 —, hat der Schuld- 
ner nur genügt, wenn er auch der Hinter- 
legungsstelle gegenüber auf das Rück- 
nahmerecht verzichtet hat. 
Die Wirkung der Hn auf das Schuldver- 
hältnis ist verschieden, je nachdem, ob die 
Rücknahme ausgeschlossen ist oder nicht. 
Im ersten Falle wird der Schuldner durch 
die Hn von seiner Verbindlichkeit in glei- 
cher Weise befreit, wie wenn er zur Zeit 
der Hn an den Gläubiger geleistet hätte. 
Vorausgesetzt ist die Rechtmäßigkeit der 
Hn. Mangelt es an der Voraussetzung des 
8 372, so kann der Gläubiger trotzdem die 
Hn annehmen. Dadurch wird der Mangel 
der Rechtmäßigkeit geheilt. Hier wird der 
Schuldner aber erst im Zeitpunkte der An- 
nahme, nicht der Hn befreit. Von dem 
Gläubiger, welcher die Annahme verwei- 
gert, karın der Schuldner nach B 812, 380 
eine Erklärung über die Empfangsberech- 
tigung des Schuldners verlangen. Das 
gleiche gilt, wenn der Gläubiger eine Teil- 
hinterlegung, vgl B 276, zurückweist. Wie 
die Schuld gelten Pfandrechte und Bürg- 
schaften als im Zeitpunkte der Hn er- 
loschen. Einen Anspruch auf Leistung 
Zug um Zug kann der Schuldner ohne 
weiteres geltendmachen. Hat er das 
Recht des Gläubigers zur Empfangnahme 
der hinterlegten Sache von der Bewirkung 
der ihm obliegenden Gegenleistung ab- 
hängig gemacht, so muß er Zug um 
Zug mit der Gegenleistung eine Erklä- 
rung über die Empfangnahme ausstel- 
len, B 373, 380. Die Erklärung braucht 
erst nach Empfangnahme der Ge- 
genleistung ausgestellt zu werden, 
wenn die Hn wegen Annahmeverzugs 
geschah, B 274, nicht, wenn sie 
aus einem anderen Grunde erfolgt ist. 
Mit der Annahmeerklärung oder der Vor- 
legung eines die Hn für rechtmäßig er- 
klärenden Urteils bei der Hinterlegungs- | 
  
Hinterlegung. 
stelle erwirbt der Gläubiger nach B 328, 
688, 695, 931 das Eigentum an der hinter- 
legten Sache oder nach B 328, 700, 607 
den Anspruch auf Auszahlung. Ist die 
Rücknahme der hinterlegten Sache nicht 
ausgeschlossen, so sind die Wirkungen 
beschränkte: Der Schuldner schützt sich 
vor Verzug und seinen Folgen, z. B. 339, 
292, 987, er hat weder Zinsen zu zahlen 
noch Ersatz für nicht gezogene Nutzungen 
zu leisten und der Gläubiger trägt die Ge- 
fahr. Verlangt der Gläubiger Leistung, so 
kann der Schuldner ihn auf die hinterlegte 
Sache verweisen, vgl RG 59 14. Da der 
Hn im Falle der Anzeige an den Gläu- 
biger stets die Bedeutung einer still- 
schweigenden, dem Berechtigten gegen- 
über erfolgten Anerkennung zukommen 
wird, bewirkt sie andererseits eine Unter- 
brechung der Verjährung, B 208, dagegen 
dürfte weder eine Weiterwirkung dieser 
Anerkennung gegenüber dem Berechtig- 
ten bis zum Zeitpunkte der Rücknahme 
noch eine Hemmung der Verjährung an- 
zunehmen sein, da die Verweisung auf die 
hinterlegte Sache die Leistung zu ersetzen 
bestimmt und der Schuldner nicht zur Ver- 
weigerung überhaupt, sondern nur zur 
Verweigerung der Leistung in der ur- 
sprünglichen Gestalt berechtigt ist. Der 
Grund der Hemmung nach B 202—204, 
der darin liegt, daß der Gläubiger die Er- 
füllung der Schuld überhaupt nicht er- 
zwingen kann, fehlt hier. Beruht doch ge- 
rade B 382 auf der Erwägung, daß dem 
Schuldner durch die Hn der Vorteil der 
Anspruchsverjährung nicht entzogen wer- 
den soll. Auf der anderen Seite wird mit 
der Rücknahme der hinterlegten Sache 
durch den Schuldner die erfolgte Unter- 
brechung der Verjährung nicht in Weg- 
fall kommen: nur die Hn als versuchte 
Leistung mit den auf dem Wegfall des 
Schuldnerverzugs beruhenden Folgen gilt 
als nicht erfolgt. Dagegen wird die mit 
ihr und der Anzeige zum Ausdruck ge- 
langte stillschweigende Anerkennung 
durch B 379 Abs 3 nicht beseitigt. In 
den Hinterlegungsordnungen ist meist be- 
stimmt, daß zur Zurückgabe die Einwil- 
ligung der Beteiligten erforderlich ist, 
oder daß der Antrag auf Zurückgabe nicht 
zurückgewiesen werden darf, wenn die 
Zurückgabe durch die Erklärung sämt- 
licher Beteiligten bewilligt wird (Baden 
$ 24, Bayern $ 27, Preußen $ 30, Sachsen 
Ausf-F 109). In diesen Fällen kann der
	        

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